Ausstattung des Sitzungssaals im neuen Verwaltungsgebäude Wentzelplatz 9
Letzte Beratung: 30.09.2024 Hauptausschuss Ö 8.1.1
Das neue Verwaltungsgebäude am Wentzelplatz im Alstertal soll zum 01.11.2024 bezogen werden. Zur Ausstattung des Sitzungssaals wurde im Hauptausschuss am 02.09.2024 berichtet. Die Standardausstattung des Sitzungssaals wurde bei Dataport in Auftrag gegeben. Weitere Angebote zur Zusatzausstattung werden noch eingeholt. Hierzu gibt es noch keine Rückmeldung von Dataport.
Die vorgeschlagenen, erweiterten technischen Komponenten können in zwei Segmente unterteilt werden.
Dazu gehören insbesondere weitere Monitore und weitere Deckenlautsprecher.
Das wären u.a. technischen Erweiterungen für Hörgeschädigte.
Die Vertreter der Bezirksversammlung baten um Darstellung, warum gerade die Ausstattung nach der Nummer 2 nicht zu den Standardleistungen des Bezirksamtes Wandsbek im Rahmen des „Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen“ (HmbBGG) vom 19.12.2019 gehört.
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:
Das HmbBGG führt in den Paragraphen 7 bis 11 die entsprechenden Maßnahmen aus. Danach wird eine Anwendung für die folgenden Bereiche geregelt:
- § 7 - Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
- § 8 - Barrierefreie Kommunikation, Gebärdensprache
- § 9 - Gestaltung von Bescheiden und Formularen
- § 10 - Verständlichkeit und Leichte Sprache
- § 11 - Barrierefreie Informationstechnik
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 haben insbesondere Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit den Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in für sie geeigneten Kommunikationsformen zu kommunizieren.
Die „Rechtsverordnung nach Absatz 2“ ist die Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung – HmbKHVO. Diese regelt in § 2 Abs. 1 den Anspruch auf die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung der eigenen Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang.
Hierbei wäre im Einzelfall bereits zu prüfen, inwiefern ein Bürger eigene Rechte in einem Verwaltungsverfahren wahrnimmt, wenn er den Sitzungssaal besucht/nutzt. Sollte dieser Fall eintreten, muss ein Berechtigter den Kommunikationsbedarf rechtzeitig benennen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HmbKHVO ), so dass in diesem Fall rechtzeitig die begehrte Kommunikationshilfe vom Bezirk gestellt werden kann.
Die Regelung des § 11 zielt auf eine Barrierefreie Informationstechnik ab. Hierunter versteht der Gesetzgeber jedoch barrierefreie Internet und Intranet Anwendungen.
Ein Anspruch auf eine technische Ausstattung des Sitzungssaals lässt sich aus dem HmbBGG nicht herleiten.
Die Verwaltung wird entsprechende Angebote von Dataport dem Ausschuss zur weiteren Beratung vorlegen.
Beschluss:
Der Hauptausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.
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