20-2353

Ampelanlagen in der Zeit von 23 bis 5 Uhr abschalten IV

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

 

Mit der Drucksache 20.1866.1 teilt das Bezirksamt Wandsbek mit, dass eine Nachtabschaltung nur dann in Betracht kommt, wenn nach Beurteilung des Einzelfalls die Verkehrssicherheit durch die vorhandene Verkehrsregelung umfassend gewährleistet ist.

Dabei werden insbesondere folgende Kriterien geprüft:

 

1.)    Knotenpunktgeometrie

2.)    Verkehrsaufkommen und -zusammensetzung

3.)    Eindeutigkeit der Vorfahrtregelung/Erkennbarkeit der Wartepflicht

4.)    Sichtweite der Wartepflichtigen auf den bevorrechtigten Verkehr

5.)    Schutz von queren Fußgängern

6.)    Örtliche Besonderheiten

 

Durch das Abschalten von Ampelanlagen in der Zeit von 23 bis 5 Uhr kann unnötiges Stoppen von Fahrzeugen reduziert werden, was wiederum direkte Auswirkungen auf die Emissionswerte hat. Die Abschaltung von 126 Ampelanlagen in der Nacht ist aus unserer Sicht nicht ausreichend. Es muss geprüft werden, ob noch weitere Ampelanlagen unter der Anwendung der genannten Kriterien abgeschaltet werden können.

 

Daher fragen wir die Verwaltung:

 

Welche Ampelanlagen in Wandsbek - nach Stadtteilen unterteilt - werden derzeit in der Nacht nicht abgeschaltet?

 

Anhänge

keine Anlage/n