Antrag CDU betr. Nichtzulassung von Paketautomaten in reinen Wohngebieten
Letzte Beratung: 31.03.2026 Bezirksversammlung Harburg Ö 7.9
Gemäß Paragraph 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) dienen reine Wohngebiete dem Wohnen. Zulässig sind Wohngebäude und Anlagen zur Kinderbetreuung.
Ausnahmsweise können Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bevölkerung des Gebiets dienen, und kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden, zudem Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Daher lehnt die Verwaltung die Einrichtung von Paketautomaten in reinen Wohngebieten ab. Eine Genehmigung der Errichtung eines Paketautomaten ist hingegen im Wege der Befreiung nach Paragraph 31 BauGB möglich, sofern der Postautomat als untergeordnete Nebenanlage eingestuft wird, er von geringer Größe ist, nur den Bewohnern des Gebiets dient und mit keinem erheblichen Publikumsverkehr zu rechnen ist.
Die Bezirksversammlung beschließt:
Die Verwaltung wird gebeten, in den Regionalausschüssen die Gesetzeslage und die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Paketautomaten in reinen Wohngebieten darzulegen.
Hamburg, am 09.03.2026
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