20-3220.01

Stellungnahme zum Antrag SPD betr. Kinderbetreuung bei Integrationskursen, Informationsweitergabe verbessern

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 08.04.2019 Ausschuss für Soziales, Bildung und Integration Ö 3

Sachverhalt

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) startete im März 2017 ein Förderprogramm für die Anbieter von Integrationskursen, wenn sie zusätzlich eine Kinderbetreuung ermöglichen.

Integrationskurse mit begleitender Kinderbetreuung sind Mangelware und auch nach den Integrationskursen ohne Betreuung besteht eine große Nachfrage. Bisher können viele Interessenten – zumeist Frauen – nicht an Integrationskursen teilnehmen, da kein Betreuungsplatz für die noch nicht schulpflichtigen Kinder vorhanden ist. Kitaplätze sind stark nachgefragt und oftmals erst mit längerer Wartezeit zu bekommen. Das führt zu erheblichen Wartezeiten und Verzögerungen in dem Bemühen um Integration.

Das BAMF unterstützt seit Januar die Beratung und Unterstützung der Teilnehmenden und die hierfür erforderliche Netzwerkarbeit und die Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten und Tagespflegepersonen. Die Kursträger erhalten eine Beratungspauschale in Höhe von 30 EUR pro Berechtigtem.

Seit März wird eine Förderung der integrationskursbegleitenden Betreuungsangebote durch die Integrationsträger gewährt. Jede Betreuungsstunde wird mit 6 € pro Betreuungsplatz gefördert. Die formalen Hürden dafür sind keineswegs so hoch, wie zunächst befürchtet.

Inzwischen hat die Behörde für Soziales, Familie und Integration auf einen Antrag der SPD geantwortet und mitgeteilt, dass anders als vom BAMF gefordert, keine zusätzliche Genehmigung des Jugendhilfeträgers erforderlich ist.

Schon im April wies die SPD-Fraktion auf dieses Programm hin. Nach Befassung des Antrages der Drucksache 20-2834 im Ausschuss für Soziales-Bildung und Integration wurde festgestellt, dass es erhebliche Mängel in der Weitergabe von Informationen zu diesem Programm an die Träger gibt.

Petitum/Beschluss


Die Vorsitzende der Bezirksversammlung möge die zuständige Fachbehörde auffordern darzulegen, wie der Informationsfluss zu diesem Angebot zwischen BAMF, BASFI und Trägern gewährleistet wird und wo sie Verbesserungspotenzial sieht.

 

 

 

 

Bezirksversammlung Harburg        07.12.2017

Die Vorsitzende

 

 

 

 

Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familien und Integration nimmt zu dem Antrag der SPD Drs. 20-3220 wie folgt Stellung:

 

 

Ein Integrationskursträger kann die Integrationskursberechtigten mit einem privaten Kinder-Betreuungsangebot unterstützen, welches auf Antrag vom BAMF  gefördert werden kann. In diesem Zusammenhang soll der Kursträger gemäß den Vorgaben des BAMF dem Antrag eine Bescheinigung der öffentlichen Jugendhilfe vorlegen, die bestätigt, dass die Betreuungsmaßnahme den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Kinderbetreuung entspricht. Eine solche Bescheinigung kann grundsätzlich nur für Betreuungsformen ausgestellt werden, die gemäß §§ 45 ff. SGB VIII erlaubnispflichtig sind.

Dies trifft auf die während der Integrationskurse beabsichtigte Art der Betreuung nicht zu, da sie dem Prinzip der „Coworking toddler“ bzw. „Rockzipfel“ (Epsilon e.V.) entsprechen. Die Kinder befinden sich dabei in unmittelbarer räumlicher Nähe der Eltern, während diese arbeiten bzw. Integrationskurse belegen. Die Aufsicht liegt demnach weiterhin bei den Eltern. Es bedarf auf Grund der rechtlichen Bestimmungen keiner Bescheinigung durch die öffentliche Jugendhilfe. Aus diesem Grund hatte die zuständige Behörde zunächst entschieden, keine entsprechenden Bescheinigungen auszustellen.

 

Vor dem Hintergrund, dass das BAMF als Fördervoraussetzung weiterhin auf entsprechende Bescheinigungen besteht, bestand in der BASFI zunächst Klärungsbedarf hinsichtlich der notwendigen Bescheinigungen des öffentlichen Jugendhilfeträgers und des weiteren Vorgehens. 

 

Aktuell wird in der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde ein Verfahren erarbeitet, in dessen Rahmen die Integrationsträger eine Bescheinigung des öffentlichen Jugendhilfeträgers erhalten können. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung werden deutlich unterhalb den  Anforderungen einer Betriebserlaubnis  gemäß §§ 45 ff. SGB VIII liegen,  Nach Durchführung der erforderlichen Abstimmungen wird das konkrete Verfahren voraussichtlich Ende der 50. KW den Integrationskursträger mitgeteilt und entsprechende Bescheinigungen zeitnah erteilt werden können.

 

 

 

 

 

 

gez. Rajski

 

f.d.R.

Riechers

 

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