21-1807.01

Stellungnahme zum Antrag SPD betr. Ausweitung des Angebots von MOIA nach Harburg

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

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11.01.2022
Sachverhalt


In der Zeit des Lockdowns während der Corona-Pandemie hatten die Harburger:innen erstmals Gelegenheit die Dienste von MOIA in Harburg zu nutzen, nachdem der Senat entschieden hatte, den nächtlichen Busverkehr zu reduzieren und stattdessen MOIA für diejenigen einzusetzen, die nachts aus beruflichen Gründen unterwegs sein mussten.

Dabei hat sich gezeigt, dass MOIA durchaus eine Ergänzung des bestehenden ÖPNV-Angebots sein kann.

Nach Wiederaufnahme des nächtlichen Busbetriebs ist diese Möglichkeit in Harburg wieder entfallen. MOIA hat nach den coronabedingten Ausweitungen seines Betriebsgebiets mittlerweile wieder den vorherigen Betrieb aufgenommen, bei dem sich das Vertriebsgebiet auf die Hamburger Stadtteile nördlich der Elbe beschränkt. In Anspruch nehmen können den Service aktuell nur Hamburger:innen, die südlich des Ring 3 und nördlich der Elbe leben.

Dabei wäre ein solches Angebot für Harburg angesichts der nur begrenzten schienenmäßigen ÖPNV-Erschließung gerade für das Hamburger Alte Land und die südlichen Stadtteile sowohl Süderelbes als auch des Kerngebiets eine gute Alternative zur Ergänzung des Bus-Angebots der Hamburger Hochbahn.

Gerade die Einbindung in das Angebot des HVV wäre dabei noch von erheblichem Vorteil und könnte in Zukunft auch in den äußeren Stadtteilen den Hamburg-Takt sicherstellen.

Petitum/Beschluss


 

Die Bezirksamtsleiterin wird gebeten, sich beim Hamburger Senat und insbesondere der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende dafür einzusetzen, dass das Angebot der Sammeltaxis von MOIA auch für Harburg durch Einbeziehung Harburgs in das Vertriebsgebiet zur Verfügung steht.

 

 

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG 

DER VORSITZENDE 

         14. Dezember 2021

            

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) nimmt zu dem Antrag SPD (Drs. 21-1807)  wie folgt Stellung:

 

Bei den von der MOIA GmbH durchgeführten Verkehren handelt es sich um eigenwirtschaftliche Sammelverkehre, die auf Abruf zwischen virtuellen Haltestellen auf der Grundlage des § 2 Abs. 7 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (sog. Erprobungsverkehr) erbracht werden. Ein Verlustausgleich seitens der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) für nicht-wirtschaftliche Fahrten oder für die Bedienung eines nicht-wirtschaftlich bedienbaren Gebietes erfolgt derzeit nicht. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die FHH in tatsächlicher Hinsicht nur äußerst begrenzte Einflussmöglichkeiten auf das Verkehrsunternehmen, um die Erweiterung des Bediengebietes voranzutreiben.

 

Behördenseitig besteht weiterhin die Absicht, im Rahmen des Hamburg-Taktes auch in den städtischen Randgebieten die Nutzung eines Sammelverkehrs als Ausweitung des Angebots des öffentlichen Nahverkehrs perspektivisch zu ermöglichen. Die Überlegungen zur Weiterentwicklung dieser Verkehre dauern derzeit jedoch noch an.

 

 

gez. Heimath

 

 

 

 

f.d.R.

Hille