21-2937.01

Stellungnahme zum Antrag SPD betr. Tempo 30 vor Senioren-Einrichtung

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

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13.06.2023
Sachverhalt


 

Vor Alten- und Pflegeeinrichtungen in Hamburg ist Tempo 30 die angestrebte und oft schon umgesetzte Geschwindigkeit für den motorisierten Verkehr.

Auf der Heimfelder Straße sind bisherige Anträge auf ganzer Länge oder für Teilabschnitte nicht bewiliigt worden.

Nachdem nun die Anzahl der HVV-Busse vor so einer Senioren-Einrichtung nicht mehr entscheidend sein müssen und die HHA grundsätzlich auf der Heimfelder Straße zustimmt, sollte zumindest vor der AWO Senioren-Tagesstätte Tempo 30 angeordnet werden.

Es macht zudem Sinn, den Abschnitt von der Kreuzung Lohmannstraße bis zur Thörlstraße dafür auszwählen.

 

 

Petitum/Beschluss


 

Vor der AWO-Altentagesstätte wird auf der Heimfelder Straße Tempo 30 angeordnet.

Diese Geschwindigkeit sollte zwischen Ecke Lohmannstraße/Milchgrund  bis zur Einmündung Thörlstraße gelten.

 

 

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG  

DER VORSITZENDE  

        9. Mai 2023

 

 

Die Verkehrsdirektion (VD) 51 nimmt unter Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 46 zu dem Antrag SPD, Drs. 21-2937 wie folgt Stellung:

 

  1. Vorbemerkung:

In o.g. Drucksache (Drs.) wird seitens der Bezirksversammlung Harburg die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke vor dem AWO Seniorentreff Harburg, Heimfelder Str. 41 gefordert.

 

Die Anordnung vom Tempo 30-Strecken gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten-und Pflegeheimen oder Krankenhäusern ist in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt.

 

  1. Stellungnahme:

Die HRVV grenzen die schützenwerten Einrichtungen bei Senioren folgendermaßen ein:

„Vom Geltungsbereich erfasst werden weiterhin Alten- und Pflegeheime. Das Altenheim ist eine stationäre Einrichtung, in der Menschen wohnen, betreut und versorgt werden, die aufgrund vorwiegend altersbedingter Beeinträchtigungen nicht in einer eigenen Wohnung leben können oder wollen. Die Terminologie ist bundesweit allerdings uneinheitlich. Begriffe wie Altersheim, Feierabendhaus, Seniorenheim oder Seniorenresidenz werden synonym gebraucht, andererseits wird unter dem Begriff Altenheim teilweise auch ein Pflegeheim verstanden. Ein Pflegeheim ist eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und unter der Verantwortung professioneller Pflegekräfte gepflegt und versorgt werden. Alten- und Pflegeheime im Sinne des § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO stellen alle Einrichtungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Tagespflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI dar.“

 

Bei dem zur Rede stehenden Objekt handelt es sich nicht um eine Tagespflege im Sinne der gültigen HRVV, sondern vielmehr um einen Seniorentreff. Sowohl eine Internetrecherche, als auch eine Überprüfung durch die StVB des örtlich zuständigen PK 46 ergaben, dass es sich bei zur Rede stehenden Einrichtung nicht um eine solche handelt, die die Kriterien der HRVV erfüllen.

 

  1. Fazit:

Da es sich bei der in der o.g. Drs. genannten AWO Senioren-Tagesstätte nicht um eine Tagespflege handelt, sondern um einen Seniorentreff, fällt dieses Objekt nicht unter die in den HRVV abschließend aufgezählten schützenwerten sozialen Einrichtungen.

 

Die Anordnung einer Tempo 30-Strecke ist somit rechtlich nicht möglich. Andere Gründe für die Einrichtung von Tempo 30 sind nicht bekannt, bzw. liegen nicht vor.

 

 

gez. Heimath

 

 

 

f.d.R.

Hille