21-1996.01

Stellungnahme zum Antrag der GRÜNE-Fraktion betr. Neues Verkehrszeichen zum besseren Schutz des Radverkehrs in Harburg

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 14.04.2022 Ausschuss für Mobilität und Inneres Ö 4

Sachverhalt


 

Mit Inkrafttreten der geänderten Straßenverkehrsordnung durch Publikation der Verwaltungsverordnung wurde ein neues Verkehrszeichen eingeführt. Es regelt ein Überholverbot für Kfz von Fahrrädern auf der Fahrbahn, wenn bei einem solchen Überholvorgang der seitliche Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Dies ist regelhaft der Fall, wenn die Fahrbahn weniger als 5,50m breit ist. Auch bei breiterer Fahrbahn kann das Zeichen angeordnet werden, wenn es Gründe für die Unterschreitung von Mindestabständen gibt.

Das neue Zeichen ist notwendig, weil das Überholen von Fahrrädern – anders als das Überholen anderer Kfz – innerorts nicht von vornherein verboten ist. Die StVO sieht für ein solches Überholen einen Mindestabstand von 1,50m zwischen dem überholenden Kfz und dem Fahrrad vor. Viele Radfahrende machen die Erfahrung, dass diese Abstände unterschritten werden und damit vor allem ihre Gesundheit gefährdet wird.

Mit der Anordnung des neuen Verkehrszeichens an den in Frage kommenden Straßen kann dazu beigetragen werden, dass Auto Fahrende besser für die Einhaltung des Abstandsgebotes sensibilisiert werden.

Ein gutes Anschauungsbeispiel ist der Vinzenzweg, der  zwischen Wendehammer und der Winsener Straße als „unechte“ Einbahnstraße eingerichtet ist, d. h. Kfz dürfen aus der Winsener Straße nicht einbiegen. Für den Radverkehr ist die Benutzung in beide Richtungen freigegeben. Die Strecke ist eine stark frequentierte Radverkehrsverbindung zwischen dem Harburger Stadtpark und dem Harburger Bahnhof. Verstöße gegen das Abstandsgebot beim Überholen sind hier tagtäglich zu beobachten, weil oft in dem genannten Teil der Straße Fahrräder überholt werden. Hier erscheint die Anordnung des Überholverbotes daher sinnvoll.

Weitere Anwendungsfälle sollen durch die Untere Straßenverkehrsbehörde aktiv überprüft werden.

 

Petitum/Beschluss


Die Verwaltung wird gebeten, eine Prüfung der Unteren Straßenverkehrsbehörde anzuregen, in welchen Straßen im Bezirk Harburg das neue Verkehrszeichen Nr. 277.1 anordnungsfähig ist. Über die Ergebniss der Prüfung ist dem MOBI zu berichten.

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksversammlung Harburg        22.03.2022

Der Vorsitzende

 

 

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung des Polizeikommissariats (PK) 46 zu dem Antrag Fraktion GRÜNE Drs. 21-1996 wie folgt Stellung:

 

 

1.    Ausgangssituation
 

Der Vinzenzweg befindet sich in einer Tempo 30-Zone im Bezirk Harburg. Er verläuft geradlinig und verbindet die Winsener Straße mit dem Gotthelfweg.

 

 

2.    Bewertung
 

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Ver-kehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Eine Unfallauswertung für den Vinzenzweg ergab ein unauffälliges Unfallagebild. Auch sonst sind keine Hinweise erkennbar, die die Anordnung des Verkehrszeichens (VZ) 277.1 erforder-lich machen.

 

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) soll das Zeichen 277.1 nur ange-ordnet werden, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Eng-stellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann

Nach Auskunft der zuständigen PK 46 und PK 47 sind im Bezirk Harburg keine Straßen mit Gefahrenlagen oder besonderen örtlichen Gegebenheiten erkennbar, die die Anordnung des VZ 277.1 aktuell erforderlich machen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 5 StVO Absatz 4 StVO muss sich wer zum Überholen ausscheren will so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindes-tens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden, ist das Überholen von Rad Fahrenden ohnehin verboten.

 

Die Anordnung des VZ 277.1 im Bezirk Harburg ist aktuell nicht erforderlich und daher nicht anordnungsfähig.

 

Das PK 46 wird die Verkehrsverhältnisse im Rahmen der personellen Möglichkeiten vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen er-greifen.

 

 

 

gez. Heimath

 

f.d.R.

Wyzinski

 

 

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