Anfrage zum Neubau des WTB-Vereinshauses und zur Erweiterung des Charlotte-Paulsen-Gymnasiums Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.02.2026 (Drs. 22-3133)
Letzte Beratung: 07.05.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.8
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (Amt für Bauordnung und Hochbau) wird um
Stellungnahme zur Eingabe gebeten.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt wie folgt Stellung:
Vor diesem Hintergrund wird die BSW um Beantwortung folgender Fragen aus der Eingabe vom 19.11.2025 Drs. 22 – 2656 gebeten:
Standort Kneesestraße 7 vor?
Das ist der BSW nicht bekannt. Der BSW liegt ein solches Gutachten nicht vor.
Darüber hat die BSW keine Kenntnis. Dies ist nicht Prüfgegenstand im Zustimmungsverfahren, sondern ist in der Tragwerks- und Ausführungsplanung zu berücksichtigen.
sind vorgesehen?
Dies ist nicht Bestandteil bzw. Prüfgegenstand des Zustimmungsverfahrens.
Ja, die Schallimmissionsprognose Sportlärm 23-366-2025/0013 ist Bestandteil des Zustimmungsbescheids – demgemäß wird die TA-Lärm eingehalten.
Es wurde für den kritischsten Werktag eine Schallimmissionsprognose durchgeführt. Mit den in Abschnitt 4 berücksichtigten Emissionen werden die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie und der 18. BlmschV (Sportanlagenlärmschutz) sowie für kurzzeitige Geräuschspitzen an allen relevanten Immissionsorten eingehalten. Dementsprechend sind im Einwirkungsbereich des Gebäudes keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Regel- & Spielbetrieb für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erwarten.
Der Zustimmungsbescheid enthält hierzu folgende Auflage:
Die Geräuschentwicklung durch den Betrieb der Anlage sowie durch den Zu- und Abfahrtsverkehr darf zu keiner unzulässigen Lärmbelästigung führen. Die Beurteilung der von der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen erzeugten Geräusche erfolgt nach der 18. BImSchV und der LAI Freizeitlärmrichtlinie in der gültigen Fassung.
Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden. Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden:
in allgemeinen Wohngebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und
nachts 40 dB(A),
in reinen Wohngebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 45 dB(A), im Übrigen 50 dB(A) und
nachts 35 dB(A),
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten;
Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
Tag an Werktagen 6:00 - 22:00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen 7:00 - 22:00 Uhr
Nacht an Werktagen 0:00 - 6:00 Uhr und 22:00 - 24:00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen 0:00 - 7:00 Uhr und 22:00 - 24:00 Uhr
Ruhezeit an Werktagen 6:00 - 8:00 Uhr und 20:00 - 22:00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen 7:00 - 9:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr und 20:00 - 22:00 Uhr
Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt.
Ein Nachtbetrieb ist unzulässig.
Nicht im Rahmen des Zustimmungsverfahrens. Die Durchführung eines Monitorings liegt nicht in der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde und wird von dieser weder veranlasst noch durchgeführt.
Durch folgende Auflagen im Zustimmungsbescheid:
- Die raumakustische Auslegung des Veranstaltungssaals muss nach DIN V 18041 mit einer Schalldämpfung ausgelegt werden, so dass eine Nachhallzeit < 0,8 s erreicht wird.
- Das Schalldämm-Maß der Fassade inkl. der Fenster im geschlossenen Zustand muss größer/gleich 40 dB(A) betragen.
- Die Fenster und Türen sind bei Veranstaltungen oder sonstigen lärmintensiven Nutzungen geschlossen zu halten. Im Nachtzeitraum sind die Fenster und Türen immer geschlossen zu halten. Die Türen dürfen nur zum Raus- und Reingehen geöffnet werden.
- Die Schallschutzwand gemäß Bauvorlage 0074 und Bauvorlage 0062 (Grundriss EG) ist als 2,5 m hohe gemauerte Wand zu errichten.
- Die Musikanlage ist gemäß der Bauvorlage 0074 Kapitel 4.2.2.2. auf 90 dB(A) zu begrenzen. Das Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt behält sich vor, den Nachweis der entsprechenden Einpegelung per Abnahmemessung von einem nach §29b BImSchG benannten Sachverständigen zu fordern.
- Die Anlieferungen gemäß Bauvorlage 0074 dürfen ausschließlich im Tagzeitraum stattfinden.
- Die Nutzung des Vereinsheims ist bei Veranstaltungen im Tagzeitraum (06:00 - 22:00 Uhr) auf 150 Personen zu begrenzen und bei Veranstaltungen im Nachtzeitraum (22:00 - 06.00 Uhr) auf 95 Personen
- Veranstaltungen mit mehr als 95 Personen führen im Nachtzeitraum zu Richtwertüberschreitungen. Diese können im Rahmen der seltenen Ereignisse mit erhöhten Richtwerten stattfinden und sind gesondert für jede Veranstaltung als seltenes Ereignis beim Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt zu beantragen. Solche Veranstaltungen müssen gemäß der Freizeitlärmrichtlinie eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweisen. Die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen ist schriftlich nachvollziehbar zu begründen. Hinweis: Die Bauvorlage 0074 kann vom Verein zu jedem Antrag für ein seltenes Ereignis mit eingereicht werden,um den Nachweis der Richtwerteinhaltung zu erbringen. Eine pauschale Genehmigung von einer festen Anzahl an seltenen Ereignissen ist nicht möglich, da dies jeweils nach den Anwendungskriterien der Freizeitlärmrichtlinie von der zuständigen Behörde zu überprüfen ist.“
Nicht Prüfgegenstand im Zustimmungsverfahren, keine Zuständigkeit BSW.
Nicht Prüfgegenstand im Zustimmungsverfahren, keine Zuständigkeit BSW.
Nicht Prüfgegenstand im Zustimmungsverfahren, keine Zuständigkeit BSW.
Dazu liegen der BSW keine Informationen vor.
Nein.
Durch folgende Auflagen im Zustimmungsbescheid:
Es sind Maßnahmen (z. B. Hinweisschilder/Informationen) zu treffen, dass die Parkplätze zwischen den Schulen genutzt werden und dass die öffentlichen Parkplätze in der Kneesestraße sowie Moojerstraße im Nachtzeitraum 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr aufgrund von Richtwertüberschreitungen nicht genutzt werden dürfen.
Die Betriebszeit für die Nutzung durch den Verein wird entsprechend der Bauvorlage 0064 Kapitel 4.2.1 auf Montag bis Freitag von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr und Samstag wie Sonntag auf 15:00 Uhr bis 01:00 Uhr begrenzt.
+20.90 m
Ja, dieses liegt der BSW als Bauvorlage vor.
Der Zustimmungsbescheid enthält folgende Auflagen zur Minimierung der Auswirkung von Lichtimmissionen:
Die Beleuchtung ist so zu errichten und zu betreiben, dass es in der Nachbarschaft zu keinen erheblichen Belästigungen in Form von Raumaufhellung und/oder Blendwirkung kommt. Zur Beurteilung der Lichtimmissionen ist die Veröffentlichung „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)“ in der aktuellen Fassung heranzuziehen.
Grenzwert Raumaufhellung:
Die Lichtimmission darf in der Nachbarschaft in Abhängigkeit von der Gebietsausweisung die nachfolgend maximale Raumaufhellung nicht überschreiten (gemessen als vertikale Beleuchtungsstärke in der Fensterebene):
Wohngebiet: 3 lx tagsüber von 6:00 – 22:00 Uhr
1 lx nachts von 22:00 – 6:00 Uhr
Mischgebiet: 5 lx tagsüber von 6:00 – 22:00 Uhr
1 lx nachts von 22:00 – 6:00 Uhr
Gewerbe- u. Industriegebiet: 15 lx tagsüber von 6:00 – 22:00 Uhr
5 lx nachts von 22:00 – 6:00 Uhr
Grenzwert Blendung:
Die Lichtimmission darf in der Nachbarschaft in Abhängigkeit von der Gebietsausweisung die nachfolgend maximale Blendung nicht überschreiten (Proportionalitätsfaktor):
Wohngebiet: 96 tagsüber von 6:00 – 20:00 Uhr
64 tagsüber - von 20:00 – 22:00 Uhr
32 nachts von 22:00 – 6:00 Uhr
Mischgebiet: 160 tagsüber von 6:00 – 20:00 Uhr
160 tagsüber - von 20:00 – 22:00 Uhr
32 nachts von 22:00 – 6:00 Uhr
Gewerbe- u: Industriegebiet: 160 nachts von 22:00 – 6:00 Uhr
Eine Blendung durch die Beleuchtungskörper in der umliegenden Wohnbebauung ist durch konstruktive Maßnahmen an den Leuchten zu minimieren.
Lichtemissionen sind zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung von 22:00 bis 6:00 Uhr zu vermeiden.
Direkte Blickverbindung zur Leuchte sollte vermieden werden. Ist dies nicht möglich, sind zum Schutz der Nachbarschaft Blenden vorzusehen.
Hierüber liegen der BSW keine Informationen vor.
Seitens der BSW sind keine Informationsveranstaltungen oder Austauschformate geplant.
Aus Sicht der BSW sind nachbarliche Belange nicht betroffen. Die Einhaltung sämtlicher Vorschriften – insbesondere soweit sie nachbarschützend sind – wurden entsprechend dem in § 64 HBauO vorgegeben Prüfumfangs, geprüft.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
Keine Anlage/n
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