Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Vewaltungsgericht Hamburg und Hamburgischen Oberverwaltungsgericht für die Amtsperiode vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
Die aktuelle Amtszeit der 2018 gewählten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Hamburg und am Hamburgischen Oberverwaltungsgericht endet zum 31.12.2023. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz hat die Bezirksämter aufgefordert, gemäß § 28 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028 aufzustellen (Abgabetermin 30.04.2023).
Der Präsident des Verwaltungsgerichts und die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts haben gemäß § 27 VwGO die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die nächste Amtsperiode festgelegt, die Wahlausschüsse der Gerichte die Verteilung auf die einzelnen Bezirke beschlossen. Die Vorschlagslisten müssen gemäß § 28 Satz 3 VwGO mindestens doppelt so viele Personenvorschläge enthalten, wie tatsächlich zu wählen sind. Das Bezirksamt Harburg hat dadurch die folgende Anzahl an Personenvorschlägen zu erbringen und dafür Vorschlagslisten aufzustellen:
• Verwaltungsgericht Hamburg: 49 Personen
• Hamburgisches Oberverwaltungsgericht: 8 Personen.
Enthalten sollen die Vorschlagslisten gemäß § 28 Satz 6 VwGO den Namen, den Beruf, den Geburtstag und den Geburtsort des oder der Vorgeschlagenen.
Die aufgelisteten Personen setzen sich aus Freiwilligen, bereits Amtierenden und Personen, die anhand einer Stichprobe aus dem Melderegister ermittelt wurden, zusammen. Die anliegenden Listen enthalten die Posteingänge bis einschl. 02.04.2023.
Das Bezirksamt hat in den vergangenen Wochen die Vorschlagslisten vorbereitet. Die Bewerberinnen und Bewerber erfüllen nach Eigenauskunft die in den §§ 20 bis 23 VwGO geregelten Voraussetzungen und haben schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Vorschlagsliste erklärt. Alle Personen haben ihren Wohnsitz im Bezirk Harburg.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gemäß § 28 Satz 4 VwGO die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Bezirksversammlung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.
Die Bezirksversammlung wird gemäß § 31 Satz 1 Nr. 3 Bezirksverwaltungsgesetz um Beschlussfassung zu den beiden beigefügten Vorschlagslisten gebeten.
Trispel
Vorschlagsliste für das Verwaltungsgericht Hamburg
Vorschlagsliste für das Oberverwaltungsgericht Hamburg