Stellungnahme zum Antrag SPD betr. Fahrrad Beschilderung Kirchenhang
Letzte Beratung: 09.03.2021 Hauptausschuss Ö 2.25
Die Straße Kirchenhang ist eine ‚unechte‘ Einbahnstraße. Das Abbiegen in den Kirchenhang von der Weusthoffstraße ist für Autos verboten, dennoch ist das Befahren durch Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße erlaubt.
Üblicherweise werden die Einfahrten in Fahrtrichtung mit dem Zeichen 220 (Einbahnstraße) um das Zeichen 1000-32 (Radfahrer kreuzen von links und rechts; hier: im Gegenverkehr) bzw. das Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) am Ende der Einbahnstraße um das Zeichen 1022-10 (Radfahrer frei) ergänzt.
Leider fehlt hier noch eine entsprechende Beschilderung für die Autofahrer die sich in der Einbahnstraße in Fahrtrichtung bewegen. Das führt zu einer vermeidbaren Gefährdung der Radfahrer und zu Missverständnissen zwischen Fahrradfahrern und motorisierten Verkehrsteilnehmern.
Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei den zuständigen Stellen für eine Beschilderung mit Hinweis auf entgegenkommende Radfahrer einzusetzen.
Bezirksversammlung Harburg 10.3.2017
Die Vorsitzende
Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu dem Antrag der SPD Drs. 20-2140 wie folgt Stellung:
Wie in o.g. Antrag bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Straße Kirchenhang um eine unechte Einbahnstraße. Diese ist im Einmündungsbereich Weusthoffstraße/Kirchenhang mit Zeichen 267 StVO (Verbot der Einfahrt) und dem Zusatzzeichen 1022-10 StVO (Radverkehr frei)
beschildert.
Das von der SPD-Fraktion gewünschte Zusatzzeichen 1000-32 StVO (Kreuzender Radverkehr
von links und rechts) kann gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung , Anlage 2 zu § 41 Absatz 1, lfd. Nr. 9, nur in Verbindung mit Zeichen 220 StVO (Einbahnstraße) angeordnet werden.
Unechte Einbahnstraßen werden aus Gründen der gezielten Lenkung des Fahrzeugverkehrs
eingerichtet. Die Besonderheit dabei ist, dass der Fahrzeugverkehr in beiden Richtungen zugelassen und nur am Ende der Straße das Einfahren von Fahrzeugen durch das Zeichen 267 StVO verhindert wird. Zeichen 220 StVO ist in diesem Fall nicht vorhanden. Weitere Beschilderungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit zugelassenem Radverkehr an unechten Einbahnstraßen sind in der StVO nicht vorgesehen.
Nach dem Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) und den Planungshinweisen für Stadtstraßen, Teil 9 (Plast 9) besteht im Bedarfsfall die Möglichkeit, eine bauliche Fahrbahneinengung oder eine bauliche Richtungstrennung für den einfahrenden Radverkehr durch den zuständigen Straßenbaulastträger vorzusehen.
Nach hiesiger Einschätzung besteht jedoch keine Notwendigkeit, eine derartige Umgestaltung
des Einmündungsbereiches Kirchenhang/Weusthoffstraße vorzusehen. Eine Unfallauswertung
für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2016 ergab keine Unfälle mit Radfahrerbeteiligung in diesem Bereich. Darüber hinaus sind der Verkehrsdirektion keine Beschwerden oder
Erkenntnisse über gefährliche Situation im Zusammenhang mit der zulässigen Einfahrt für Rad
Fahrende aus der Weusthoffstraße in die Straße Kirchenhang bekannt.
Der Einmündungsbereich ist übersichtlich und verfügt über eine ausreichende Breite, welche
eine sichere Begegnung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern ermöglicht. Der ausfahrende Kraftverkehr hat eine ausreichende Sicht auf entgegenkommende Radfahrer (siehe nachfolgende Fotos). Das Geschwindigkeitsniveau ist aufgrund des leicht kurvigen Verlaufs eher gering.
Kirchenhang in Fahrtrichtung Weusthoffstraße
Kirchenhang/Weusthoffstraße Einmündungsbereich
gez. Rajski
f.d.R.
Riechers
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