20-3723.01

Stellungnahme zum gemeinsamen Antrag SPD CDU betr. Mobilität der Bediensteten der Betreuungsstelle Hamburg, Abschnitt Harburg/Bergedorf

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 09.03.2021 Hauptausschuss Ö 2.49

Sachverhalt

Das Bezirksamt Altona nimmt für Hamburg die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde wahr

 

Die Betreuungsstelle Hamburg ist auf drei Abschnitte an verschiedenen Standorten verteilt, in denen sich die Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht, sowie die Betreuungsabschnitte befinden. Für den Abschnitt Harburg/Bergedorf befindet sich der Dienstsitz Am Inselpark 1 in Wilhelmsburg. Bereits in der Stellungnahme vom 12. August 2014 hatte sich die Bezirksversammlung Harburg für den Erhalt einer Betreuungsstelle im Bezirk eingesetzt und auf umfangreiche Wegezeiten hingewiesen (Anlage zu Drs. 20-0024). Die Bediensteten am Standort verfügen nicht über ein Dienstfahrzeug und treten ihre dienstlichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln an. Dies mag einerseits zwar eine sehr umweltfreundliche Art der Fortbewegung sein, andererseits verursacht es bei der weitläufigen Ausdehnung der Bezirke Bergedorf und Harburg erhebliche Wegezeiten, die nicht mehr zur Ausübung der eigentlichen Aufgaben genutzt werden können. Die Stellung eines entsprechenden und falls möglich umweltverträglichen Kraftfahrzeugs wäre eine Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen.

Petitum/Beschluss


Die Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich mit der Bezirksamtsleitung des Bezirks Altona in Verbindung zu setzen und diese zu bitten, der Betreuungsstelle Hamburg, Abschnitt Bergedorf/Harburg ein geeignetes Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksversammlung Harburg25.05.2018

Die Vorsitzende

 

 

 

 

Das Bezirksamt Altona nimmt zu dem gemeinsamen Antrag der CDU und der SPD Drs. 20-3723 wie folgt Stellung:

 

 

 

Um die Mobilität der Beschäftigten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, sind im Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz 43 private Kfz zur Benutzung für dienstliche Zwecke zugelassen. Dies umfasst auch den Abschnitt Bergedorf/ Harburg.

Damit wird eine zügige Aufgabenerfüllung in weitläufigen Bezirken befördert.

Der Einsatz eines Dienstfahrzeuges würde aufgrund der hohen Anzahl von Dienstgängen (ca. 9.000 jährlich) und des damit verbundenen organisatorischen Aufwandes nicht zu einer effizienteren Aufgabenerfüllung führen.

 

 

 

 

 

gez. Rajski

 

f.d.R.

Riechers

 

 

 

 

 

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