Stellungnahme zum Antrag CDU (neu) betr. Nichtzulassung von Paketautomaten in reinen Wohngebieten
Gemäß Paragraph 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) dienen reine Wohngebiete dem Wohnen. Zulässig sind Wohngebäude und Anlagen zur Kinderbetreuung.
Ausnahmsweise können Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bevölkerung des Gebiets dienen, und kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden, zudem Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Daher lehnt die Verwaltung die Einrichtung von Paketautomaten in reinen Wohngebieten ab. Eine Genehmigung der Errichtung eines Paketautomaten ist hingegen im Wege der Befreiung nach Paragraph 31 BauGB möglich, sofern der Postautomat als untergeordnete Nebenanlage eingestuft wird, er von geringer Größe ist, nur den Bewohnern des Gebiets dient und mit keinem erheblichen Publikumsverkehr zu rechnen ist.
Die Bezirksversammlung beschließt:
Die Verwaltung wird gebeten, einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der die Gesetzeslage und die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Paketautomaten in reinen Wohngebieten zum Gegenstand hat.
Hamburg, am 09.03.2026
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg
15. Juli 2026
Das Bezirksamt nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Vorbemerkung:
Aus planungsrechtlicher Sicht handelt es sich bei einer Paketstation um eine gewerbliche Anlage, die in Verbindung mit einem Laden oder einer Postfiliale als Nebenanlage bzw. als solitäre Anlage an einem Standort als eigenständige gewerbliche Anlage zu beurteilen ist.
(s. unter Microsoft Word - FAQ Paketstationen_final (005).docx)
Kann eine Paketstation als ein Laden zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets (wie § 3 Abs. 3 BauNVO) eingestuft werden?
Nein, ein Laden fällt unter das Ladenöffnungsgesetz, da es sich um eine Verkaufsstelle handelt. In § 2 Abs. 1 HmbLadÖffG wird definiert, was unter Läden bzw. Verkaufsstellen zu verstehen ist. Hier heißt es
„§ 2 (1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen,
2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen gewerblicher Art, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.“
Eine Paketstation weist keine Merkmale eines Ladens auf, da nicht von einer festen Stelle Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Das Geschäft wird unabhängig von der Paketstation abgewickelt. Hier erfolgt lediglich eine automatisierte Ausgabe an einen bestimmten Nutzerkreis, d.h. an Personen, die unabhängig von der Paketstation eine Ware angefordert und einen Zugangscode zu Abholung haben. Ob die Ware bezahlt wurde oder nicht, spielt dabei keine Rolle; ggf. handelt es sich nicht um eine verkaufte Ware, sondern um ein Paket, das unabhängig von einem Kauf zugestellt wird. Somit unterliegen Paketstationen, genauso wie Warenautomaten, nicht dem Ladenöffnungsgesetz.
(s. unter Microsoft Word - FAQ Paketstationen_final (005).docx)
Ist eine Paketstation in einem reinen Wohngebiet (WR) zulässig?
Nein, eine Paketstation ist einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO nicht zulässig, da in einem reinen Wohngebiet nur Wohngebäude und Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig sind. Da Paketstationen als nicht störende Gewerbebetriebe einzustufen sind, kann die Aufstellung von Paketstationen im reinen Wohngebiet nur mit einer planungsrechtlichen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB genehmigt werden.
(s. unter Microsoft Word - FAQ Paketstationen_final (005).docx).
Eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann im Einzelfall auf Antrag nur dann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht betroffen werden. Die Art der baulichen Nutzung gehört dabei grundsätzlich zu den Grundzügen der Planung, sodass bereits dies einer Befreiung für die Aufstellung einer Paketstation in einem reinen Wohngebiet entgegensteht.
Carstensen
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