Absolute Halteverbote in der Holthusenstraße einheitlich regeln und Situation vor Ort verbessern Beschluss der Bezirksversammlung vom 06.05.2021 (Drs. 21-3187.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständigen Stellen werden gebeten zu prüfen, ob die Ausweisung eines einheitlichen Halteverbots in der Holthusenstraße zwischen den Hausnummern 19-35 sowie ab dem Bereich Kunstkate (Ecke Eulenkrugstraße 60) bis zu der Tiefgarageneinfahrt der Hausnummern 40/42 sinnvoll wäre.
Das Polizeikommissariat (PK) 35 nimmt wie folgt Stellung:
Das PK 35 hat die Beschlussempfehlung zum Anlass genommen, die Verkehrssituation in der Holthusenstraße erneut zu bewerten.
Die aktuelle straßenverkehrsbehördliche Anordnung der wechselseitigen absoluten Haltverbote wurde von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde am PK 35 geplant und am 16.08.20216 angeordnet. Ziel dieser Regelung war und ist eine Verkehrsflussberuhigung und die Reduzierung der Fahrgeschwindigkeiten in der Straße, um letztendlich die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Zudem machte die Sicherung der Gehwege und Straßennebenflächen durch Eichenspaltpfähle die verbindliche Regelung erforderlich.
Im Rahmen einer Ortsbesichtigung verschaffte ich mir einen Überblick der aktuellen Situation in der Straße. Die Verkehrszeichen sind alle gut sichtbar und für die Verkehrsteilnehmenden verständlich aufgestellt. Die Regelungen der Bereiche sind eindeutig und haben eine rechtlich bindende Wirkung.
In der Sitzung des Regionalausschusses Walddörfer vom 29.04.2021 wurde darauf hingewiesen, dass die straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen in der Holthusenstraße nicht den Regelungen in der Straße Hoisberg entsprechen würden.
Das PK 35 kann diese Beschreibung bestätigen. Die Verkehrssituation im Hoisberg stellt sich jedoch aufgrund folgender Aspekte anders als die Situation in der Holthusenstraße dar:
- Die Parkdrucksituation im Hoisberg ist mutmaßlich aufgrund der etwas größeren Entfernung zum Dorfkern Volksdorf weniger stark ausgeprägt.
- Die Gehwege sind hier nicht mit Eichenspaltpfählen gegen das Befahren gesichert.
- Die auf der Fahrbahn aufgebrachten Parkflächenmarkierungen sind als Empfehlung zu verstehen und entfalten keine rechtlich bindende Wirkung. Aus der Erfahrung des PK 35 werden derartige Markierungen allerdings von der Verkehrsteilnehmenden gerne angenommen. Rechtlich zulässig ist allerdings auch das Halten und Parken außerhalb der Markierungen, solange keine anderen Verstöße gegen die Vorschriften zum Halten und Parken vorliegen.
Das PK 35 hat in Erwägung gezogen, in der Holthusenstraße eine Parkraumbewirtschaftungszone (Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO): Verkehrszeichen 314.1 bzw. 314.2) mit der Verpflichtung zur Nutzung von gekennzeichneten Parkflächen als Alternative zur jetzigen Regelung einzurichten. Die Anforderungen an die zu markierenden Parkflächen (u.a. Größe, Abstände) wird nach Einschätzung des PK 35 jedoch bedeuten, dass zur jetzigen Parksituation eine größere Anzahl an Parkflächen wegfallen würden. Aus diesem Grunde wird das PK 35 diese Überlegung nicht weiterverfolgen.
Das PK 35 erachtet Änderungen der jetzigen Anordnungen nicht als sinnvoll.
Trotz der eindeutigen Regelung in der Holthusenstraße kann es immer wieder zu Verstößen gegen die Vorschriften der StVO in der Holthusenstraße kommen. Das PK 35 wird im Rahmen der personellen Möglichkeiten weiterhin Maßnahmen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs durchführen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n