21-2754.01

Stellungnahme zum gemeinsamen Antrag SPD GRÜNE betr. Umsetzung der Energiesparverordnung - auch langfristig

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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18.04.2023
Sachverhalt


 

Im Kontext des russischen Angriffkriegs gegen die Ukraine und der damit einhergehenden Sanktionierung russischen Gases wurde durch die Bundesregierung die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) erlassen. Diese beinhaltet, neben Anderem, die Verordnung zur Abschaltung von Werbebeleuchtung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr am Folgetag. Es ist jedoch vielfach feststellbar, das diese Verordnung nicht überall durchgesetzt wird. Von daher stellt sich die Frage, ob die EnSikuMaV auch in anderen Belangen nicht konsequent durchgesetzt wird. Die Verordnung läuft zum 28.2.2023 aus (eine Verlängerung bis zum 15.4.2023 ist wahrscheinlich). 

 

Des Weiteren ist im Kontext des Klimawandels zwingend erforderlich, den allgemeinen Verbrauch an Energie zu reduzieren, insbesondere solange besagte Energie nicht ausschließlich regenerativen Ursprungs ist. Bereits vor der gegenwärtigen Energiekrise bestand die Notwendigkeit des Energiesparens. Von daher ist von Interesse wie viel Energie (Strom und Wärme) tatsächlich durch die EnSikuMaV eingespart wurden und hätten werden können. 

 

Ein immer besser erforschtes Problem, insbesondere in Großstädten wie Hamburg, ist das Problem der Lichtverschmutzung. Weil es vielerorts nie richtig dunkel wird, sind die Biorhythmen vieler Lebewesen gestört, was Auswirkungen auf die Biodiversität und Funktionalität der betroffenen Ökosysteme hat. Um dem entgegenzuwirken, könnte entbehrliche Beleuchtung, also solche, die nicht sicherheitsrelevant ist, wo immer möglich abgeschaltet werden. 

Petitum/Beschluss


 

Die Verwaltung wird aufgefordert im KUV-Ausschuss über die folgenden Punkte zu berichten:

1.       Welche Maßnahmen wurden getroffen um die EnSikuMaV durchzusetzen?

2.       Wie viele Verstöße wurden bis zum Zeitpunkt des Berichts festgestellt und welcher Art waren diese?

3.       Wie viel Energie wurde schätzungsweise durch die getroffenen Maßnahmen eingespart bzw. hätte eingespart werden können?

4.       Welche Maßnahmen können seitens des Bezirks Harburg getroffen werden um auch nach Auslaufen der Verordnung weiterhin Energie zu sparen und Lichtverschmutzung zu verringern?

 

 

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG 

DER VORSITZENDE

         6. April 2023

           

 

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) und das Bezirksamt Harburg nehmen zu dem gemeinsamen Antrag SPD – GRÜNE (Drs. 21-2754) wie folgt Stellung:

 

Stellungnahme der BUKEA zu den Ziffern 1 bis 3:

 

Zu 1.:

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) hat sich mit verschiedenen Branchen und Einrichtungen zu der Energieeinsparverordnung (EnSikuMaV) ausgetauscht. Dabei wurde ersichtlich, dass die Gewerbetreibenden die Verordnung kennen und Energiesparmaßnahmen umsetzen. Über diese Maßnahmen hinaus hat die FHH die EnSikuMaV mit Blick auf einen effektiven Einsatz der Mittel, der das Verhältnis zwischen Aufwand und damit zu erzielenden Einsparungen im Einzelfall wahrt, nicht systematisch vollzogen. Der Bund hat in der EnSikuMaV bewusst auf einen Sanktionsmechanismus verzichtet, sodass es für Bußgelder keine gesetzliche Grundlage gibt. Die Regeln der Verordnung könnten zwar in einem Verwaltungsverfahren mittels Zwangsgeldes durchgesetzt werden, allerdings sind keine Fälle bekannt, in denen dieses Vorgehen verhältnismäßig gewesen wäre. Es handelt sich vorrangig um eine Verordnung mit Signal- bzw. Appellcharakter. Für systematische Kontrollen ist derzeit auch kein Personal vorgesehen. Auch aus anderen Bundesländern ist kein flächendeckender Vollzug bekannt.

 

 

Die Bundesregierung hat die EnSikuMaV bis zum 15.04.2023 verlängert (BGBl. 2023 I Nr. 37 vom 15.02.2023). Zurzeit ist nicht ersichtlich, dass die Verordnung über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden wird.

 

Die FHH hat FAQs zur EnSikuMaV veröffentlicht, um die Bürgerinnen und Bürger zu informieren, siehe unter https://www.energiesparen.hamburg/faq/verordnungen-zu-energiesparmassnahmen-ensikumav-596350.

 

Zu 2.:

 

Da die BUKEA die Umsetzung der EnSikuMaV nicht systematisch kontrolliert hat, zu den Gründen siehe Antwort zu 1., wurden keine Verstöße festgestellt. Das Bezirksamt Bergedorf hat im Dezember 2022 in einer Einkaufsstraße die Umsetzung der EnSikuMaV in Bezug auf Ladentüren (§ 10 EnSikuMaV) kontrolliert, wobei ein möglicher Verstoß aufgrund einer defekten Ladentür festgestellt wurde. Die BUKEA hat hier empfohlen, den Laden erneut auf die EnSikuMaV hinzuweisen.

 

Zu 3.:

 

Es kann nicht konkret beziffert werden, was die Maßnahmen an Einsparungen gebracht haben. Laut der Verordnungsbegründung geht der Bund davon aus, dass mit den beiden Energieeinsparverordnungen (EnSikuMaV und EnSimiMaV) in zwei Jahren Einsparungen von 10,8 Milliarden Euro bewirkt werden können (BR-Drs. 407/22). Eingesparte Energiemengen werden für die EnSiKuMaV nicht beziffert. Es liegen auch keine Erhebungen zu tatsächlichen Einsparungen vor.

 

gez. Heimath      f.d.R. Hille

 

 

Stellungnahme des Bezirksamtes:

 

Vorbemerkung der Verwaltung

Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV, auf die sich der Beschluss der Bezirksversammlung bezieht, basiert auf dem Energiesicherungsgesetz. Laut Anordnung des Senats zur Durchführung des Energiesicherungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für die Durchführung der darauf gestützten Rechtsvorschriften bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. Eine Zuständigkeit des Bezirksamtes zur Durchführung der EnSiKuMaV ist nicht gegeben. Ressourcen für Kontrollen, Beratung oder ähnliches im Zusammenhang mit der Durchführung des Energiesicherungsgesetzes und der diesbezüglichen Rechtsverordnungen sind in den Bezirksämtern daher auch nicht vorhanden.

 

Zu 1. Welche Maßnahmen wurden getroffen um die EnSikuMaV durchzusetzen?

 

Durch den Hamburger Senat wurde im Sinne der auf Bundesebene auch mit der EnSiKuMaV verfolgten Zielsetzung im August 2022 ein 25-Punkte-Plan mit kurzfristig umsetzbaren und wirksamen Maßnahmen beschlossen, um im öffentlichen Bereich den Energiebedarf abzusenken. Zu den in diesem Zusammenhang durch das Bezirksamt ergriffenen Maßnahmen wurde durch die Verwaltung bereits im Rahmen der Beantwortung der BV-Drs. 21-2444 berichtet, auf das Protokoll der KUV-Ausschusssitzung vom 18.10.2022 wird verwiesen.

Konkret wurden durch im Bereich des Bezirksamtes seitdem unter anderem folgende Maßnahmen umgesetzt:

  • Absenkung der Raumtemperatur in 14 Gebäuden
  • Modernisierung von 3 Heizungsanlagen
  • Modernisierung von 3 Heizungspumpen
  • 4 Hydraulische Abgleiche
  • Optimierung der Regelungseinstellung von 4 Heizungsanlagen
  • Einbau von 76 intelligenten Thermostaten
  • Abstellen der Warmwasserbereitstellung in 12 Gebäuden
  • Überprüfung von 3 Klimaanlagen (nicht unter 26 Grad C)
  • Reduzierung von 3 Luftreinigungsanlagen
  • Entfernung von 40 Druckern bzw. Kopiergeräten
  • Abstellen von 2 Brunnenanlagen
  • Qualifizierung von 2 Energiebeauftragten
  • Überprüfung der Mindesttemperatur von 7 Grad C von 35 Kühlschränken
  • Verbesserung der Außendämmung von 3 Gebäuden
  • Installation von 3 Anlagen für erneuerbare Energien
  • Installation von 2 Kfz-Ladesäulen
  • Installation von 3 Fassaden-, bzw. Dachbegrünungen
  • Vermehrte Durchführung von Videokonferenzen statt Dienstreisen
  • Umsetzung § 93er Vereinbarung "Dienst an einem anderen Ort" seit März 2022

 

Im Hinblick auf Vollzugsmaßnahmen zur Durchsetzung der EnSiKuMaV im verwaltungsrechtlichen Sinne wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

 

Zu 2. Wie viele Verstöße wurden bis zum Zeitpunkt des Berichts festgestellt und welcher Art waren diese?

 

Siehe Vorbemerkung

 

Zu 3. Wie viel Energie wurde schätzungsweise durch die getroffenen Maßnahmen eingespart bzw. hätte eingespart werden können?

 

Seitens des Bezirksamtes erfolgt keine Erfassung bzw. Berechnung der durch getroffene Energiesparmaßnahmen realisierten Energieeinsparungen. Derartiges seitens des Bezirksamtes umzusetzen wäre unter anderem aufgrund der Vielzahl der Verbrauchsstellen, der zu wenig spezifisch erfolgenden Abrechnungen durch die Energieversorger bzw. liegenschaftsverwaltenden Stellen, der zahlreichen anderen Einflussfaktoren und der Komplexität der zur Durchführung der notwendigen Berechnungen zu treffenden Annahmen gegenwärtig nicht mit vertretbarem Aufwand umsetzbar. Derzeit versucht das Bezirksamt, Klimamittel über die Senatskommission Klimaschutz und Mobilitätswende und Mittel der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) einzuwerben, um ein zukünftiges Energiemanagement und darüber dann auch ein Energiemonitoring für bezirkliche Liegenschaften aufzubauen.

Zu den insgesamt durch die EnSiKuMaV auf dem Gebiet des Bezirks Harburg erzielten Energieverbrauchseinsparungen liegen dem Bezirksamt keine Daten vor. Ob derartige Daten an anderer Stelle erfasst werden, ist dem Bezirksamt nicht bekannt.

Entsprechend kann auch der hypothetische Teil der Frage durch das Bezirksamt nicht beantwortet werden.

 

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

 

Zu 4. Welche Maßnahmen können seitens des Bezirks Harburg getroffen werden um auch nach Auslaufen der Verordnung weiterhin Energie zu sparen und Lichtverschmutzung zu verringern?

 

Unter Berücksichtigung des 25-Punkte-Plans des Senats der FHH werden innerhalb des Bezirksamtes zahlreiche Maßnahmen auch nach Auslaufen der Energieeinsparverordnung weiter fortgeführt. Zudem wird für zahlreiche Gebäude, die im Eigentum des Bezirksamtes Harburg stehen, die energetische Ertüchtigung geprüft bzw. umgesetzt. Sofern finanzielle Mittel zur Verfügung stehen (siehe Antwort Frage 3), beabsichtigt das Bezirksamt Harburg ein Energiemanagement für bezirkliche Liegenschaften zu implementieren.

Für öffentliche Lichtanlagen liegt die Zuständigkeit nicht beim Bezirksamt, sondern FHH-weit bei der Behörde für Verkehr und Mobilität und dort wiederum bei der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH, die mit der Planung sowie dem Bau und Betrieb nahezu aller Beleuchtungsanlagen und verkehrstechnischen Einrichtungen der FHH betraut ist.

Im Hinblick auf Lichtimmissionen Dritter sind Eingriffsmöglichkeiten des Bezirksamtes im Wesentlichen nur anlassbezogen auf immissionsschutzrechtlicher Grundlage gegeben. Der zulässige Rahmen, bei dessen Überschreiten anlassbezogen ein Einschreiten des Bezirksamtes gegenüber Dritten erfolgen kann, ergibt sich im Wesentlichen aus der "Richtlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI).

 

 

i.V. Trispel