20-0882.01

Stellungnahme zum Antrag CDU betr. Sicherer Schulweg Ecke Heimfelder Straße - Kiefernberg

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

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14.10.2021
Sachverhalt

Antrag der Abgeordneten Lars Frommann, Rainer Bliefernicht, Florian Klein (CDU) und Fraktion

 

 

Der Kreuzungsbereich Kiefernberg / Heimfelder Straße wird in den Morgenstunden stark von Schülern der Schule „Am Kiefernberg“ genutzt,  die den Hintereingang der Schule nutzen.

Die Heimfelder Straße wird morgens stark vom Berufsverkehr  frequentiert.

Um den Schulweg sicherer zu gestalten wären nachfolgende im Antragstext formulierten Varianten zu prüfen.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung beschließt:

 

Die Verwaltung möge prüfen, ob im Bereich Heimfelder Straße Ecke Kiefernberg gegebenenfalls eine Querungshilfe, ein Zebrastreifen oder  eine Temporeduzierung eingerichtet werden kann, um den offiziellen Schulweg zur Schule „Am Kiefernberg“  sicherer zu gestalten.

Des Weiteren möge in diesen Bereich die Aufstellung von Temposys-Geräten erfolgen.

 

 

Hamburg, am 03.09.2015

 

 

Ralf-Dieter Fischer Lars Frommann

Fraktionsvorsitzender Rainer Bliefernicht

 Florian Klein

 

 

 

Bezirksversammlung Harburg   03.11.2015

Der Vorsitzende

 

 

 

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS - Straßenverkehrsbehörde PK 462-StVB) nimmt zu dem Antrag CDU Drs. 20-0882 wie folgt Stellung:

 

 

 

Vorbemerkung:

Der Antrag beinhaltet auch Fragestellungen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Dienststellen bzw. Behörden fallen. Die nachfolgende Stellungnahme ergeht ausschließlich für den Zuständigkeitsbereich der BIS und erfolgt in Abstimmung mit VD 51.

 

 

  1. „Querungshilfe“

 

 

Die Zuständigkeit für die Planung und Anlage von baulichen Querungsstellen liegt beim Bezirksamt Harburg.

 

 

  1. „Zebrastreifen“

 

Fußgängerüberwege (FGÜ) dürfen grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen angelegt werden. Die Anordnung von FGÜ kommt nach den bestehenden Vorschriften bzw. Richtlinien u.a. nur dann in Betracht, wenn bestimmte Verkehrsstärken vorliegen.

 

Eine im November 2014 durchgeführte Zählung in der Zeit mit dem erfahrungsgemäß stärksten Fußgängeraufkommen (morgens zu Schulbeginn) hat ergeben, dass die zur Anordnung eines FGÜ geforderte Verkehrsstärke nicht vorliegt. Die Querungszahl lag mit 13 Fußgängern weit unterhalb des erforderlichen Schwellenwertes von 50 querenden Fußgängern in der Spitzenstunde. Es liegen keine Erkenntnisse vor, welche eine zwischenzeitliche signifikante Änderung der Querungszahl erwarten lassen.

 

Die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung eines FGÜ liegen daher nicht vor.

 

 

  1. „Temporeduzierung“

 

Bei der Heimfelder Straße handelt es sich um eine Bezirksstraße mit gesamtstädtischer Bedeutung (BGSB, vormals als Vorbehaltsnetz bezeichnet). Die Straße verbindet die Stadtteile Heimfeld und Eißendorf. Darüber hinaus wird die Heimfelder Straße auch als Verbindungsachse zwischen der Landesgrenze Niedersachsen bzw. dem Ehestorfer Weg zum S-Bahnhof Heimfeld bzw. der Harburger Innenstadt genutzt. Die Heimfelder Straße besitzt darüber hinaus die wesentliche Funktion einer Sammelstraße und erschließt die umliegenden Tempo-30-Zonen. Die Anordnung einer Tempo 30-Zone ist u.a. nur zulässig, wenn Durchgangsverkehr eine untergeordnete Rolle spielt. Das ist der Heimfelder Straße aus den zuvor genannten Gründen nicht der Fall. Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone kommt daher nicht in Betracht.

 

 

 

 

 

 

Alternativ wurde eine Vorprüfung einer streckenweisen Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h vorgenommen.

 

Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen gemäß § 45 (9) der Straßenverkehrsordnung (StVO) jedoch nur dann angeordnet werden, wenn „…auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.“

Eine aktuell erfolgte Prüfung durch VD 51 führte zu dem Ergebnis, dass in der Heimfelder Straße  eine derartige konkrete Gefahrenlage nicht vorliegt.

 

Im Ergebnis liegen damit die rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer reduzierten Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h nicht vor.

 

 

Der im Antrag begehrte Einsatz des Temposys-Gerätes wird im Rahmen der verfügbaren technischen und personellen Ressourcen sowie ggfs. der Berücksichtigung weiterer Prioritäten erfolgen.

 

 

 

gez. Heimath

 

f.d.R.

Wyzinski