Anwohnerinnen und Anwohner in Wohngebieten entlasten - Abkürzenden Schwerlastverkehr verringern Beschluss der Bezirksversammlung vom 03.03.2022 (Drs. 21-4854.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Das zuständige PK 35 wird nach der Evaluierung der straßenverkehrsbehördlichen Maßnahme
am Immenhorstweg gebeten:
Die Verkehrsdirektion 51 nimmt unter Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 35 wie folgt Stellung:
1. Ausgangslage
Mit dem o.g. Beschluss wird um
gebeten.
2. Bewertung
Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Die unter Punkt 1. und 3. erbetenen straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen wären ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO möglich.
Eine Auswertung der Verkehrsunfallsituation mittels der Elektronischen Unfalltypensteckkarte für die letzten drei Jahre ergab ein unauffälliges Lagebild. Insgesamt waren damit in den genannten Straßen 81 Verkehrsunfälle von der Polizei registriert worden. Es waren zwei Kraftfahrzeuge über 3,5 t zGG beteiligt, wovon höchstens ein Fahrzeug von einem, für Anlieger freigegebenen Durchfahrtverbot betroffen gewesen wäre.
Somit liegt die im § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO geforderte Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt nicht vor. Darüber hinaus sind keine Informationen bekannt, die eine entsprechende Gefahrenlage begründen. Vor diesem Hintergrund ist eine Anordnung eines Verbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t zGG unzulässig.
3. Fazit
Den Punkten 1. und 3. kann aus rechtlichen Gründen nicht zugestimmt werden. Die reine Anzahl an Fahrzeugen des sogenannten Schwerlastverkehrs ist für die Begründung einer Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO unzureichend. Aus diesem Grund wird auf die Durchführung von entsprechenden Messungen (Punkt 2.) verzichtet.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n