21-4974

Anwohnerinnen und Anwohner in Wohngebieten entlasten - Abkürzenden Schwerlastverkehr verringern Beschluss der Bezirksversammlung vom 03.03.2022 (Drs. 21-4854.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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28.04.2022
07.04.2022
Ö 14.10
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Das zuständige PK 35 wird nach der Evaluierung der straßenverkehrsbehördlichen Maßnahme

am Immenhorstweg gebeten:

  1. Eine Straßenverkehrsbehördliche Anordnung für die o.g. Straßen Ahrensburger Weg, Wulfsdorfer Weg und Gussau in Volksdorf zu prüfen, die die Durchfahrt des Schwerlastverkehr verhindert. Fahrzeuge des HVV sollen ausdrücklich ausgenommen sein.
  2. Vorab entsprechende Messungen durchzuführen.
  3. Anschließend eine entsprechende Straßenverkehrsbehördliche Anordnung an geeigneten Stellen anzuordnen, auch wenn diese nicht an allen o.g. Straßen möglich sein sollte.

 

 

Die Verkehrsdirektion 51 nimmt unter Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 35 wie folgt Stellung:

 

1. Ausgangslage

Mit dem o.g. Beschluss wird um

  1. eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung zu einem Durchfahrtsverbot für Schwerlastverkehr in den Straßen Ahrensburger Weg, Wulfsdorfer Weg und Gussau
  2. die Durchführung von Messungen
  3. eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung nach Auswertung der Messungen

gebeten.

 

2. Bewertung

Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Die unter Punkt 1. und 3. erbetenen straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen wären ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO möglich.

 

Eine Auswertung der Verkehrsunfallsituation mittels der Elektronischen Unfalltypensteckkarte für die letzten drei Jahre ergab ein unauffälliges Lagebild. Insgesamt waren damit in den genannten Straßen 81 Verkehrsunfälle von der Polizei registriert worden. Es waren zwei Kraftfahrzeuge über 3,5 t zGG beteiligt, wovon höchstens ein Fahrzeug von einem, für Anlieger freigegebenen Durchfahrtverbot betroffen gewesen wäre.

 

Somit liegt die im § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO geforderte Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt nicht vor. Darüber hinaus sind keine Informationen bekannt, die eine entsprechende Gefahrenlage begründen. Vor diesem Hintergrund ist eine Anordnung eines Verbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t zGG unzulässig.

 

3. Fazit

Den Punkten 1. und 3. kann aus rechtlichen Gründen nicht zugestimmt werden. Die reine Anzahl an Fahrzeugen des sogenannten Schwerlastverkehrs ist für die Begründung einer Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO unzureichend. Aus diesem Grund wird auf die Durchführung von entsprechenden Messungen (Punkt 2.) verzichtet.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n