20-4197.1

Ausweisung und Kontrolle von Ausgleichsflächen

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

 

Im "Vertrag für Hamburg" haben sich Stadt und Wohnungswirtschaft auf die Schaffung neuen Wohnraums verständigt um den großen Mangel an Wohnungen zu beseitigen. Durch die intensive Arbeit, insbesondere auch der Bezirke, zeigt dies mittlerweile Wirkung und die Wohnungsbauzahlen steigen stetig an. Was für den Wohnungsmarkt eine Entspannung bedeutet, ist aber meist mit einem Verlust an Grünflächen, Lebensräumen für Flora und Fauna oder unwiederbringlichen Baum- oder Knickqualitäten verbunden. Um diese Eingriffe in die Natur               zu kompensieren, schreibt das Bundesnaturschutzgesetz Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vor. Ob diese Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden, ist jedoch nach Ansicht von Naturschutzverbänden fraglich.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt:

 

 

Vorbemerkung:

Eine Beantwortung der Anfrage durch das Bezirksamt ist bezüglich der Bauleitplanung nur für die in bezirklicher Zuständigkeit durchgeführten Bebauungsplanverfahren als verbindlicher Bauleitplanung möglich. Die Zuständigkeiten für die Vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) bzw. fachrechtliche Planfeststellungen liegen bei den dafür zuständigen Fachbehörden.

 

 

1. Rechtsgrundlagen:

a)      Nach welcher Rechtsgrundlage (Landes-, Bundes- und Europarecht) erfolgt die Ausweisung von Ausgleichsflächen oder die Durchführung anderer Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung?

Festsetzungen in den Bebauungsplänen zu Ausgleichs- bzw. Maßnahmflächen oder sonstigen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB).

 

b)     Bei welcher Art von Planverfahren müssen Ausgleichsflächen ausgewiesen oder andere Kompensationsmaßnahmen festgesetzt werden?

 

Eine abstrakte Unterscheidung im Sinne der Fragestellung ist nur eingeschränkt möglich. Grundsätzlich gilt, dass Festsetzungen zum Ausgleich einen ausgleichspflichtigen Eingriff voraussetzen, der nicht bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt ist oder zulässig war (vgl. § 1a Abs. 3 BauGB). Für Bebauungspläne der Innenentwicklung gelten nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig mit der Folge, dass eine Ausgleichspflicht nicht besteht.

 

c)      Wie wird die Ausweisung von Ausgleichsflächen rechtlich abgesichert?

 

Die Festsetzungen der Bebauungspläne, auch hinsichtlich Ausgleichs- bzw. Maßnahmenflächen besitzen Normcharakter. Bebauungspläne werden nach dem Bauleitplanfeststellungsgesetz regelhaft als Rechtsverordnungen, in besonderen Fällen als Gesetz festgestellt. Fallweise werden die Bebauungspläne durch öffentlich-rechtliche Verträge wie z.B. städtebauliche oder Durchführungsverträge begleitet.

 

d)     Wer muss die Kosten für die Umsetzung von Ausgleichsflächen tragen? Aufgrund welcher Rechtsgrundlage erfolgt dies?

 

Die Durchführung und die Kosten für in Bebauungsplänen festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen trägt nach aktueller Rechtslage und Maßgabe von § 135a BauGB grundsätzlich der Vorhabenträger; die Gemeinde soll die Durchführung auf Kosten des Vorhabenträgers übernehmen, wenn Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind. Ergänzend können Regelungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen getroffen werden.

 

e)      Bei welchen unter Punkt 1, Frage a-d genannten Regelungen handelt es sich um hamburgweit einheitliche Regelungen?

 

Die genannten Regelungen des Baugesetzbuches gelten bundesweit einheitlich.

 

2. Durchführung:

a)      Wie und von wem wird die Ausweisung von Ausgleichsflächen oder die Durchführung anderer Kompensationsmaßnahmen angeordnet, geplant, durchgeführt und kontrolliert?

 

Die Festsetzung von Ausgleichs- bzw. Maßnahmenflächen obliegt dem Bezirksamt im Rahmen seiner bauleitplanerischen Zuständigkeiten, ggf. auch als Genehmigungsbehörde. Zur Durchführung siehe Antwort zu Frage 1. d); die Kontrolle erfolgt durch die zuständigen Dienststellen des Bezirksamtes, ggf. anlassbezogen.

 

b)     Wie viele Personalstellen stehen für die Planung und Kontrolle der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen dem Bezirk Wandsbek zu Verfügung?

 

Für die Planung und Kontrolle der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen stehen dem Bezirksamt die nachstehend aufgeführten Personalstellen zur Verfügung:

Wandsbek

Bezeichnung Fachamt

Beschäftigungsvolumen (Vollzeitäquivalente)

Stadt- und Landschaftsplanung

0,25

Management des öffentlichen Raumes

0,60

 

c)      Welche zeitlichen Vorgaben bestehen für die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen?

 

Das BauGB enthält keine unmittelbaren zeitlichen Vorgaben für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen. Gegenüber verpflichteten Vorhabenträgern (Bauherrn) werden fallweise auf vertraglicher Grundlage auch angemessene zeitliche Vorgaben, im Übrigen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Vorgaben getroffen. Es können auch Ausgleichsmaßnahmen im Vorwege durchgeführt werden, die dann später anteilig entsprechenden Eingriffen zugeordnet werden („Öko-Konto“).

 

d)     Welche Kriterien werden bei der Bewertung des Erfolgs der Durchführung einer Kompensationsmaßnahme angelegt?

 

Grundlage für eine Bewertung ist das Entwicklungsziel der Maßnahme, das durch die Festsetzungen und die Begründung des jeweiligen Bebauungsplanes sowie fallweise in begleitenden Verträgen beschrieben wird.

 

e)      Bei welchen unter Punkt 2, Frage c-d genannten Regelungen handelt es sich um hamburgweit einheitliche Regelungen?

 

Die Antworten zu den Fragen 2. c-d beziehen sich auf einen einheitlichen rechtlichen Rahmen.

3. Dokumentation:

a)      Wie und von welcher Stelle werden Ausgleichsflächen oder die Durchführung anderer Kompensationsmaßnahmen im Rahmen eines Kompensationsverzeichnisses (Kataster) festgehalten?

 

Die Behörde für Umwelt und Energie führt ein Kompensationsverzeichnis.

 

b)     Welche Angaben und Informationen werden im vorhandenen Kompensationsverzeichnis (Geoportal) festgehalten?

 

In dem öffentlich zugänglichen Geoportal im Internet werden die durch Bebauungspläne festgesetzten Ausgleichsflächen bzw. -maßnahmen dargestellt (Eingriffsart, Eingriffs-beschreibung sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen). Angaben zu den jeweiligen Ausgleichsflächen können unter http://www.geoportal-hamburg.de/Geoportal/geo-online/index.html abgerufen werden.

 

c)      In welchen zeitlichen Abständen werden die Informationen im Hinblick auf den Umsetzungsstatus im Kompensationsverzeichnis aktualisiert?

 

Der Umsetzungsstand von Ausgleichsmaßnahmen wird im Kompensationsverzeichnis nicht erfasst.

 

d)     Bei welchen unter Punkt 3, Frage a-c genannten Regelungen handelt es sich um hamburgweit einheitliche Regelungen?

 

Alle unter Punkt 3., Fragen a-c genannten Regelungen und Aussagen gelten hamburgweit.

 

4. Bisher ausgewiesene Ausgleichsflächen:

a)      Welche Ausgleichsflächen wurden in den letzten 40 Jahren im Rahmen der Bauleitplanung im Bezirk Wandsbek neu ausgewiesen? (bitte auflisten)

 

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird regelhaft erst seit den gesetzlichen Klarstellungen zum Verhältnis zwischen Naturschutz- und Bauplanungsrecht durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz von 1993 auf Ebene der Bebauungsplanung angewandt. Daher beschränkt sich die nachfolgende Auflistung der Bebauungspläne mit festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen in Wandsbek auf den Zeitraum seit 1993.

 

Im Übrigen siehe nachfolgende Tabelle, Spalten 1 und 2. Spalte 3 gibt an, ob die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen bereits abgeschlossen werden konnte (++), mit der Umsetzung begonnen wurde (+), oder die Maßnahme noch nicht begonnen wurde (-). Nicht berücksichtigt sind Maßnahmen bzw. Maßnahmenflächen, denen kein Ausgleichserfordernis im Sinne der Fragestellung zu Grunde liegt.

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Bebauungsplan

Jahr

Umsetzungs- stand

Begründung/Bemerkung

Bergstedt 14

2006

+

Eingriffsvorhaben nur teilweise realisiert.

Bergstedt 17

1999

-

Eingriffsvorhaben nur teilweise realisiert, Klärungsbedarf Grundvermögen.

Bergstedt 18

2006

+

 

Bergstedt 19

2006

+

Maßnahmenfläche tlw. nicht verfügbar.

Bergstedt 23

2006

++

 

Bergstedt 24

2010

-

Eingriffsvorhaben ist noch nicht realisiert.

Bramfeld 57

1994

++

 

Bramfeld 58

1998

-

Flächenverfügbarkeit ungeklärt.

Bramfeld 62

2003

++

 

Bramfeld 63

2003

++

 

Bramfeld 64

2014

+

Eingriffsvorhaben ist noch nicht realisiert.

Duvenstedt 11

1994

+

Maßnahmenfläche tlw. nicht verfügbar.

Duvenstedt 15

1995

+

Maßnahmenflächen tlw. nicht verfügbar.

Farmsen-Berne 16

2002

++

 

Farmsen-Berne 29/Tonndorf 28/Wandsbek 68

1996

++

Ablösung für Teilausgleich

Farmsen-Berne 30

1997

++

Ablösung

Farmsen-Berne 37/Tonndorf 34

2014

++

 

Farmsen-Berne 38

2017

+

Maßnahmen werden derzeit umgesetzt. Eingriffsvorhaben noch nicht beendet.

Hummelsbüttel 26

1998

-

Eingriffsvorhaben ist noch nicht realisiert.

 

 

 

 

Jenfeld 22

2005

+

Flächenverfügbarkeit tlw. ungeklärt

Lemsahl-Mellingstedt 17

2003

++

 

Lemsahl-Mellingstedt 18

2005

++

 

Lemsahl-Mellingstedt 19

2015

-

Eingriffsvorhaben ist noch nicht realisiert.

Lemsahl-Mellingstedt 20

2015

+

Maßnahmen werden zzt. umgesetzt. Eingriffsvorhaben noch nicht beendet.

Marienthal 22

1996

++

 

Marienthal 28

2009

++

Maßnahmenfläche nur nachrichtlich übernommen aus Planfeststellungsbeschluss

Marienthal 34

2017

+

Maßnahmen  werden derzeit umgesetzt.

Poppenbüttel 35/Lemsahl-Mellingstedt 13

1999

+

Umsetzung letzter Teilfläche begonnen.

Poppenbüttel 36

2004

+

 

Poppenbüttel 38

2005

++

Ablösung für Teilausgleich

Poppenbüttel 41

2009

++

 

Rahlstedt 100

2004

++

 

Rahlstedt 105

1995

+

Vertragliche Umsetzung.

Rahlstedt 107

1995

++

Ablösung

Rahlstedt 108

2002

++

Ablösung für Teilausgleich

Rahlstedt 109

2001

+

Eingriffsvorhaben nur teilweise realisiert.

Rahlstedt 114/Farmsen-Berne 32

2001

++

 

Rahlstedt 115

2006

++

Ablösung für Teilmaßnahme

Rahlstedt 117

2004

++

 

Rahlstedt 120

2008

++

 

Rahlstedt 121

2007

+

Restausgleich erst umsetzbar, wenn Gewerbefläche entwickelt wird.

Volksdorf 32

1994

+

Maßnahmenfläche tlw. nicht verfügbar.

Volksdorf 33

1997

++

 

Volksdorf 34/Rahlstedt 113

1996

+

Maßnahmenfläche tlw. nicht verfügbar.

Volksdorf 38

2004

++

Ablösung

Volksdorf 42

2005

++

 

Wandsbek 79

2016

-

Eingriffsvorhaben ist noch nicht realisiert.

Wellingsbüttel 14

2002

++

Ablösung

Wohldorf-Ohlstedt 12

2002

++

 

Wohldorf-Ohlstedt 13

2008

-

Eingriffsvorhaben wegen Normenkontrollverfahren noch nicht realisiert.

 

b)     Sind diese Flächen nach ihrer Ausweisung als Ausgleichsfläche/ Kompensationsfläche erneut überplant worden? Falls ja, welche und wie?

 

Nein, siehe Antwort des Senates zur Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/7879 (dort zu Frage 5.).

 

c)      Welche dieser Flächen befinden sich nicht auf Hamburger Stadtgebiet?

 

In einem Fall – Bebauungsplan Jenfeld 22 – ist für einen Teil des Ausgleichs eine Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Barsbüttel zugeordnet worden.

5. Ausführung und Kontrolle:

a)      Welche Ausgleichsflächen bzw. Kompensationsmaßnahmen auf den unter 4. genannten Flächen wurden abschließend durchgeführt und kontrolliert?

 

Siehe Antwort zu Frage 4. a) – Tabelle, Spalte 3.

 

b)     Wenn die Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen nicht umgesetzt wurden: Warum wurde die Umsetzung nicht durchgeführt und wann soll die Umsetzung erfolgen? (bitte für jede Fläche angeben)

 

Siehe Antwort zu Frage 4. a) – Tabelle, Spalte 4.

 

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt möglichst zeitnah in Abhängigkeit von den gegebenen Rahmenbedingungen.

 

c)      Erfolgt eine Priorisierung bei der Durchführung oder Kontrolle von  Kompensationsmaßnahmen? Falls ja, anhand welcher Kriterien?

 

Ja. Konkrete, fristbehaftete Verpflichtungen von Vorhabenträgern bzw. Bauherren werden nach Maßgabe getroffener vertraglicher Vereinbarungen und erteilter Bescheide vorrangig verfolgt und kontrolliert. Im Übrigen überprüft das Bezirkamt stichprobenartig, bzw. bedarfsweise umgesetzte Ausgleichsmaßnahmen.

 

d)     Wie wird sichergestellt, dass die Ausgleichsflächen oder andere Kompensationsmaßnahmen langfristig die vorgesehene ökologische Funktion erfüllen und nicht zu einem späteren Zeitpunkt selbst überplant und bebaut werden? (bitte übergreifend und auch für jede Fläche angeben)

 

Nach § 17 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) werden die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommenen Flächen in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Das Kompensationsverzeichnis ist für die zuständigen Dienststellen einsehbar und wird regelmäßig vor der Aufnahme von Planungen daraufhin überprüft, ob im Plangebiet festgesetzte Kompensationsmaßnahmen vorhanden sind.

 

Die Entscheidung über mögliche zukünftige Überplanungen von Ausgleichsflächen unterliegt stets der kommunalen Planungshoheit. Werden solche Flächen überplant ist hierfür ebenfalls wieder ein Ausgleich zu schaffen.

 

e)      Bei welchen unter Punkt 5, Frage b-d genannten Regelungen handelt es sich um hamburgweit einheitliche Regelungen?

 

Bei der zu Frage 5. d) genannten Führung des Kompensationsverzeichnis handelt es sich um eine bundeseinheitliche, auch für Hamburg geltende Regelung. Im Übrigen: Entfällt, da sich die Fragen auf Wandsbeker Sachverhalte richten.

6. Ausgleichszahlungen:

a)      Welche Möglichkeiten bestehen für den Verursacher des Eingriffs in Natur und Landschaft sich von der Ausweisung von Ausgleichsflächen oder der Durchführung von Kompensationsmaßnahmen freizukaufen?

 

Keine. Die rechtliche Möglichkeit, eine Ersatzzahlung für Eingriffsvorhaben festzusetzen, ist gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG auf die Fachplanung und das Baugenehmigungsverfahren im Außenbereich beschränkt.

 

Im Rahmen von Bebauungsplänen bestehen jedoch die Möglichkeiten, eine Ablösezahlung gemäß § 9 Kostenerstattungsgesetz (KostEG) zu erheben oder im Zuge von städtebaulichen oder Durchführungsverträgen Ablösezahlungen gemäß § 135a Abs. 3 BauGB zu vereinbaren.

 

b)     Wie bestimmt sich die Höhe der Ausgleichszahlung?

 

Gemäß § 15 Absatz 6 BNatSchG bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstiger Verwaltungskosten. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Bemessung von o.a. Ablösezahlungen. Bei der Bemessung der Ablösezahlung nach § 9 KostEG sind jedoch die zu berücksichtigenden Pflegekosten auf die kürzere Entwicklungspflege beschränkt.

 

c)      Werden bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung auch die entstehenden Personalkosten im Bezirksamt für Planung, Durchführung und Kontrolle einer Kompensationsmaßahme mit berücksichtigt? Falls nein, warum nicht?

 

Siehe Antwort zu Frage 6. b).

 

d)     Wie wird der Planungsbegünstigte an den entstehenden Personalkosten im Bezirksamt für Planung, Durchführung und Kontrolle der Kompensationsmaßahme beteiligt?

 

Siehe Antworten zu Fragen 1. d) und Frage 6. b).

 

e)      Wofür werden die eingenommenen Zahlungen verwendet?

 

Für die Umsetzung der nicht vom Vorhabenträger durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen.

 

f)       Konnten die eingenommenen Zahlungen der letzten 5 Jahre vollständig für Kompensationsmaßnahmen ausgegeben werden? Falls nein, warum nicht?

Nein, siehe Antwort zu Frage 5 b). Eine Ablösezahlung beinhaltet üblicherweise auch die Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Ausgleichsflächen. Diese Mittel fließen dementsprechend nicht vollständig im Zeitpunkt der Herstellung der Maßnahme, sondern nur sukzessive ab.

 

g)     Was geschieht mit nicht für Kompensationsmaßnahmen ausgegebenen Ausgleichszahlungen?

 

Sofern sich bei der Umsetzung von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen Reste bilden, werden diese für sonstige Kompensationsmaßnahmen zweckgebunden verwendet.

 

h)     Wie häufig wurde im Rahmen der Bauleitplanung die Möglichkeit Ausgleichszahlungen zu leisten im Bezirk Wandsbek in den letzten 40 Jahren genutzt?

 

In acht Fällen.

 

i)        Bei welchen unter Punkt 1, Frage a-g genannten Regelungen handelt es sich um hamburgweit einheitliche Regelungen?

 

Das Bezirksamt geht davon aus das der Fragesteller Punkt 6 meint. Dies vorausgeschickt antwortet das Bezirksamt wie folgt: Die in 6 a) bis c) genannten bundesrechtlichen Regelungen gelten bundesweit, mithin auch in Hamburg. Im Übrigen: Entfällt, da sich die Fragen auf Wandsbeker Sachverhalte richten.

 

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