20-4038.01

Stellungnahme zum Antrag CDU betr. Rechtliche Grundlage für vermehrte Straßenvollsperrungen

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

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11.04.2019
Sachverhalt

Anfang 2018 soll das neue Regelwerk „ReStra“ in Kraft getreten sein. In diesem Regelwerk werden angeblich Sicherheitsabstände für Baustellen von 1,50 Meter vorgeschrieben. Damit würden bei Baustellen oftmals Vollsperrungen der betroffenen Straßen erzwungen. Schon kleine Arbeiten an Gullyschächten könnten zu einer Vollsperrung führen.
Allerdings finden sich in den Hamburger Regelwerken für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra)  https://www.hamburg.de/bwvi/restra/  auf den ersten Blick keine Hinweise auf diese neuen vorgeschriebenen Sicherheitsabstände für Baustellen. 
 

Kann es sein, dass nicht die ReStra die Ursache für die Zunahme von Vollsperrungen ist, sondern die neue Arbeitsschutzrichtlinie ASR5.2 , die aber noch gar nicht in Kraft getreten ist? Da diese am 5. Dezember 2013 (8. Sitzung; 2. Berufungsperiode) des ASTA (Ausschuss für Arbeitsstätten) beschlossene ASR A5.2 "Straßenbaustellen - Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr" noch nicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) http://www.gmbl-online.de bekanntgegeben worden ist, ist sie somit bis jetzt nur ein unverbindlicher Entwurf zur Information. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin weist selbst darauf hin, dass es sich um eine Vorabinformationen der Fachöffentlichkeit über den Entwurf der neuen ASR A5.2 "Straßenbaustellen" (Stand: April 2014) handelt. 

Vgl. https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ASTA/Aktuelles.html (die beiden letzten Absätze).

 

Um die Zahl von Vollsperrungen so gering wie möglich zu halten, scheint eine zeitnahe Prüfung der Rechtsgrundlage für die aktuellen Sperrungen zielführend. 

Denn diese Maßnahmen bringen nicht nur zusätzlichen Umleitungsverkehr zu Lasten der Bürger, sondern auch weitere Lärmbelastung und mehr Abgase. Eine solche neue Vorschrift ist im höchsten Maße umweltbelastend. Zudem kommt es zu volkswirtschaftlichem Schaden durch zusätzliche (Arbeits-)Zeit, die im Stau verbracht wird. Schon jetzt sind die verkehrlichen Belastungen im Bezirk Harburg für Bürger und Wirtschaft im unzumutbaren Bereich. 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung beschließt: 

Die Vorsitzende der Bezirksversammlung wird aufgefordert, einen Vertreter der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation in den Ausschuss Inneres Bürgerservice und Verkehr einzuladen. 
Dort mögen die Rechtsgrundlagen bzw. Beweggründe und die Vor- und Nachteile der neuen eingangs erwähnten 1,50 Meter-Regelung dargelegt werden.

  

Hamburg, am 07.09.2018

 

 

Ralf-Dieter Fischer                                         Rainer Bliefernicht

Fraktionsvorsitzender                                     Martin Hoschützky

 

 

 

 

Bezirksversammlung Harburg  14.02.2019

Die Vorsitzende

 

 

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation nimmt zu dem Antrag CDU Drs. 20-4038 wie folgt Stellung:

 

Die „Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen“ (kurz: ReStra) beinhalten ausschließlich planungs- bzw. entwurfsrelevante Vorgaben. Die ReStra vermitteln die zur Planung und Gestaltung von Straßenverkehrsanlagen notwendigen Angaben und technischen Standards. Regelungen zur Sicherung von Baustellen sind nicht Gegenstand der ReStra.

Regelungen zur Sicherung von Baustellen an und auf Straßen finden sich u.a. in den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (kurz: RSA). In diesen Richtlinien sind grundlegende Anforderungen und Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Bauarbeiten im Straßenbereich enthalten (Regelungen zur Absicherung von Straßenbaustellen, Verkehrsführung und -regelung etc.). Sie finden Anwendung in der Phase der Bauvorbereitung und Bauausführung.

 

Die in Drs. 20-4038 benannten neuen Technischen Regeln für Arbeitsstätten, Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr-Straßenbaustellen (ASR A5.2) ist am 21. Dezember 2018 in Kraft getreten (vgl. Gemeinsames Ministerialblatt GMBl 2018, S. 1160).

 

Seitens der Länder wurde im Verfahren auf mögliche nachteilige Auswirkungen auf den Straßenverkehr hingewiesen. Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor möglichen Unfällen durch den an der Straßenbaustelle vorbeifließenden Verkehr ist aber immer vorrangig.

Eine zuverlässige Prognose hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gesamtheit der Verkehrsströme ist aufgrund der individuellen Gegebenheiten jeder Baustelle nicht möglich.

 

 

gez. Rajski

 

f.d.R.

Wyzinski