21-2957

Wahl der Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss

Beschlussvorlage öffentlich

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25.04.2023
Sachverhalt

 

Das Bezirksamt hat Schöffenvorschlagslisten aufgestellt. r die Wahl der Schöffen ist der Schöffenwahlausschuss zuständig, der beim Amtsgericht Harburg zusammentritt. Die hierfür zu wählenden Vertrauenspersonen wurden von den Fraktionen anteilig vorgeschlagen:

 

Amtsgericht Harburg

Vertrauensperson:     stellvertretende Vertrauensperson:

Herr Axel Backhaus Herr Martin Hoschützky

Herr Heiko Lankanke Herr Simon Dhemija

Herr Michael Dose Herr Frido Domroese

Frau Heinke Ehlers Herr Andreas Strube

Herr Oliver Domzalski Frau Bianca Blomenkamp

 

 

 

Die Bezirksversammlung wird gebeten, die aufgeführten Personen gem. § 40 (3) Gerichtsverfassungsgesetz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl als Vertrauenspersonen in den Schöffenwahlausschuss zu wählen.

 

 

Trispel

 

 

§ 40 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

(1)   Bei dem Amtsgericht tritt jedes fünfte Jahr ein Ausschuss zusammen.

 

(2)   Der Ausschuss besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie sieben *Vertrauenspersonen als Beisitzern. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

 

 

(3)   Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung dieser Vertretung bleiben unberührt. Umfasst der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile mehrerer Verwaltungsbezirke, so bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen dieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind.

 

(4)   Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauenspersonen anwesend sind.

 

*

zwei der sieben Vertrauenspersonen werden durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte gewählt, da der Amtsgerichtsbezirk Harburg auch Teile von Hamburg-Mitte umfasst.