20-4752.01

Stellungnahme zum Antrag der GRÜNEN-Fraktion betr. Handwerkerparken

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

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10.09.2019
Sachverhalt

Hamburg ist eine wachsende Stadt, dazu gehören viele Baustellen und diese müssen von den Handwerkern auch gut erreicht werden können. Betriebe die Material und schwere Maschinen in ihren Werkstattwagen haben, müssen  unkompliziert und zügig an die Baustellen heran  kommen, ebenso Handwerker die im Notfalleinsatz sind, um ihre Arbeit durchführen zu können. Jede Verzögerung, verlängert Bau- und Sanierungzeiten und erhöht den Unmut im Handwerk. Es passiert schon jetzt, dass Handwerksbetriebe aus diesen Gründen, Aufträge aus Hamburg z.T. gar nicht mehr annehmen.

Hamburg bietet den Handwerkern die Möglichkeit Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, diese werden aber nur erteilt wenn umfangreich die Dringlichkeit begründet werden kann, es müssen etliche Unterlagen dazu eingereicht werden, die Ausnahmegenehmigung ist dann  z.T. auch noch zeitlich begrenzt. Das geht komplett an der Realität eines Handwerkbetriebes vorbei, insbesondere vor dem Hintergrund das Hamburg schnell bauen will oder Notfälle umgehend behoben werden müssen.

Hamburg als wachsende Metropole, auf dem Weg zur digitalen Stadt sollte  anderes bieten können.  Köln z.B. praktiziert schon seit langem ein vereinfachtes Verfahren.  Ein Kölner Handwerksbetrieb der im Stadtgebiet regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie handwerkliche Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes im Kundenauftrag durchführt, erhält eine Ausnahmegenehmigung zum Parken für das  gesamte Stadtgebiet Köln.

Mit dieser Genehmigung können die Kölner Handwerker*innen

  • im eingeschränkten Halteverbot/Zonenhaltverbot nach Zeichen 286 und 290.1 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Absatz 1 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Absatz 1 b StVO)

parken. Auch Berlin hat ein ähnlich vereinfachtes Verfahren entwickelt, indem es einen Handwerkerparkausweis an die Betriebe gibt, deren Handwerker  erklären, generell auf ihr Fahrzeug zum Transport von sperrigen Materialien bzw. auf den Einsatz von Kraftfahrzeugen angewiesen zu sein und dieses auch am Einsatzort benötigen.

Verwaltung und Politik beider Städte reagieren damit deutlich auf die alltäglichen Herausforderungen des Handwerks, wozu das unkomplizierte Parken am Einsatzort gehört.

Hamburg muss dringend sein bisheriges Verfahren bezüglich des Handwerkerparkens,  im Hinblick auf Vereinfachung überarbeiten. Dies ganz besonders auch in Bezug auf „Hamburg als wachsende Stadt“, wo das Handwerk ja eine wesentliche Rolle spielt. Eine Orientierung an den Kölner oder Berliner Verfahren könnten im Ziel hierbei hilfreich sein.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung Harburg fordert die zuständige Fachbehörde auf, das bisherige Konzept zum Handwerkerparken so zu überarbeiten, das der Zugang zur Ausnahmegenehmigung, unter Berücksichtigung des gesamten Stadtbereichs, erleichtert wird und sich das Verfahren wesentlich vereinfacht, ggf. auch digitalisiert.

 

 

 

 

 

 

 

 

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG    

Der Vorsitzende        

08.07.2019

 

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu dem Antrag der Grünen Drs. 20-4752 wie folgt Stellung:

 

 

Ausgangslage

Mit Antrag vom 08.04.2019, Drs.-Nr. 20-4752, fordert die Bezirksversammlung Harburg „die zuständige Fachbehörde auf, das bisherige Konzept zum Handwerkerparken so zu überarbeiten, dass der Zugang zur Ausnahmegenehmigung, unter Berücksichtigung des gesamten Stadtbereichs, erleichtert wird und sich das Verfahren wesentlich vereinfacht, ggf. auch digitalisiert“.

Hamburg biete den Handwerkern die Möglichkeit Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, diese würden aber nur erteilt, wenn umfangreich die Dringlichkeit begründet werden könne, es müssten etliche Unterlagen dazu eingereicht werden, die Ausnahmegenehmigung sei dann z.T. auch noch zeitlich begrenzt. Das gehe komplett an der Realität eines Handwerkbetriebes vorbei, insbesondere vor dem Hintergrund das Hamburg schnell bauen will oder Notfälle umgehend behoben werden müssen.

Hamburg als wachsende Metropole, auf dem Weg zur digitalen Stadt solle anderes bieten können, es wird der Vergleich zu den Städten Berlin und Köln gezogen.

 

Ist-Zustand in Hamburg

In Hamburg ist die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften zum Halten und Parken zwischen dem Landesbetrieb Verkehr, Abteilung Transport- und Genehmigungsmanagement (LBV TGM) und der der Polizei (örtliche Polizeikommissariate) geteilt.

Während die Polizei die Zuständigkeit für Kurzeitgenehmigungen (Gültigkeit bis zu 3 Monaten) innehat, ist der Landesbetrieb Verkehr die zuständige Stelle für die Erteilung von Dauergenehmigungen.

In jedem Einzelfall erfolgt eine Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen. Der LBV hat dabei sorgfältig abzuwägen, ob Antrag und Begründung die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen rechtfertigen. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung setzt stets voraus, dass gewichtige Gründe vorliegen, die das öffentliche Interesse an der Einhaltung des angeordneten Verbots überwiegen. Dies unter größtmöglichem Schutz vorhandener Wohnbevölkerung, sowie Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer und unter größtmöglicher Erhaltung der Verkehrssicherheit.

Ausnahmegenehmigungen werden vor diesem Hintergrund nur dann erteilt, wenn die Dringlichkeit der Arbeit und/oder die Art der Tätigkeit einen längeren und häufigeren Weg zwischen Fahrzeug und Arbeitsstelle unmöglich macht, es sich also um tatsächliche Notfalleinsätze handelt (z.B. Wasserrohrbruch, Stromausfall, pp.).

Im Antrag sind daher der Zweck der Fahrzeugnutzung und der ausgeführten Arbeiten auszuführen. Soll die Genehmigung sich auf ein Montagefahrzeug beziehen, so muss dies aus dem Fahrzeugschein ersichtlich sein. Ggf. kann eine Ausnahmegenehmigung auch z.B. örtlich begrenzt erteilt werden.

Auch die Polizeikommissariate sind im Innenstadtbereich bei der Vergabe eher restriktiv; Fahrzeuge, die bzgl. der Bauarthöhe in ein Parkhaus passen, erhalten regelhaft keine Genehmigung.

Darüber hinaus haben Bauherren grundsätzlich die Möglichkeit, sich ein Baufeld im öffentlichen Straßenraum einrichten zu lassen (Sondernutzung nach dem Hamburger Wegegesetz über BA/MR); auf diese Möglichkeit wird offensichtlich aus Kostengründen sehr häufig verzichtet. Das entstehende Parkproblem wird mit diesem Verzicht auf die Baufeldeinrichtung an die Handwerksbetriebe weitergereicht. Die Handwerksbetriebe beantragen beim LBV eine Ausnahmegenehmigung vom „Halten & Parken“ für (a.) Montagearbeiten oder (b.) Notfalleinsätze. Die dafür vom LBV ausgegebenen Ausnahmegenehmigungen werden aber für Neubautätigkeit häufig eingesetzt, gegen den Rahmen und die Zielsetzung diese Genehmigung. Die Kontrolle ist für die Behörden schwierig, weil der Notfall gesetzlich und in Verordnungen nicht hinreichend beschrieben ist. Die Ausstellung dieser Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gewerke wurde in den 1990iger Jahren zwischen der Behörde für Inneres und der Handwerkskammer vereinbart.

Der LBV erteilt durchschnittlich ca. 1.800 derartige Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften zum Halten & Parken im o.g. Sinn. Durch unterschiedliche Laufzeiten (i.d.R. 1 oder 3 Jahre) und die zeitlich versetzte Beantragung sind regelhaft deutlich über gültige 3.000 Ausnahmegenehmigungen im Umlauf.

 

Vergleich zu anderen Städten

Die Genehmigungspraxis der Städte Köln und Berlin kann der LBV als Außenstehender nicht abschließend beurteilen. Bekannt ist jedoch, dass auch diese Städte nur befristet gültige Genehmigungen erteilen. Während der LBV regelhaft Genehmigungen mit einer Laufzeit von 1 oder 3 Jahren ausgibt, gelten die durch die Städte Köln oder Berlin ausgegebenen Genehmigungen nach hiesigem Kenntnisstand nur jeweils bis zu ein Jahr.

Der Antrag aus Ausnahmegenehmigung kann beim LBV per E-Mail mit dem unterschriebenen formlosen Antrag und die erforderlichen Unterlagen „eingereicht“ werden. Die Antwort an den Kunden/Antragsteller erfolgt bei vollständigem Antrag plus Unterlagen binnen 2 bis 4 Wochen für das gesamte Hamburger Stadtgebiet. Selbstverständlich prüft der LBV jeden Antrag sehr gewissenhaft nach o.g. Grundsätzen und begrenzt die Antragsberechtigten durch die auf bestimmte Gewerke, wie Elektriker, Heizung & Wasser, Aufzugsservice, Glaser, Dachdecker, um damit dem Sinn und Zweck der Ausnahmegenehmigung und ihrem Charakter als „Sondertatbestand“ gerecht zu werden. Insbesondere ist dadurch eine zu hohe Belastung für die verschiedenen Wohnquartiere aber auch die Bewohnerparkgebiete zu vermeiden.

 

Der LBV überlegt vor dem Hintergrund der Digitalisierung, das Antragsverfahren noch leichter auf die bestehenden technischen Möglichkeiten anzupassen.

Darüber hinaus sieht der LBV keine weiteren Notwendigkeiten zur Anpassung des Verfahrens bei gleichzeitigem Schutz der Wohnbevölkerung in den Quartieren.

 .

 

 

gez. Heimath

 

 

 

f.d.R.

Riechers