21-0231.01

Stellungnahme zum Antrag SPD betr. Einfahrverbot für längere Lkw im Wetternstieg

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

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12.03.2020
Sachverhalt

Der Wetternstieg ist relativ schmal und kurvig. Dies ist grundsätzlich auch für Lkw, die von der Wetternstraße für Lieferungen zu den Anliegern (z.B. Tanklaster, Möbeltransporter) einfahren, kein Problem. Schwierig wird es jedoch an der Kreuzung zur Straße Flutende. Hier kommt es beim Abbiegen immer wieder zu Unfällen mit den anliegenden Zäunen und Mauern. Daher wäre ein Einfahrtverbot für längere Lkw in den Wetternstieg (an der Einmündung Wetternstraße) sinnvoll. Die Zufahrt vom Zehntland – Flutende in den Wetternstieg scheint unproblematischer zu sein.

Petitum/Beschluss

Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen, ob ein Einfahrtverbot für längere Lkw (ab z.B. 10 m) in den Wetternstieg (an der Einmündung Wetternstraße) angeordnet werden kann. Das Ergebnis ist Ausschuss für Mobilität und Inneres zu berichten.

 

 

 

 

Bezirksversammlung Harburg   18.02.2020

Der Vorsitzende

 

 

 

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) nimmt zu dem Antrag SPD Drs. 21-0231 wie folgt Stellung:

 

 

Das Polizeikommissariat 46 wurde von der zentralen Straßenverkehrsbehörde (VD 5) mit der

Bearbeitung des vorstehenden Antrages in eigener Zuständigkeit beauftragt.

Demnach wird dahingehend um Prüfung gebeten, ob ein Einfahrtverbot für längere Lkw (ab z.B. 10 m) in den Wetternstieg (an der Einmündung Wetternstraße) angeordnet werden könnte. Im Antrag wird insbesondere angeführt, dass es im Kreuzungsbereich Wetternstieg / Flutende immer wieder zu Unfällen mit den anliegenden Zäunen und Mauern komme.

 

Dies vorangestellt antwortet das PK 46 wie folgt:

Der thematisierte Straßenabschnitt befindet sich in einem verkehrsberuhigten Bereich, der entsprechend durch das Verkehrszeichen 325 (an der Einmündung Wetternstraße) erkennbar gekennzeichnet ist. Es handelt sich zudem um ein reines Wohngebiet, ohne Gewerbeansiedlung.

Die Örtlichkeit wurde im Rahmen der Sachbearbeitung am 30.01.2020 vom Unterzeichner aufgesucht.

Durchgangsverkehr herrscht in diesem Gebiet aufgrund der Lage / Anbindung grundsätzlich nicht. Des Weiteren ist eine regelhafte Befahrung durch Schwerlastverkehr aufgrund nicht vorhandener Ziele nicht zu erwarten und feststellbar.

Ferner besteht für Kraftfahrzeuge (Lkw eingeschlossen), die die Wetternstraße von der Hörstener Straße aus kommend befahren, in Höhe der Einmündung Wetternstieg eine Wendemöglichkeit.

 

Im Ergebnis ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Fahrzeugführer, die den Wetternstieg befahren, zum Großteil ortskundig sind und ein an die Verkehrslage angepasstes Fahrverhalten erwartet werden kann.

 

Eine Unfallauswertung vom 1996 bis Ende 2019 hat ergeben, dass die Unfalllage in diesem Bereich unauffällig ist. Insgesamt wurden vier Verkehrsunfälle registriert. Lediglich bei einem Verkehrsunfall (Dezember 2019) kam es durch einen Pkw, der vom Wetternstieg nach rechts in die Straße Flutende einbog, zu einem Zusammenstoß mit einem gemauerten Zaunpfosten.

Überdies ist eine über den Antrag hinausgehende Gefahren- / Beschwerdelage hier nicht bekannt.

 

Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 39 (1) StVO in Verbindung mit § 45 (9) StVO). Nach Auffassung des PK 46 sind derzeit keine besonderen Umstände im Sinne der §§ 39 (1) StVO und 45 (9) StVO erkennbar und somit eine Anordnung im Sinne des Antrages im zur Rede stehenden Bereich weder fachlich erforderlich noch rechtlich begründbar. (Carsten-Oliver Nitt)

 

Anlagen:

Kartenausschnitt

Luftbild

 

 

 

gez. Heimath

 

f.d.R.

Wyzinski