21-1178.01

Stellungnahme zum Antrag SPD betr. Sichtachse Schlossmühlendamm - Harburger Schlossstraße wiederherstellen

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 13.04.2021 Hauptausschuss Ö 1.5

Sachverhalt


 

Im Stadtentwicklungsausschuss am 18. Januar 2020 wurde der Entwurf für den Rahmenplan Harburger Innenstadt vorgestellt. Dieser sieht eine Verbindung zum Binnenhafen über die historischen Achsen vor. Unter anderem soll die historische Achse vom Schloßmühlendamm zur Harburger Schloßstraße durch eine Unterführung unter der B73 und der Gleisanlage für Fußgänger und Fahrradfahrer wiederhergestellt werden und so eine Verbindung zwischen Innenstadt und Binnenhafen geschaffen werden. 

 

Im Vorgriff darauf wäre eine Wiederherstellung der Sichtachse über die B73 und die Bahngleise wünschenswert. 2012 hat die Deutsche Bahn AG zwischen Innenstadt und Binnenhafen im Rahmen des Lärmschutzprogramms die 230 Meter lange und 3 Meter hohe Schallschutzwand errichtet, um den Lärm am Karnapp und in den Binnenhafen hinein zu mindern. 

 

Hergestellt worden ist eine graue Wand, die die vor allem die historische Sichtachse vom Schloßmühlendamm in die Harburger Schloßstraße beseitigt hat. Auch der Blick auf die teilweise historischen Gebäude am Karnapp ist verstellt. 

Petitum/Beschluss


 

Die Bezirksverwaltung wird gebeten, sich bei der Deutsche Bahn AG dafür einzusetzen, dass die grauen, undurchsichtigen Elemente der Sichtschutzwand durch transparente Elemente ersetzt werden, die sowohl die Schallschutzwirkung der Wand erhalten als auch Sichtbeziehungen zwischen Harburger Innenstadt und Binnenhafen wieder herstellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG    

Der Vorsitzende        

08.03.2021

 

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:

 

Auf Anfrage der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat die Deutsche Bahn (DB) mitgeteilt, dass Lärmschutzwände grundsätzlich planfestgestellt sind. Eine Änderung ist daher nur bei Einhaltung der technischen Spezifikation möglich. Dies muss individuell geprüft und wichtige Faktoren/ Punkte vorab geklärt werden. Beispielsweise dürfen die Funktion und das Baurecht nicht beeinträchtigt werden, für die DB Netz AG als Anlagenverantwortlichen dürfen keine Kosten entstehen, auch keine Folgekosten, wie Instandhaltung, erhöhte Reinigungsintervalle o. ä.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei transparenten Lärmschutzelementen grundsätzlich von einer geringeren Lärmschutzwirkung auszugehen ist.

 

Im Haushalt der BVM stehen für den Austausch von Lärmschutzwänden der DB Netz AG zur Herstellung von Sichtachsen und deren Folgekosten keine Mittel zur Verfügung.

 

 

 

gez. Heimath

 

 

 

f.d.R.

Riechers

 

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