SBI - Haushaltsvoranschlag 2019/2020 - Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen gemäß § 41 Nr. 2 BezVG
Nach § 37 BezVG werden in den Einzelplänen der zuständigen Fachbehörden Rahmenzuweisungen für die vom Senat den Bezirksämtern übertragenen Aufgaben veranschlagt, für die nach Entscheidung des Senats ein Gestaltungsspielraum besteht. Dies sind Aufgaben, bei denen die Bezirksämter den Mitteleinsatz überwiegend selbst bestimmen können.
Die Rahmenzuweisungen werden vom Senat nach Stellungnahme der Bezirksversammlungen und der Bezirksamtsleitungen auf die Bezirksämter verteilt. Die Beträge sind im Vorbericht des Haushaltsplan-Entwurfs dargestellt.
Die Bezirksversammlung entscheidet darüber, wie die Rahmenzuweisungen zu verwenden sind und kann eine Untergliederung des Budgets in verschiedene Maßnahmen vornehmen.
Die Budgetzuteilung auf die Maßnahmen ist in dem Fall verbindlich. Es wird der Beschluss folgender Bewirtschaftungsregelung empfohlen:
Eine Überschreitung der Budgetzuteilung ist bis zu 10 % des Planwertes zulässig, soweit die Mehrkosten innerhalb der Rahmenzuweisung gedeckt sind. Mehrbedarfe ab 10 % sind der Bezirksversammlung unter Angabe eines Deckungsangebotes innerhalb der Rahmenzuweisung und Begründung des Mehrbedarfes zur Entscheidung vorzulegen.
Die Verwaltung legt hiermit einen Vorschlag zur Maßnahmenaufteilung vor, der sich grundsätzlich an der Aufteilung der Rahmenzuweisungen 2017/2018 orientiert. Pro Zuweisung ist ein Blatt mit dem Verteilungsvorschlag für 2019/2020 sowie die bisherige Aufteilung der Rahmenzuweisung 2018 beigefügt.
Für die Rahmenzuweisung Förderung soziokultureller Stadtteilzentren, Stadtteilkulturprojekte und Geschichtswerkstätten konnte aus Zeitgründen noch kein Aufteilungsvorschlag beigefügt werden. Sobald ein Vorschlag vorliegt, wird die entsprechende Anlage (Nr. 1) nachgereicht. Es wird empfohlen, diese direkt in den Ausschuss Kultur, Sport, Freizeit zu geben.
Über die Verwendung der Rahmenzuweisungen für die Aufgaben der Jugendhilfe beschließt der Jugendhilfeausschuss abschließend anstelle der Bezirksversammlung. Die Anlagen (Nrn. 2 bis 4) befinden sich ebenfalls noch in der Abstimmung und werden direkt in den Jugendhilfeausschuss und anschließend der Bezirksversammlung zur Kenntnis gegeben.
Da üblicherweise den Fachausschüssen ausreichend Möglichkeit gegeben werden soll, sich mit den Vorlagen zu befassen, um eine Beschlussempfehlung zu erarbeiten, und im Dezember keine Bezirksversammlung stattfindet, ist eine Beschlussfassung der Bezirksversammlung bis zum 2.1.2019 nicht möglich. Die Verwaltung darf bestehende Zahlungsverpflichtungen (Miete, Strom usw.) aus den Rahmenzuweisungen 2019 aber erst dann begleichen, wenn eine Beschlussfassung der Bezirksversammlung vorliegt. Damit die Verwaltung zu Jahresbeginn 2019 handlungsfähig bleibt, wird empfohlen, eine Bewirtschaftungsregelung analog den Grundsätzen der vorläufigen Haushaltsführung zu treffen:
Es dürfen bis 75% des Titel-Ansatzes 2018 bzw. des niedrigeren Ansatzes in der Vorlage 2019/2020 zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen in Anspruch genommen werden.
Ferner wird zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, die Vorlagen direkt in die zuständigen Fachausschüsse zu überweisen.
i. V. Schleiden