21-1735.01

Stellungnahme zum Gem. Antrag der GRÜNE, SPD, CDU, FDP und LINKE Fraktion betr. "Vorsicht Schulweg"-Schilder an der Cuxhavener Straße für den Schulweg zur Grundschule Ohrnsweg

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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19.01.2022
Sachverhalt

Der Weg zur Grundschule Ohrnsweg führt die Kinder aus dem Fischbeker Heidbrook entlang der Cuxhavener Straße und an der Ecke B 73 / An de Geest über die Fußgängerampel. Aufgrund der Grünanlagen und der zurückliegenden Bebauung kann die Cuxhavener Straße für Autofahrende hier wenig bewohnt wirken, sodass mit Kindern weniger gerechnet wird.

 

Petitum/Beschluss


 

Die Bezirksverwaltung wird aufgefordert,

        sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts vor der T-Kreuzung Cuxhavener Straße / An de Geest jeweils ein Schild „Achtung Schulweg“ anzubringen.

Über die Aufstellung ist der Regionalausschuss Süderelbe zu unterrichten.

 

 

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende

13.12.2021

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt im Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 47 wie folgt Stellung:

 

Die Cuxhavener Straße ist Teil der länderübergreifenden Bundesstraßen und verkehrlich eine notwendige und leistungsfähige Hauptverkehrsstraße. In der Cuxhavener Straße (Bundesstraße 73) gilt die innerhalb geschlossener Ortschaften geregelte Höchstgeschwindigkeit nach § 3 StVO (50 km/h). Der Streckenverlauf zwischen Stadtgrenze und der Straße An de Geest ist geradlinig, sehr gut überschaubar und beleuchtet. Gehwege an beiden Seiten sind als breit zu bezeichnen und mit Radwegen (Radwegbenutzungspflicht) versehen.

Auf dem Schulweg aus dem Neubaugebiet Im Fischbeker Heidbrook zur Schule Ohrnsweg befinden sich zwei gut ausgebaute und signalisierte Querungsstellen über die Cuxhavener Straße.

Der Eingang der Schule Ohrnsweg befindet sich im Ohrnsweg. An der Cuxhavener Straße und An de Geest befinden sich keine Schuleingänge.

 

Gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und er auch nicht damit rechnen muss.

 

Eine Verkehrsunfallauswertung und eine Auswertung der Geschwindigkeitsmessdaten waren unauffällig. Der signalisierte Knotenbereich Cuxhavener Straße/ An der Geest ist übersichtlich. Auch sonst gibt es keine Hinweise auf konkrete Gefahren für die Schulkinder, die das Aufstellen eines Gefahrenzeichens (mit dem Zusatz Schulweg) zwingend erforderlich machen und sind somit nicht anordnungsfähig.

 

Das PK 47 wird die Verkehrsverhältnisse im Rahmen der personellen Möglichkeiten vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

 

gez. Heimath

f.d. R. Kaidas