Stellungnahme zum Antrag DIE LINKE betr. Harburg für Alle! - Deutschlandweit gibt es bereits Ombudsstellen für Jobcenter, mit überdurchschnittlichen Zufriedenheitswerten für "Kunden".
Letzte Beratung: 15.01.2019 Hauptausschuss Ö 3.12
Viele Klagen von ALG II-Empfängern, eine Flut von Anträgen, die vom Sozialgericht kaum zu bewältigen sind, bleiben oft monatelang, in nicht seltenen Fällen jahrelang liegen. Oftmals sind es Probleme und Missverständnisse, die im Vorfeld von einer Ombudsstelle geklärt und bereinigt werden könnten. In vielen Fällen könnte es schon reichen, Bescheide, die nicht verstanden werden, genauer zu erläutern. Fast in der Hälfte der Fälle entscheidet das Sozialgericht zugunsten des Jobcenter-Kunden. Es würden für die Stadt Hamburg nicht nur Kosten gespart werden, sondern auch Zeit und Ärger. Mit einer Ombudsstelle könnten Beschwerden in unserem Bezirk effizient bearbeitet und Klagen in vielen Fällen hinfällig werden. Die Kommunikation über interne Probleme, mit Auswirkungen auf die „Kunden“, könnten behoben werden.
Die Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich an den zuständigen Stellen des Senats und der Agentur für Arbeit dafür einzusetzen, dass der Bezirk Harburg Ombudsstellen für die beiden Harburger Jobcenter team.arbeit.hamburg Blohmstraße 14 und Am Neugrabener Markt 5 sowie die Jugendberufsagentur bekommt.
Bezirksversammlung Harburg11.12.2018
Die Vorsitzende
Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration nimmt zu dem Antrag der Linken Drs. 20- 4148 wie folgt Stellung:
Die Beratung zu leistungsrechtlichen Fragestellungen und zu Eingliederungsmaßnahmen sowie zum Eingliederungsprozess ist eine Kernaufgabe des Jobcenters (§ 14 SGB I). Das Jobcenter leistet diese Beratung und Aufklärung kompetent und unterstützt durch Informationsmaterial, das von der Bundesagentur für Arbeit (BA) in diversen Sprachen zur Verfügung gestellt wird. Die regelmäßig durchgeführte Kundenbefragung hat durchweg gute Beratungsqualität und hohe Zufriedenheit mit der Beratung in Leistungs- und Vermittlungsfragen sowie der Freundlichkeit der Beschäftigten zum Ergebnis. In der Befragung im 1. Halbjahr 2018 erreichte die Zufriedenheit mit Jobcenter team.arbeit.hamburg folgende Werte (Schulnoten)
- Beratung insgesamt (2,4)
- Beratung zu Geldleistungen (2,4)
- Bearbeitungsdauer von Anträgen (2,0)
- Fachliche Auskünfte im Bereich Vermittlung (1,8) und Leistung (2,0)
- Freundlichkeit der Beschäftigten im Bereich Vermittlung (1,7) und Leistung (2,0).
Darüber hinaus stehen den Kundinnen und Kunden für Nachfragen und Beschwerden neben den Leistungssachbearbeitern und Arbeitsvermittlern sowohl die Teamleitungen als auch die Standortleitung zur Verfügung. Die Leistungsberechtigten richten Beschwerden, die Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) betreffen, auch an die nachfolgend aufgeführten Stellen:
Die o.g. Themen bespricht das Jobcenter auch regelmäßig mit der AGFW und der BASFI.
Entscheidungen werden auf Grundlage des geltenden Rechts getroffen. Das SGB II wurde seit In-Kraft-Treten 2005 mehrfach – oft auch in kurzen zeitlichen Abständen – geändert. Darüber hinaus sind zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, die von der BA nicht immer zeitnah in Fachliche Weisungen eingepflegt werden können. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass fehlerhafte Entscheidungen getroffen werden. Bei Fehlentscheidungen aufgrund geänderter Rechtslage erfolgt in der Regel nach Eingang der Nachfrage oder Beschwerde vor Einleitung des formalen Widerspruchsverfahrens eine Korrektur der Entscheidung. Jobcenter ist bemüht, durch laufende Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Fehler im Rahmen der Sachbearbeitung zu vermeiden. Fehler oder Fehlentscheidungen aufgrund des Verhaltens der Kunden können durch Qualifizierungsmaßnahmen der Beschäftigten nur bedingt beeinflusst werden.
Im Oktober 2018 haben rd. 3,3 % (10/2017: 2,5 %) der Bedarfsgemeinschaften Widerspruch bzw. 5,1 % (10/2017: 4,7 %) der BG’s Klage gegen Entscheidungen des Jobcenters eingereicht. Aus folgenden Gründen wurde überwiegend Widerspruch eingelegt:
Grund |
10/2017 |
10/2018 |
Anrechnung von Einkommen u. Vermögen |
831 |
977 |
Zugangsvoraussetzungen Leistungsbezug SGB II |
305 |
438 |
KdU und Heizung |
320 |
382 |
Aufhebung und Erstattung |
312 |
377 |
Hauptgründe für Stattgaben (vollständig und teilweise) waren sowohl in 2017 als auch in 2018
- im Verfahren nachgereichte Unterlagen (37,1 % in 2017, 42 % in 2018),
- fehlerhafte Rechtsanwendung (37,8 % in 2017, 36,5 % in 2018).
Dies spiegelt sich auch bei den Klageverfahren wieder: Hauptgründe für Klagen waren in 2017 und 2018 die Anrechnung von Einkommen und Vermögen, Aufhebung und Erstattung sowie Zugangsvoraussetzungen.
In 2017 und 2018 wurden pro Jahr 205 Klagen erledigt durch
Grund |
10/2017 |
10/2018 |
Abgewiesen durch Urteil/Beschluss |
13,2 % |
10,0 % |
Rücknahme der Klage |
41,5 % |
47,3 % |
Stattgaben (vollständig. u. teilweise.) |
45,4 % |
42,4 % |
Fazit:
Es gibt eine Vielzahl von inner- und außerbehördlichen Beschwerdeinstanzen, an die sich SGB II-Kundinnen und -kunden wenden können.
Der Anteil der Widersprüche (HH: 3,3 %) und Klagen (HH: 5,1 %) bezogen auf die Gesamtzahl der Bedarfsgemeinschaften liegt in Hamburg unter dem Bundesdurchschnitt (Widersprüche 5,7 %, Klagen 5,8 %). Knapp der Hälfte der Widersprüche wird stattgegeben, da Kundinnen und Kunden im Widerspruchsverfahren Unterlagen vorlegen, die dem Jobcenter vorher nicht bekannt waren. Diese Quote liegt über dem Bundesdurchschnitt. Mehr als die Hälfte der Klagen wird abgewiesen bzw. von den Klägerinnen und Klägern zurückgezogen. Dies entspricht dem Bundesdurchschnitt.
gez. Rajski
f.d.R.
Riechers
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