20-2140.01

Stellungnahme zum Antrag SPD betr. Fahrrad Beschilderung Kirchenhang

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

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09.03.2021
Sachverhalt

Die Straße Kirchenhang ist eine ‚unechte‘ Einbahnstraße. Das Abbiegen in den Kirchenhang von der Weusthoffstraße ist für Autos verboten, dennoch ist das Befahren durch Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße erlaubt.

Üblicherweise werden die Einfahrten in Fahrtrichtung mit dem Zeichen 220 (Einbahnstraße) um das Zeichen 1000-32 (Radfahrer kreuzen von links und rechts; hier: im Gegenverkehr) bzw. das Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) am Ende der Einbahnstraße um das Zeichen 1022-10 (Radfahrer frei) ergänzt.

Leider fehlt hier noch eine entsprechende Beschilderung für die Autofahrer die sich in der Einbahnstraße in Fahrtrichtung bewegen. Das führt zu einer vermeidbaren Gefährdung der Radfahrer und zu Missverständnissen zwischen Fahrradfahrern und motorisierten Verkehrsteilnehmern.

Petitum/Beschluss

Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei den zuständigen Stellen für eine Beschilderung mit Hinweis auf entgegenkommende Radfahrer einzusetzen.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksversammlung Harburg         10.3.2017

Die Vorsitzende

 

 

 

 

Die Behörde für  Inneres und Sport  nimmt zu dem Antrag der SPD  Drs. 20-2140  wie folgt Stellung:

 

Wie in o.g. Antrag bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Straße Kirchenhang um eine unechte Einbahnstraße. Diese ist im Einmündungsbereich Weusthoffstraße/Kirchenhang mit Zeichen 267 StVO (Verbot der Einfahrt) und dem Zusatzzeichen 1022-10 StVO (Radverkehr frei)

beschildert.

 

Das von der SPD-Fraktion gewünschte Zusatzzeichen 1000-32 StVO (Kreuzender Radverkehr

von links und rechts) kann gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung , Anlage 2 zu § 41 Absatz 1, lfd. Nr. 9, nur in Verbindung mit Zeichen 220 StVO (Einbahnstraße) angeordnet werden.

 

Unechte Einbahnstraßen werden aus Gründen der gezielten Lenkung des Fahrzeugverkehrs

eingerichtet. Die Besonderheit dabei ist, dass der Fahrzeugverkehr in beiden Richtungen zugelassen und nur am Ende der Straße das Einfahren von Fahrzeugen durch das Zeichen 267 StVO verhindert wird. Zeichen 220 StVO ist in diesem Fall nicht vorhanden. Weitere Beschilderungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit zugelassenem Radverkehr an unechten Einbahnstraßen sind in der StVO nicht vorgesehen.

 

Nach dem Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) und den Planungshinweisen für Stadtstraßen, Teil 9 (Plast 9) besteht im Bedarfsfall die Möglichkeit, eine bauliche Fahrbahneinengung oder eine bauliche Richtungstrennung für den einfahrenden Radverkehr durch den zuständigen Straßenbaulastträger vorzusehen.

 

Nach hiesiger Einschätzung besteht jedoch keine Notwendigkeit, eine derartige Umgestaltung

des Einmündungsbereiches Kirchenhang/Weusthoffstraße vorzusehen. Eine Unfallauswertung

für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2016 ergab keine Unfälle mit Radfahrerbeteiligung in diesem Bereich. Darüber hinaus sind der Verkehrsdirektion keine Beschwerden oder

Erkenntnisse über gefährliche Situation im Zusammenhang mit der zulässigen Einfahrt für Rad

Fahrende aus der Weusthoffstraße in die Straße Kirchenhang bekannt.

 

Der Einmündungsbereich ist übersichtlich und verfügt über eine ausreichende Breite, welche

eine sichere Begegnung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern ermöglicht. Der ausfahrende Kraftverkehr hat eine ausreichende Sicht auf entgegenkommende Radfahrer (siehe nachfolgende  Fotos). Das Geschwindigkeitsniveau ist aufgrund des leicht kurvigen Verlaufs eher gering.

 

  Kirchenhang in Fahrtrichtung Weusthoffstraße   

 

 

Kirchenhang/Weusthoffstraße Einmündungsbereich

 

 

 

 

gez. Rajski

 

f.d.R.

Riechers