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Haushaltsvoranschlag 2021/2022 Inanspruchnahme der Rahmenzuweisungen ab dem 01.01.2021 bis zum Beschluss der Bezirksversammlung über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen gemäß § 41 Abs. 2 BezVG

Beschlussvorlage öffentlich

Letzte Beratung: 24.11.2020 Hauptausschuss Ö 5

Sachverhalt

BEZIRKSAMT  HARBURG                                                                              09.11.2020

Die Bezirksamtsleiterin

 

 

Vorlage für den Hauptausschuss

 

 

Haushaltsvoranschlag 2021/2022;

Inanspruchnahme der Rahmenzuweisungen ab dem 01.01.2021 bis zum Beschluss der Bezirksversammlung über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen gemäß § 41 Abs. 2 BezVG

 

 

Nach § 37 BezVG werden in den Einzelplänen der zuständigen Fachbehörden Rahmenzuweisungen für die vom Senat den Bezirksämtern übertragenen Aufgaben, für die nach Entscheidung des Senats ein Gestaltungsspielraum besteht, veranschlagt. Dies sind Aufgaben, bei denen die Bezirksämter den Mitteleinsatz überwiegend selbst bestimmen können. Gem. § 41 Abs. 2 BezVG entscheidet die Bezirksversammlung über die Verwendung der Rahmenzuweisungen. Die Verwaltung bereitet entsprechend nach Vorliegen des Senatsbeschlusses über den Haushaltsplanentwurf eine Vorlage für die Bezirksversammlung zur Maßnahmenaufteilung vor.

Die Vorlage mit den Verwendungsvorschlägen für 2021/22, soll, da im Dezember keine Bezirksversammlung stattfindet, in die Januarsitzung der Bezirksversammlung zur anschließenden Beratung in den Fachausschüssen bzw. im Jugendhilfeausschuss eingebracht werden. Somit liegt zu Beginn des neuen Haushaltsjahres keine Beschlussfassung der Bezirksversammlung vor.

 

Ohne Beschlussfassung durch die Bezirksversammlung darf die Verwaltung aber aus den Rahmenzuweisungen 2021 keine Zahlungsverpflichtungen eingehen bzw. keine bestehenden Zahlungsverpflichtungen für Miete, Strom etc. erfüllen. Damit die Verwaltung trotzdem zu Beginn des Jahres handlungsfähig bleibt, wird empfohlen, für 2021 eine Bewirtschaftungsregelung analog den Grundsätzen der vorläufigen Haushaltsführung zu treffen:

 

Bis zur Beschlussfassung der Bezirksversammlung über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen für die Jahre 2021/2022 dürfen bis zu 75% des Ansatzes 2020 bzw. des Ansatzes 2021, wenn dieser niedriger ist als der Ansatz 2020, im Haushaltsjahr 2021 in Anspruch genommen werden.

 

Um Beschlussfassung stellv. gem. § 15 Abs. 3 BezVG für die Bezirksversammlung wird gebeten.

 

 

 

 

Fredenhagen

 

 

 

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