Stellungnahme zum Antrag der FDP Fraktion betr. Es wird beantragt zu prüfen, ob am Neuländer Hauptdeich im Bereich zwischen den Bushaltestellen " Hamburg-Neuland Schöpfwerk " (Stadt ein und auswärts) ein Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) eingerichtet werden kann.
Der Neuländer Hauptdeich weist im genannten Abschnitt sowohl vor als auch hinter den Bushaltestellen jeweils Kurvenverläufe auf. Dadurch ist der Bereich für den motorisierten Verkehr sowie für Fußgänger nur eingeschränkt einsehbar. Insbesondere für Personen, die aus dem Neuländer Weg kommen und die Bushaltestellen erreichen möchten, gestaltet sich das sichere Überqueren der Fahrbahn als schwierig.
Die zuständige Fachbehörde wird gebeten zu prüfen, ob es rechtlich und verkehrlich zulässig ist, im Bereich der betroffenen Bushaltestellen einen sogenannten Zebrastreifen einzurichten.
Sollte die Errichtung eines Zebrastreifens nicht zulässig oder aus fachlichen Gründen nicht umsetzbar sein, wird die Behörde ersucht, geeignete alternative Maßnahmen zu prüfen und umzusetzen, die deutlich auf mögliche Fahrbahnquerungen von Fahrgästen hinweisen und die Sicherheit im Haltestellenbereich erhöhen.
Ziel der Prüfung und etwaiger Maßnahmen soll es sein, einen sicheren Übergang insbesondere für ältere Menschen, mobilitätseingeschränkte Personen sowie Kinder zu ermöglichen und potenzielle Gefahrenlagen durch querende Personen im Bereich der Bushaltestellen wirksam zu reduzieren.Darüber sollte die Verwaltung zeitnah schriftlich berichten.
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
DER VORSITZENDE
27.Februar 2026
Die Behörde für Inneres und Sport nimmt wie folgt Stellung:
Vorbemerkung
In der Gesetzesnorm „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-OrdnungVwV-StVO“ vom 26. Januar 2001 (zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 9. April 2025) stehen im § 26 die Voraussetzungen für die Anordnungsfähigkeit von Fußgängerüberwegen (FGÜ). Im Absatz 6 wird auf die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) verwiesen.
Stellungnahme
Die Polizei hat sich die Örtlichkeit angesehen und den Fußgängerverkehr zu unterschiedlichen Uhrzeiten beobachtet. Es wurde festgestellt, dass die Straße kaum von zu Fußgehenden gequert wird. Im schwerpunktmäßig betrachteten Zeitraum wurden keine Straßenquerungen beobachtet. Die beiden Haltestellen, stadteinwärts und stadtauswärts, liegen ca. 150 Meter auseinander. Im Bereich der jeweiligen Haltestellen ist eine Querung aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde problemlos möglich. Die Sicht in beide Richtungen beträgt über 100 Meter und der Kurvenverlauf ist jeweils sehr gut einsehbar.
Eine Unfallauswertung zeigt, dass dieser Bereich unauffällig ist.
Fazit
Die Notwendigkeit eines FGÜ wird seitens der Straßenverkehrsbehörde nicht gesehen.
Unter Beachtung der geltenden Gesetzeslage und Richtlinien ist ein FGÜ nicht anordnungsfähig. Die Straße kann in diesem Bereich sicher gequert werden.
gez. Böhm f.d.R. Hille
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