Stellungnahme zum Antrag CDU betr. Kleingarten am Nymphenweg 30
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg
28.11.2025
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu dem Antragwie folgt Stellung:
zu 1.:
Wie konnte die Hausnummer Nymphenweg 30 fehlerhaft vergeben werden?
Die ursprüngliche Hausnummern-Festsetzung stammt aus den 80er Jahren. Die damaligen Festsetzungsgründe lassen sich nicht mehr nachvollziehen. Im Jahr 2021 gab es einen Hinweis, dass systemisch teilweise falsche Flurstücksnummern für diese Hausnummer hinterlegt seien. Dies wurde mit einer erneuten Festsetzung korrigiert. Bedingt durch die Ursprungsfestsetzung ist zu dem Zeitpunkt keine tiefergehende Prüfung erfolgt, die die Vergabe grundsätzlich nochmal auf den Prüfstand gestellt hätte.
Zu 2.:
Wann ist dem Bezirksamt aufgefallen, dass die Hausnummer nicht hätte vergeben werden dürfen?
Im Februar 2025 erhielt die Bauverwaltung durch die Meldebehörde denHinweis auf sich häufende Anmeldungen verschiedener Personen unter ein und derselben Adresse, Nymphenweg 30, woraufhin die Belegenheit einer Überprüfung unterzogen und die Unzulässigkeit der Hausnummernvergabe festgestellt wurde.
Zu 3.:
Wie kann verhindert werden, dass die gemeldeten Bewohner des Nymphenwegs 30 ihre Häuser verlassen müssen?
Einen Anspruch auf eine dauerhafte Wohnnutzung ergäbe sich nur aus einer gültigen Baugenehmigung. Soweit eine solche nicht vorliegt, werden die Gebäude formell und materiell unrechtmäßig genutzt. Behördliche Nutzungsuntersagungen liegen bisher nur in einem Fall vor, in welchem der Betroffene trotz einer Baueinstellungsverfügung in rechtswidriger Art und Weise und insbesondere ohne die erforderliche Genehmigung sein Haus fertigstellte und bezog. Weitere Anordnungen zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände trifft die Bauprüfabteilung im pflichtgemäßen Ermessen. Daher muss zunächst jeder Einzelfall genau geprüft werden; dies ist noch nicht abschließend erfolgt.
Zu 4.:
Liegen die Voraussetzungen für einen (nicht vererbbaren) Bestandsschutz für die derzeit dort lebenden Menschen vor oder kommt in diesem Zusammenhang gegebenenfalls das Gewohnheitsrecht zum Tragen?
Die Fragestellung kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 3.
gez. Carstensen
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