22-1389.01

Stellungnahme zum Antrag SPD zu Drs. 22-1366 Sicherung inklusiver frühkindlicher Bildung in Harburg

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 17.03.2026 Hauptausschuss Ö 3.9

Sachverhalt


Die Mitarbeiter:innen der inklusiven Kita Elfenwiese haben über Jahre hinweg herausragende pädagogische und heilpädagogische Arbeit geleistet. In der Kita Elfenwiese spielen Kinder mit und ohne Behinderung zusammen unter einem Dach, betreut von einem multiprofessionellen Team mit langer Erfahrung in der Inklusionsarbeit. Die Wertschätzung gegenüber diesen engagierten Menschen kann nicht hoch genug ausfallen.

Es ist bedauerlich, dass die Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH die Entscheidung getroffen hat, diesen Standort zu schließen und das Angebot an anderen Orten fortzuführen, da dies zu Belastungen der aktuell betroffenen Kinder, Sorgeberechtigten und Mitarbeiter:innen führt. Dennoch sind die angeführten Gründe auch nachvollziehbar. Die Kosten für die Sanierung des Gebäudes oder gar Abriss und Neubau stehen in keiner tragfähigen Relation zu den erzielbaren Ergebnissen. Auch würden beideAlternativen einen zweimaligen Umzug der jeweils betroffenen - mit den jeweils resultierenden zusätzlichen Belastungen - bedeuten. Den betroffenen Kindern und Mitarbeitenden sind Plätze in den Integrations-Kitas Baererstraße und Schneverdinger Weg angeboten worden.

Der hohe Standard der Betreuung ist nur durch zusätzliche finanzielle Mittel zu gewährleisten. Diese werden über Zuschlagstufen für Leistungsarten mit Eingliederungshilfe gewährt und dienen vollumfänglich der erforderlichen Betreuung der betroffenen Kinder. Die bauliche Instandhaltung wird darüber nicht gedeckt. Erwerb, Miete und Instandhaltung der für die Betreuung genutzten Räume sind über das Gutscheinsystem abgedeckt und werden nicht gesondert gewährt. Eine Besserstellung einzelner Träger würde in den gewollten Wettbewerb unzulässig eingreifen.

Dennoch ist es wichtig und auch staatliche Aufgabe, für eine hochqualitative inklusive Kindertagesversorgung in Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Betroffenen geeignete Rahmenbedingung transparent, trägerübergreifend und sozialraumorientiert zu schaffen.

Petitum/Beschluss


Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung wird aufgefordert auch in Zukunft eine hochqualitative inklusive Kindertagesversorgung in Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Betroffenen durch geeignete Rahmenbedingung transparent, trägerübergreifend und sozialraumorientiert zu gewährleisten.

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende

23.02.2026

In der o.g. Angelegenheit nimmt die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung wie folgt Stellung:

Das Hamburger Kita-Gutscheinsystem basiert auf einem vorrangig nachfrageorientierten Ansatz und hat in der Vergangenheit wesentlich zum Ausbau von Betreuungsplätzen sowie zur Qualitätsentwicklung beigetragen. Es sorgt mit seiner kindbezogenen Finanzierung dafür, dass Hamburger Familien eine Kindertagesbetreuung bekommen, die zu ihren Bedürfnissen passt. Die Kita-Träger kennen die Bedarfe vor Ort und können als Marktteilnehmer eigenständig im Rahmen ihrer Trägerautonomie ihr Angebot flexibel und bedarfsgerecht an der Nachfrage ausrichten bzw. steuern. Die Anpassungsfähigkeit des Systems bewirkte, dass der Ausbau der Kindertagesbetreuung mit großer Dynamik erfolgreich bewältigt wurde. Eltern finden ein umfassendes und gutes Angebot für die Bildung, Betreuung und Erziehung ihrer Kinder vor, aus dem sie das für sie und ihr Kind passende Angebot auswählen können.

Ergänzend steuert die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde den Kita-Ausbau in Kooperation mit den Bezirksämtern insbesondere in Stadtteilen mit bislang nicht ausreichend gedeckten Bedarfen, bei größeren Wohnungsneubauvorhaben sowie im Rahmen des Projekts „Kitas an Schulstandorten”. Die Bedarfssituation hat sich im Kita-Bereich angesichts sinkender Geburtenzahlen entspannt. Einer der Vorteile des Kita-Gutscheinsystems ist es, dass es durch die vorrangige Nachfrageorientierung diese Entwicklungen abbilden und darauf reagieren kann.

Die Kindertagesbetreuung in Hamburg ist von Beginn an inklusiv ausgerichtet. Ziel ist es, allen Kindern gleiche Teilhabechancen an qualitativ hochwertiger frühkindlicher Bildung zu eröffnen. Kinder mit und ohne Behinderungen werden dabei gemeinsam gefördert. Kinder mit (drohenden) Behinderungen ab dem vollendeten dritten Lebensjahr haben zudem gemäß § 26 Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) einen gesetzlichen Anspruch auf Frühförderung/ Eingliederungshilfe (EGH) in einer Kindertageseinrichtung. Diese Frühförderung integriert heilpädagogische, therapeutische sowie gegebenenfalls medizinisch-pflegerische Leistungen in den Kita-Alltag. Der individuelle Bedarf eines Kindes wird durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Rahmen einer Begutachtung festgestellt. Auf dieser Grundlage wird dem Kind ein EGH-Kita-Gutschein mit einer seinem Bedarf entsprechenden Zuschlagstufe bewilligt. Je höher der Bedarf des jeweiligen Kindes und damit die Zuschlagstufe, desto höher ist auch das Leistungsentgelt, das derTräger der Kindertageseinrichtung für die Förderung und Betreuung des Kindes erhält. Mit dem EGH-Kita-Gutschein können außerdem erforderliche Beförderungsleistungen zur Kindertageseinrichtung und zurück bewilligt werden.

r Kinder mit (drohenden) Behinderungen im Krippenalter (das heißt vor Vollendung des dritten Lebensjahres) werden Leistungen der Frühförderung durch Interdisziplinäre Frühförderstellen oder Sozialpädiatrische Zentren erbracht. Dies erfolgt oft in den Räumen der Kindertageseinrichtung. Parallel dazu erhalten diese Kinder einen (Regel-)Kita-Gutschein für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Besteht aufgrund der Behinderung ein im Vergleich zu anderen Krippenkindern höherer Betreuungsaufwand, kann die Kindertageseinrichtung zusätzliche Personalmittel bei der zuständigen Behörde beantragen, um die Teilhabe des Kindes am Kita-Alltag zu sichern.

Die Betreuung und Förderung von Kindern mit Eingliederungshilfebedarf nach § 26 KibeG ist mit erhöhten Anforderungen an Personal, Räume und multiprofessionelle Zusammenarbeit verbunden. Entsprechend sind die Leistungsentgelte für die Leistungsarten der Eingliederungshilfe höher ausgestaltet als die für die Regelbetreuung. Die Finanzierung erfolgt über pauschalierte Leistungsentgelte nach den Regelungen des Landesrahmenvertrages Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen (LRV), die ein Gesamtbudget darstellen und von den Trägern eigenverantwortlich zu bewirtschaften sind. Die erhöhten Entgelte für die Eingliederungshilfe tragen den zusätzlichen Bedarfen insbesondere im Bereich heilpädagogischer und therapeutischer Leistungen aber auch den Anforderungen an die Raumsituation Rechnung. So enthält das Entgelt für ein Kind mit (drohender) Behinderung - neben dem Teilentgelt für Betreuung und Leitung für eine Elementarleistung gleichen Betreuungsumfangs - ein zusätzliches Teilentgelt Eingliederungshilfe, eine erhöhte Sachkostenpauschale sowie ein erhöhtes Teilentgelt Gebäude. Das Teilentgelt Eingliederungshilfe beinhaltet sowohl einen zusätzlichen Leitungsaufwand als auch zusätzliche, je nach Zuschlagstufe bemessene heilpädagogische und therapeutische Wochenstunden (siehe Anlage 2 LRV). Die Teilentgelte Gebäude in den Kita-Entgelten für die Leistungen der Eingliederungshilfe in Kitas sind dabei um 40% höher als die Teilentgelte für die regulären Leistungen für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt.

Seit der Aufnahme der Eingliederungshilfe in das Kita-Gutschein-System ist die Anzahl der Kinder mit einem EGH-Kita-Gutschein kontinuierlich gestiegen. In den letzten fünf Jahren (2020-2025, jeweils zum Stichtag 30.06.) stieg die Anzahl der Kinder mit einem EGH-Kita-Gutschein hamburgweit von 2.965 auf 3.855. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Rückgangs der Kinderzahlen wird auch vor dem Hintergrund der Zunahme an Kindern mit besonderen Unterstützungsbedarfen von einem in etwa gleichbleibenden Bedarf an Plätzen mit Eingliederungshilfe ausgegangen.

Die Anzahl der offenen Platznachweisverfahren als mögliches Indiz für eine Unterversorgung war in den letzten Jahren rückläufig. Unabhängig davon arbeitet die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde kontinuierlich daran, die Situation der Kitas zu verbessern und die gegebenenfalls bei der Betreuung bzw. Frühförderung von Kindern mit (drohenden) Behinderungen entstehenden Mehrbedarfe zu decken. So wurde beispielsweise vor dem Hintergrund gestiegener Kosten, insbesondere im Bereich externer Therapieleistungen, die Kalkulation des Teilentgelts „Eingliederungshilfe“ zuletzt grundlegend weiterentwickelt: Seit dem Vereinbarungsjahr 2024 wird für extern erbrachte therapeutische Leistungen ein gesonderter, deutlich höherer Kostensatz berücksichtigt, der die bei externer Beauftragung entstehenden Mehrkosten sachgerecht abbildet.

Parallel dazu wurden auch mehrere Maßnahmen zur Sicherung und Stärkung der Fachkräftebasis ergriffen. So können - ebenfalls seit dem Jahr 2024 - sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger unter bestimmten Voraussetzungen zur heilpädagogischen Zusatzqualifizierung, die bislang Erzieherinnen und Erziehern vorbehalten war, zugelassen und danach als heilpädagogische Fachkräfte in Kitas eingesetzt werden. Auch wurde die interne Arbeitshilfe für die Anerkennung von Ausbildungs- und Studienabschlüssen zur Anerkennung als heilpädagogische Fachkraft überarbeitet mit dem Ziel, Zugangshürden für Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen und Absolventinnen und Absolventen von heilpädagogischen Zusatzqualifizierungen anderer Länder abzubauen.

Daneben steht auch die Sicherstellung zeitnaher Bewilligungen von EGH-Kita-Gutscheinen im Fokus. Neben der Optimierung der Prozesse und der Reduzierung der Wartezeiten in den begutachtenden Dienststellen gehört hierzu, die gemeinsam mit den Trägerverbänden eingeführte Möglichkeit, einen EGH-Kita-Gutschein (mit Widerrufsvorbehalt) auch ohne Vorliegen eines Gutachtens des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu erlassen, sofern das erforderliche Gutachten nicht rechtzeitig erstellt werden kann. Damit soll die Betreuung und Förderung der betroffenen Kinder und ein zumindest teilweiser finanzieller Ausgleich für den erhöhten Aufwand in den Kindertageseinrichtungen sichergestellt werden.


Die Sicherstellung der gemeinsamen Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen ist ein zentrales Leitmotiv und wird durch geeignete rechtliche, finanzielle und fachliche Rahmenbedingungen unterstützt. Die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde arbeitet fortlaufend gemeinsam mit den Trägern, den Bezirksämtern und weiteren Akteuren daran, das Angebot weiterzuentwickeln und auf neue Herausforderungen flexibel zu reagieren.

gez. hm

f.d.R.

Riechers

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Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
17.03.2026
Ö 3.9
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