21-1920.01

Stellungnahme zum Antrag der GRÜNE-Fraktion betr. Verkehrsregelungen im Knoten Bremer Straße / Friedhofstraße / Ernst-Bergeest-Weg erneut überprüfen

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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10.03.2022
Sachverhalt

Vor wenigen Jahren wurde der Knoten komplett umgebaut und neu geregelt. Der Umbau hat zu deutlichen erhöhter Leistungsfähigkeit des Knotens auf der Bremer Straße und bei der Ein- und Ausfahrt der Friedhofstraße geführt. Dennoch wurden schon nach kurzer Zeit einige Anpassungen vorgenommen, weil sich Schwachstellen zeigten. Doch immer noch gibt die neu geschaffene Situation Anlass zu zahlreichen Beschwerden. Diese beziehen sich auf fehlende Radverkehrsanlagen, nachteilige Ampelschaltungen für Fuß- und Radverkehr, sowie Nichtbeachtung geltender Verkehrsregeln durch Autofahrende.

Der Knoten ist in der geplanten Sanierungsmaßnahme der Bremer Straße ausgespart, weil derzeit kein Sanierungsbedarf besteht. Umso wichtiger ist es, auf Grundlage der bestehenden baulichen Bedingungen mögliche Optimierungen auszuschöpfen.

 

 

Petitum/Beschluss


 

Vor diesem Hintergrund beantragen wir:

1.     Der Vorsitzende der Bezirksversammlung möge sich bei den zuständigen Behörden dafür einsetzen, dass die für den Knoten getroffenen Festlegungen von Regeln grundlegend überprüft werden mit dem Ziel, die Sicherheitsbedürfnisse von zu Fuß- und Radverkehr besser zu berücksichtigen.

2.     Darüber hinaus sollen folgende konkrete Ideen für Veränderungen geprüft werden:

a.     Anordnung von Tempo 30 im Bereich des Knotens um den planungsmäßig vorgesehenen Mischverkehr für Radfahrende sicherer zu machen.

b.     Zurückverlegung von Kfz-Haltelinien und dafür Schaffung von Haltezonen für Fahrräder vor den Ampeln (auszuführen im Zuge der Sanierungsmaßnahme, weil erst dann eine Ableitung von den Hochbordradwegen auf die Fahrbahn erfolgt).

c.      Fahrradpiktogramme im Einmündungsbereich aller zum Knoten und von ihm weg führenden Straßen um allen Verkehrsteilnehmenden die vorgesehene Radverkehrsführung auf der jeweiligen Fahrbahn zu verdeutlichen.

d.     Entfernen der LSA für den Geradeausverkehr stadtauswärts an der Fußgängerquerung vor dem Friedhofseingang und Ersetzung durch ein oranges Blinklicht für den Linksabbiegeverkehr aus dem Ernst-Bergeest-Weg und den Rechtsabbiegeverkehr aus der Friedhofstraße.

e.     Verzicht auf eine eigenständige Grünphase im Ampelumlauf für die Ausfahrt des Friedhofes; stattdessen entweder eine Anforderung durch Kontaktschleife oder kompletter Verzicht auf die LSA mit Aufbiegemöglichkeit parallel zur Grünphase des Fußverkehrs.

f.       Weitere Optimierung des Ampelumlaufes für den Knoten und die Bremer Straße mit dem Ziel kürzerer Wartezeiten für den querenden Fuß- und Radverkehr.

3.     Über das Ergebnis der Prüfungen ist im MOBI zu berichten.

 

 

 

 

 

Bezirksversammlung Harburg   23.02.2022

Der Vorsitzende

 

 

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 46 sowie der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (nur zu 2 e. + f.) zu dem Antrag GRÜNE Drs. 21-1920 wie folgt Stellung:

 

 

Bei der Bremer Straße handelt es sich von der Landesgrenze Niedersachsen bis zum Krummholzberg um eine Hauptverkehrsstraße. Von der Anschlussstelle BAB A 7/Hamburg-Marmstorf bis zum Übergang in die Hohe Straße handelt es sich zudem um die Bundesstraße 75, die weiterführend als B 75 die direkte Anbindung an den Innenstadtbereich der FHH darstellt. Somit ist die Bremer Straße in großen Teilen eine bundesländerverbindende Hauptverkehrsachse, die zeitgleich Ausweichverkehre der BAB A 7 und Erschließungsverkehre der angrenzenden Wohngebiete aufnehmen muss. Darüber hinaus stellt sie eine direkte Verbindung zum Harburger Innenstadtbereich dar.

 

 

 

Die Radverkehrsführung im in Rede stehenden Knoten ist wie folgt geregelt:

 

Bremer Straße Fahrtrichtung Süden /stadtauswärts: vom Eißendorfer Mühlenweg kommend gibt es einen baulich hergestellten Radweg neben dem Gehweg. Dieser Radweg ist nicht benutzungspflichtig, so dass Radfahrende im Mischverkehr fahren können. Etwa auf Höhe Bremer Straße 232 geht der bauliche Radweg in den Gehweg über. Der Gehweg ist ab Bremer Straße 232 durch Zusatzzeichen 1022-10 für Radfahrende freigegeben. Dieses Zusatzzeichen wird im weiteren Verlauf in Richtung Süden hinter jeder Einmündung bis einschließlich zur Friedhofszufahrt (Zufahrt Bremer Straße) wiederholt. Gegenüber Bremer Straße 147 (ca. 70 Meter südlich der Zufahrt zum Friedhof) beginnt wieder ein baulich hergestellter, nicht benutzungspflichtiger Radweg.

 

Bremer Straße Fahrtrichtung Norden / stadteinwärts: Radfahrende werden von Süden kommend auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (VZ 240) zum Ernst-Bergeest-Weg geführt. Ab Ernst-Bergeest-Weg ist nur ein Gehweg vorhanden, auf dem das Radfahren auf dem Gehweg durch Zusatzzeichen 1022-10 freigegeben ist. An der Einmündung Am großen Dahlen wird das Zusatzzeichen wiederholt. Ab Bremer Straße 215 beginnt in Richtung Norden ein baulich hergestellter Radweg ohne Benutzungspflicht in der Nebenfläche. Radfahrende können ab Ernst-Bergeest-Weg in Richtung Norden im Mischverkehr mitfahren.

 

Ernst-Bergeest-Weg: im Abschnitt zwischen Bremer Straße und Beutnerring fahren Radfahrende in beiden Richtungen im Mischverkehr.

 

Friedhofstraße: in der Friedhofstraße fahren Radfahrende in beiden Fahrtrichtungen im Mischverkehr. Auf einer Strecke von etwa 200 Metern Länge ist nördlich der Friedhofszufahrt (Zufahrt Friedhofstraße) für beide Fahrtrichtungen ein Schutzstreifen eingerichtet. In Richtung Bremer Straße ist ab der Friedhofszufahrt der Gehweg durch Zeichen 1022-10 für Radfahrende freigegeben.

 

Die Lichtzeichenanlage (LZA) im Knoten Bremer Straße / Friedhofstraße/ Ernst Bergeest-Weg ist in ihrer jetzigen Variante seit dem 17.11.2015 in Betrieb. Der Umbau erfolgte auf Beschluss der Unfallkommission (UKO).

Vorhergehend war im Knoten eine Häufung von Verkehrsunfällen aufgetreten. Hierbei wurden als Hauptursachen die damalige Stausituation auf der Bremer Straße und die fehlenden Signalisierungen der Nebenrichtungen identifiziert.

Aufgrund einer Beschwerdelage bezüglich der Sichtbarkeit des Signalgebers an der Fußgängerfurt in Fahrtrichtung stadtauswärts für Linksabbieger aus dem Ernst-Bergeest-Weg wurde der Sachverhalt durch VD 5 überprüft und am 30.05.2016 dort eine Kontrastblende angebracht.

VD 5 erhielt über den Landesbetrieb Straßen Brücken und Gewässer (LSBG) Kenntnis über eine dort bearbeitete Beschwerde bezüglich des Knotens Bremer Straße / Ernst-Bergeest-Weg aus dem Jahr 2020.

Dem zuständigen PK 46 und der VD 5 liegen keine weiteren aktuellen Beschwerden vor.

 

Durch VD5 wurde am 09.02.2022 vor Ort eine Verkehrsschau gehalten. Dabei wurde eine auffällige Anzahl an Rotlichtverstößen festgestellt. Sowohl Fahrzeuge, die die Bremer Straße in Richtung stadtauswärts befuhren, als auch Linksabbieger aus dem Ernst-Bergeest-Weg, missachteten hier das Rotlicht. Das Verhalten der Fahrzeugführenden lässt den Rückschluss zu, dass sie das Rotlicht zum Teil nicht wahrnehmen, beziehungsweise auf das dahinterliegende Signal achten dürften.

Linksabbieger aus dem Ernst-Bergeest-Weg ließen die für ihre Gehrichtung bei Grünlicht die Bremer Straße querenden zu Fußgehenden in der Furt passieren und fuhren dann, trotz für den motorisierten Verkehr Rotlicht zeigender LZA, weiter.

Abhängig davon, ob Fahrzeuge aus der Friedhofsausfahrt und/ oder zu Fuß Gehende, welche die Bremer Straße queren möchten, Grün anfordern oder nicht, ergeben sich für den Linksabbieger jeweils unterschiedliche Schaltbilder, die dieser beim Abbiegen beachten muss. Dies trägt erfahrungsgemäß dazu bei, dass das Rotlicht gegebenenfalls übersehen bzw. nicht beachtet wird.

 

In der Bremer Straße stadtauswärts fahrende Fahrzeugführenden nehmen nach hiesiger Einschätzung aufgrund der dicht aufeinanderfolgenden Signale an der Einmündung Ernst-Bergeest-Weg das für sie geltende Signal nicht wahr. Das dahinterliegende Signal, welches eher auf Grün schaltet, entwickelt aufgrund der Nähe offensichtlich einen "Mitzieheffekt". Hinweise darauf ergeben sich aus beobachteten sog. Frühstarts und abruptem Abbremsen kurz vor der LZA.

Die Markierungen sind zum Teil stark abgenutzt bzw. nicht mehr erkennbar.

 

 

Zu 1: Der in Rede stehende Knotenpunkt wurde im Jahr 2015 nach Planung des LSBG aufwändig umgebaut. Die Querschnitte der Nebenflächen wurden in Abhängigkeit zu dem zur Verfügung stehenden Raum geplant und umgebaut.

Straßenverkehrsbehördliche Optimierungsmöglichkeiten werden unter den derzeitigen baulichen Gegebenheiten nicht gesehen.

 

 

Zu 2a: Das vielfach geäußerte Ansinnen, das Sicherheitsempfinden für Radfahrende und die Akzeptanz zur Nutzung der Fahrbahn zusätzlich durch Geschwindigkeitsbeschränkungen zu unterstützen, wenn kein Radweg, kein Schutzstreifen und kein Radfahrstreifen vorhanden sind, lässt außer Acht, dass das Radfahren auf der Straße bei Tempo 50 als nach § 3 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) „unter günstigsten Umständen zulässige Höchstgeschwindigkeit“ gesetzlich der Normalfall ist. Würde man der Argumentation folgen, müsste Tempo 30 auch auf sehr vielen anderen Straßen in Hamburg angeordnet werden.

Kinder müssen nach § 2 Absatz 5 StVO bis zum vollendeten achten Lebensjahr und Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege zudem benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder ab dem achten Lebensjahr in der Lage sind, auf Radwegen oder auf der Fahrbahn einer Straße zu fahren.

Zudem sind die Fußwege für Radfahrende freigegeben. Es ist dem unsicheren Radfahrenden möglich, die vorhandenen Gehwege zu nutzen

Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zum Schutz der Radfahrerinnen und Radfahrer ist nicht erforderlich und somit rechtlich nicht möglich.

 

 

Zu 2b: Die VD 51 geht davon aus, dass sich die Fragestellung auf einen aufgeweiteten Radaufstellstreifen (ARAS) bezieht. Das hierfür zu beachtende Regelwerk ist die Empfehlung für Radverkehrsanlagen (ERA).

Hiernach kommt der ARAS nur in untergeordneten Knotenpunktarmen mit längeren Sperrzeiten zum Einsatz, damit die Mehrzahl der Radfahrenden den Aufstellstreifen auch nutzen können.

Weiterhin sollen aufgeweitete Radaufstellstreifen mit Schutzstreifen oder Radfahrstreifen in der Knotenpunktzufahrt kombiniert werden, damit der Radverkehr anstehenden Kraftfahrzeugen vorbeifahren kann.

Eine Radwegbenutzungspflicht auf der Bremer Straße ist nicht (mehr) gegeben, so dass der Radverkehr im Mischverkehr geführt wird. Da die Bremer Straße als Bundesstraße 75 eine Hauptstraße ist, entfällt das Merkmal der untergeordneten Knotenpunktzufahrt. Aufgrund der Hauptstraßenfunktion entfällt auch das Merkmal der längeren Sperrzeiten, da sich in den vergleichsweise kurzen Rotzeiten der LZA keine Radfahrenden im ARAS sammeln können.

 

 

 

 

In den Straßenzügen Ernst-Bergeest-Weg und Friedhofstraße fährt der Radfahrende in den Einmündungsbereichen ebenfalls im Mischverkehr. Die baulichen Gegebenheiten lassen die Einrichtung eines Schutz- oder Radfahrstreifens in den Einmündungsbereichen nicht zu. Damit haben die Radfahrenden keine Möglichkeit, an dem stehenden motorisierten Verkehr vor der Einmündung sicher vorbeizufahren, um einen ARAS zu erreichen.

Mithin sind die Möglichkeiten ohne eine bauliche Maßnahme zur Einrichtung eines ARAS nicht gegeben. Bauliche Sanierungsmaßnahmen obliegen dem Straßenbaulastträger.

 

 

Zu 2c: Gemäß § 39 Absatz 5 Satz 1 StVO sind auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen Verkehrszeichen.

Gemäß § 2 Absatz 1 StVO haben Fahrzeuge (also auch Fahrräder) die Fahrbahnen zu benutzen. Diese Regel gilt auch in den Einmündungsbereichen Ernst-Bergeest-Weg und Friedhofstraße. Mithin würde ein Fahrradpiktogramm lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben. Unter Beachtung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu den §§ 39-43 StVO sind Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen.

Die VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2 StVO führt weiter aus, dass Radfahrstreifen und Schutzstreifen in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild Radverkehr zu markieren sind. Da beide Formen der Radverkehrsanlage nicht vorhanden sind, entfällt die Markierungsmöglichkeit.

Aufgrund fehlender rechtlicher Möglichkeiten können die erwünschten Fahrradpiktogramme nicht angeordnet werden.

 

 

Zu 2d: Ein Entfernen der LZA im jetzigen Zustand ist nicht möglich, da diese für die Signalisierung der Ausfahrt des Friedhofes erforderlich ist. Bei Freigabe der Friedhofsausfahrt ist es notwendig, den aus dem Ernst-Bergeest-Weg freigegebenen Verkehr dort zu sperren.

 

 

Zu 2e: (Polizei) Ein kompletter Verzicht auf die LZA ist aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich. Die Kreuzung war bis zu ihrem Umbau eine Unfallhäufungsstelle, welche in der Unfallkommission betrachtet wurde.

Es lag eine Häufung von Unfällen des Unfalltyps „Einbiegen – Kreuzen – Unfälle“ vor. Ursächlich hierfür war das unsignalisierte Einfahren in den Knoten aus den Nebenrichtungen. Aus diesem Grund kam die Unfallkommission zu dem Ergebnis, dass eine Signalisierung der Zufahrten aus den Nebenrichtungen erforderlich ist.

An den verkehrlichen Gegebenheiten vor Ort hat sich diesbezüglich keine signifikante Änderung ergeben, weshalb die Erforderlichkeit der Signalisierung aus hiesiger Sicht weiterhin vorliegt.

Hinzu kommt die fehlende Sichtbeziehung von Ausfahrenden aus dem Friedhof auf Linksabbieger aus dem Ernst-Bergeest-Weg.

Die Beantwortung des Vorschlages zur Anpassung der verkehrsabhängigen Steuerung übernimmt nach Rücksprache der LSBG

 

 

Zu 2e: (BVM) Die Lichtsignalanlage ist aufgrund der hohen Verkehrsbelastung im Modus ‚Hauptrichtung Dauergrün‘ geschaltet: Sich nähernder Verkehr aus den Nebenrichtungen wird erkannt, und erst wenn hier tatsächlich Verkehrsteilnehmende warten, schaltet die Signalisierung der Nebenrichtungen auf Grün. In gleicher Weise funktioniert die Ampel bei der Zufahrt zum Friedhof. Auch hier schaltet die Anlage erst auf grün, nachdem wartende Verkehrsteilnehmende erkannt werden oder wenn der  parallelverlaufende Fuß- und Radverkehr über die Bremer Straße Grün hat.

 

 

Auf eine Signalisierung der Zufahrt kann aus Sicherheitsgründen nicht verzichtet werden. Hierbei sind die hohe Belastung auf der Bremer Straße, durch die kaum Zeitlücken zum Einbiegen in die Bremer Straße vorhanden sind, und die schwere Einsehbarkeit in den Ernst-Bergeest-Weg ausschlaggebend.

 

 

Zu 2f: (BVM) Die Signalprogramme auf der Bremer Straße sind koordiniert und werden in Abhängigkeit von einander geschaltet. Die Umlaufzeiten betragen hier 90 Sekunden. Das heißt, es dauert 90 Sekunden, bis alle Phasen einmal abgewickelt wurden und dasselbe Signal wieder auf Grün schaltet. Umlaufzeiten von 90 Sekunden sind hier unabdinglich aufgrund der aufwändigen Koordinierung, der hohen Belastungszahlen sowie der Verkehrsführung – insbesondere des Fuß- und Radverkehrs. Erst bei geringeren Belastungen ab 20 Uhr und am Wochenende können die Umlaufzeiten auf 75 Sekunden reduziert werden.

 

 

 

gez. Heimath

 

f.d.R.

Wyzinski