22-1123

Absperrpfosten in der Rahlstedter Straße anpassen Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.01.2025 (Drs. 22-0814.1)

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Letzte Beratung: 03.04.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.4

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Das Bezirksamt wird aufgefordert die Absperrpfosten in der Rahlstedter Straße auf ein Minimum zu reduzieren und diese zeitnah grundsätzlich zu entfernen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. Absperrpfosten sind nur da zu belassen, wo nachweislich in der Vergangenheit ein Überfahren des Gehweges unzulässiger Weise stattgefunden hat. Dazu sollen maßgeblich die eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren der letzten 10 Jahre oder wahlweise dokumentierte nötige Ausbesserungsarbeiten aufgrund der Gehwegbefahrung herangezogen werden. Sofern diesbezüglich keine signifikanten Zahlen oder dokumentierte Arbeiten vorliegen, sind die Absperrpfosten zu entfernen. Die Auswertung ist dem Regionalausschuss vorzulegen.

2. Die verbleibenden Standorte für Absperrpfosten sind so anzuordnen, dass diese in einem Abstand von mind. 50 cm neben den Einfahrten auf dem Gehweg angeordnet werden. Sofern erforderlich (wie z.B. an der Rahlstedter Straße 32) sind die Einfahrten auf die nächst größere Breite baulich zu erweitern.

3. Für die vor dem Umbau vorhandenen Überfahrtsmöglichkeiten zu damaligen Stellplätzen, wird das Bezirksamt aufgefordert, eine Genehmigung in Aussicht zu stellen.

4. Ausgenommen von der Entfernung sind die straßenseitig angebrachten Absperrbügel.

Diese sollen verbleiben, sofern dies mind. 50 cm von den Einfahrten entfernt stehen.

5. Bitte die Petenten der Eingaben (Drs.-Nr. 22-0260 und Drs.-Nr. 22-0431) und insbesondere die Feuerwehr in das Verfahren einbeziehen und die Änderungen abstimmen bzw. diese darüber informieren.

6. Über die sich ergebenden Maßnahmen ist der Regionalausschuss bis zum Abschluss aller Maßnahmen kontinuierlich zu informieren.

Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:

Zu 1.

Hier handelt es sich um eine Maßnahme des LSBG. Die Anordnung der Pfosten wurde mit den zuständigen Stellen abgestimmt. Das Entfernen der Pfosten kann nicht durch das Bezirksamt erfolgen. Die Entscheidung liegt also bei der BVM.

Die eingegangenen Beschwerden über das Befahren und Beparken der Gehwege und daraus resultierende Schäden und potentiell gefährliche Situationen für Rad Fahrende und zu Fuß Gehende wurden statistisch nicht erfasst, allerdings zeigen die beigefügten Fotos eindeutig die Notwendigkeit.

Bei Durchsicht der Straßenakten für die Rahlstedter Straße und die Tonndorfer Hauptstraße stellte sich heraus, dass es mehrere Beschwerden wegen des Parkens auf dem Rad-/ Gehweg und wegen des Be- und Überfahrens des Gehwegs gab.

Zu 2.

Das Befahren der Nebenfläche ist nicht zulässig, damit ergibt sich, dass eine Versetzung der Poller nicht zulässig und sinnvoll ist.

Zu 2. Satz 2

Dies kann nur nach genehmigtem Antrag erfolgen.

Zu 3.

Anträge auf größere Überfahrten sind grundsätzlich genehmigungsfähig, müssen aber im Einzelfall nach Eingang geprüft werden.

Zu 4.

Siehe Antwort zu 2.

Zu 5.

Die Abstimmung mit der Feuerwehr erfolgte bereits im Rahmen der Planung, die Petenten der Eingaben werden informiert.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
03.04.2025
Ö 14.4
Lokalisation Beta
Rahlstedter Str. Rahlstedter Str. Tonndorfer Hauptstraße

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