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Vorschlagsliste der Schöffinen und Schöffen für die Amtsperiode von 2024 bis 2028

Beschlussvorlage öffentlich

Letzte Beratung: 30.05.2023 Bezirksversammlung Harburg Ö 24

Sachverhalt

 

Da die Amtszeit der 2018 gewählten Schöffinnen und Schöffen zum 31.12.2023 endet, hat die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz die Bezirksämter aufgefordert, gemäß § 36 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Vorschlagslisten der Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028 aufzustellen.

 

Die erforderliche Zahl der Haupt- und Ersatzschöffinnen und -schöffen für die nächste Amtsperiode wurde gem. § 43 Abs. 1 GVG festgelegt. Das Bezirksamt Harburg hat demnach die folgende Anzahl an Personenvorschlägen für die im Herbst 2023 bei den Schöffenwahlausschüssen der Gerichte stattfindende Wahl zu unterbreiten:

 

 

Gerichtsbezirk

 

 Bedarf an Haupt- und Ersatzschöffinnen und -schöffen für Amts- und Landgericht

 Anzahl der mindestens erforderlichen Personenvorschläge

Anzahl der tatsächlich auf den Listen enthaltenen Personenvorschläge

Amtsgericht Harburg

 

318

 

636

 

699

 

Die Vorschlagslisten müssen gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 GVG den Familiennamen, Vornamen, ggf. Geburtsnamen, das Geburtsjahr, den Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie den Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten, bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes mit aufzunehmen. Zudem sind gemäß § 36 Absatz 4 GVG mindestens doppelt so viele Personenvorschläge aufzunehmen, wie zuvor als erforderliche Anzahl an Haupt- und Ersatzschöffinnen und -schöffen bestimmt wurde.

 

Die Personenvorschläge in den Listen setzen sich zusammen aus sich erneut bewerbenden amtierenden Schöffinnen und Schöffen, aus Bewerbungen von Freiwilligen und aus Personen, die über eine Stichprobe aus dem Einwohnenden-Register des Bezirkes ermittelt wurden. Der Vorgabe des § 36 Abs. 2 GVG, wonach alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen, wurde Rechnung getragen. Aufgrund der großen Anzahl an eingegangenen Freiwilligenmeldungen und des schwer kalkulierbaren Rücklaufs der Stichprobenanschreiben wurden in allen Vorschlagslisten mehr Personen aufgenommen, als mindestens erforderlich waren.

 

Alle Aufgenommenen haben gegenüber dem Bezirksamt ihr Einverständnis zur Aufnahme erklärt und im Wege einer Selbstauskunft bestätigt, dass sie die in den §§ 31 - 35 GVG geregelten Voraussetzungen für die Übernahme des Ehrenamtes erfüllen.

 

Nach Beschlussfassung durch die Bezirksversammlung ist eine einwöchige öffentliche Auslegung der Vorschlagslisten zur Einsichtnahme für jedermann im Bezirksamt Harburg vorgesehen. Auslegungszeitraum und -ort werden vorab im Amtlichen Anzeiger bekannt gegeben.

 

Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Bezirksversammlung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bezirksversammlung erforderlich.

 

 

Trispel

 

 

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