21-0942.01

Stellungnahme zum Antrag DIE LINKE betr.: Harburg für Alle! - Außenflächen für Gastronomie und Stellplätze für Schausteller günstig und unkompliziert gewährleisten

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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05.01.2021
Sachverhalt

Um während der Corona-Pandemie in den Gaststätten die Abstandsregeln einhalten zu können, ohne dass Plätze verlorengehen und weil eine Ansteckung in geschlossenen Räumen leichter möglich ist als im Freien, werden die Sondernutzungsrechte für die Außenflächen vor Hamburger Gaststätten auch auf das Winterhalbjahr, also zwischen dem 1.10.2020 und dem 31.3.2021, verlängert. Auf Beantragung können die Außenflächen sogar erweitert werden. Auch Schaustellerinnen und Schausteller werden unterstützt. Da zurzeit keine größeren Volksfeste stattfinden, dürfen sie ihre Betriebe (fahrbare Gastronomie, Karussells usw.) vereinzelt auf öffentlichen Plätzen aufstellen. Um diese während der Krise ohnehin existenzbedrohten Betriebe wirklich zu unterstützen, sollte die Beantragung von Außenflächen oder Stellplätzen möglichst unkompliziert sein und die Gebühren dafür möglichst gering.

 

Petitum/Beschluss

Zuständige Mitarbeiter/innen der Bezirksverwaltung mögen in den Ausschuss für Haushalt, Wirtschaft und Wissenschaft eingeladen werden, um zu berichten:

-        Wie hoch die Gebühren pro Quadratmeter sind, die den Harburger Gastronom/innen für zusätzlich beantragte Außenflächen in Rechnung gestellt werden,

-        Über die Gebührenordnung für den diesjährigen Harburger Weihnachtsmarkt,

-        Über die Höhe der Gebühren, die für Schausteller/innen erhoben werden, die zurzeit auf öffentlichen Plätzen im Bezirk Harburg stehen dürfen,

-        Welche Erleichterungen und Hilfestellungen der Bezirk Harburg den Gastronom/innen und Schausteller/innen zurzeit über die genannten Maßnahmen hinaus gewährt.

 

Freie und Hansestadt Hamburg

Bezirksamt Harburg

25.11.2020

 

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu dem Antrag der LINKEN-Fraktion (Drs.21-0942) wie folgt Stellung:

 

Auf Grund einer durch den Senat beschlossenen temporären Änderung der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung von öffentlichen Wegeflächen und Grünanlagen (WegeGebO) sind die Außengastronomieflächen gemäß § 2 Abs.1 Nr. 22 selbiger Gebührenordnung in dem Zeitraum 13.05.20 bis 31.12.2021 gebührenbefreit. Es fallen daher derzeit keine Gebühren für zusätzlich beantragte Außenflächen an.

 

Auch die wegerechtliche Gebühr für den Weihnachtsmarkt richtet sich nach der WegeGebO, dort Anlage 2 Ziffer 26. Im vergangenen Jahr wurde danach seitens der Verwaltung ein Gebührensatz von 0,15 €/m² pro Tag veranschlagt.

Auf Grund der Corona bedingten Untersagung der Weihnachtsmärkte, wenn auch vorerst bis 30.11.20, (s. § 4 b Abs.1 Nr. 4 der aktuellen Corona-Eindämmungsverordnung), ist der Harburger Weihnachtsmarkt bereits abgesagt worden, daher erübrigt sich die Beantwortung nach der Gebühr für dieses Jahr.

 

Auch das Aufstellen der Schaustellerständen unterliegt dem Gebührenbefreiungstatbestand des § 2 Abs.1 Nr. 22 der WegeGebO, so dass auch diese für den Zeitraum 13.05.20 bis 31.12.2021 keine Gebühren zahlen müssen.

 

Neben der wegerechtlichen Gebührenbefreiung für beide Branchen hat man für die Gastronomen die wohlwollende Prüfung und Genehmigung der Erweiterung bestehender Außengastronomieflächen angeboten sowie für den Zeitraum 01.10.20 bis 02.05.21 - das unter normalen Bedingungen nicht zulässige - Aufstellen von Heizgeräten innerhalb genehmigter Außengastronomieflächen erlaubt. Beides wird in Harburg bislang aber nur in geringen Umfang in Anspruch genommen.

Auch die Genehmigung der Einzelaufstellung von Schaustellerständen stellt eine Ausnahme von einer unter normalen Bedingungen unzulässigen Nutzung dar. Die Aufstellung von Schaustellerständen ist sonst nur im Rahmen von Veranstaltungen genehmigungsfähig.

Auch in Bezug auf die Einzelaufstellung findet eine wohlwollende Prüfung statt und wird seitens der Verwaltung versucht, allen Antragstellern einen geeigneten Aufstellplatz unter Berücksichtigung der wegerechtlichen Vorgaben zuzuweisen.

 

 

Gez. Fredenhagen