21-2847.01

Stellungnahme zum Antrag SPD betr. Wildtiere-Nachwuchs im Frühling besonders vor streunenden Hunden schützen

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 28.11.2023 Regionalausschuss Süderelbe Ö 2.1

Sachverhalt


 

Frühlingszeit ist Nachwuchszeit - dieses gilt besonders für Wild- und Waldtiere. Deshalb bedarf es eines besonderen Schutz für dieser Tiere. Deshalb gilt nicht nur im Frühling, sondern im ganzen Jahr, in Naturschutzgebieten die Leinenpflicht für alle Hunde. Auch freilaufende Katzen sind in dieser Zeit entsprechend zu beschränken. Leider sind sich nicht alle Tierhalter ihrer Verantwortung bewusst. Besonders Hundehalter lassen, trotz anders lautender Verordnungen, gern ihre Vierbeiner in Naturschutzgebieten ohne Leine laufen. „Der tut doch nichts“!

Leider stören diese freilaufenden Hunde besonders im Frühling, Waldtiere bei der Aufzucht ihrer Jungtiere. Dieses gilt besonders r bodenbrütende Vögel.

Auch geht häufig eine Belästigung von anderen Erholungsuchenden durch freilaufende Hunde aus.

Petitum/Beschluss


 

Die Verwaltung wird gebeten auf die zuständigen Stellen darauf hinzuwirken, das besonders im Frühling die Leinenpflicht für Hunde in Naturschutzgebieten des Bezirks Harburg eingehalten wird. Ein entsprechender Bericht über die Umsetzung ist im Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Verbraucherschutz zu erbringen. Die Regionalausschüsse sind beizuladen.

 

 

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

 Bezirksamt Harburg 

 

 

       16. November 2023

 

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu dem Antrag SPD (Drs. 21-2847) wie folgt Stellung:

 

Gemäß § 8 Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (HundeG) sind Hunde grundsätzlich außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums (…) an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen. Darüber hinaus sind Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben, grundsätzlich an einer höchstens 2 m langen (…) Leine zu führen.

 

In Naturschutzgebieten gelten zudem aufgrund des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und der hierauf gestützt für die einzelnen hamburgischen Naturschutzgebiete erlassenen Rechtsverordnungen besondere Anleinpflichten. So ist es in den Naturschutzgebieten im Allgemeinen verboten, Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen. Ggf. vorhandene Befreiungen von der Leinenpflicht haben in den Naturschutzgebieten, ebenso wie in den Waldgebieten, keine Gültigkeit. In einzelnen Gebieten, z. B. dem Duvenstedter Brook, sind Hunde aus Gründen des Wildschutzes grundsätzlich verboten. Für die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie die Forstflächen der FHH gelten gleichartige Regelungen.

 

Gemäß der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind die NSGs zuständigkeitshalber entweder der BUKEA oder den Bezirksämtern zugeordnet. Insbesondere die flächenmäßig großen NSG in Harburg, wie z. B. die Fischbeker Heide oder der Moorgürtel, befinden sich in der Zuständigkeit der BUKEA. Innerhalb dieser Behörde werden die naturschutzgebietsbezogenen Aufgaben im Wesentlichen durch die dortige Naturschutzabteilung wahrgenommen. Um über die Bedeutung der geschützten Natur zu informieren und auf die Einhaltung der geltenden Regelungen zu achten, sind in sämtlichen Hamburger Naturschutzgebieten bei der BUKEA angestellte „Ranger“tig.

 

Die Bezirksämter sind zwar grundsätzlich für die Durchführung des Hundegesetzes zuständig, allerdings verfügen die Bezirksämter für diese Aufgabe über keinen eigenen Außendienst. Dieser ist vielmehr beim sog. Hundekontrolldienst (HKD) angesiedelt, der hamburgweit zentral zuständig ist bei Meldungen von gefährlichen Hunden, herrenlosen Hunden jeglicher Rasse und Vorfällen mit Hunden. Der HKD ist der Polizei Hamburg angegliedert.

Innerhalb der Naturschutzgebiete werden vom HKD regelhaft keine Kontrollen durchgeführt. Entsprechende Aufgaben werden innerhalb der Naturschutzgebiete im Rahmen verfügbarer Kapazitäten vielmehr durch die Ranger der BUKEA wahrgenommen.

Der Rangerdienst führt regelmäßige Kontrollen in allen Hamburger Naturschutzgebieten aus, in den Frühlings- und Sommermonaten vorrangig auch abends und an den Wochenenden, wenn mit einem hohen Besucheraufkommen und damit einhergehenden Regelüberschreitungen zu rechnen ist. Die Ranger leisten wichtige Aufklärungsarbeit und verhängen bei Bedarf zudem Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Die Bezirke und die BUKEA stehen dabei in regelmäßigem Austausch.

 

Über die bestehenden rechtlichen Gebote und Verbote im Hinblick auf das Anleinen von Hunden und deren Aufenthalt in Naturschutzgebieten informiert die Freie und Hansestadt Hamburg unter anderem mit Hilfe von Flyern und Internetseiten, die über Suchmaschinen gut auffindbar sind. Entsprechende Internetseiten sind z. B.:

Anleinpflicht Hundegesetz Hamburg - hamburg.de

Gesetze und Verordnungen im Naturschutz - hamburg.de

 

Zudem wurde durch die BUKEA ein gesonderter Flyer „Mit dem Hund im Naturschutzgebiet Unterwegs“ erstellt, der ausgedruckt erhältlich ist und sich unter folgender Internetadresse findet:

https://www.hamburg.de/contentblob/15046148/f92c53ddb16ec0f4c308df887c46af0a/data/d-hundeflyer.pdf

 

Das Bezirksamt befindet sich mit den für die Naturschutzgebiete in der BUKEA zuständigen Kolleginnen und Kollegen in einem kontinuierlich guten Austausch und hat das Anliegen der Bezirksversammlung Harburg dort vorgetragen.

 

 

Fredenhagen

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.