Gemeinsamer Antrag SPD - GRÜNE - CDU - DIE LINKE - Volt betr. Pflicht zur Einrichtung von Ladesäulen nach GEIG II
Letzte Beratung: 08.04.2025 Hauptausschuss Ö 6.8
Das „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz“ (GEIG) wurde bereits im März 2021 verabschiedet und verpflichtet seit einigen Jahren im Zusammenhang mit Neubauten und größeren Gebäuderenovierungen zum Bau von Ladesäulen für E-Autos.
Seit dem 1.1.2025 wird diese Pflicht auf 130.000 Bestandsgebäude mit Parkplätzen ausgeweitet. Ihm liegt Art. 8 Abs. 2 bis 6 der EU-Richtlinie 2018/844 zugrunde, wobei der deutsche Gesetzgeber in der Umsetzung des EU-Rechts nicht über die europäischen Mindestvorgaben hinausging. Ziel des GEIG ist es, deutschlandweit Lademöglichkeiten für E-Autos bzw. kleinere E-Transporter zu schaffen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Käufer von E-Autos im Alltag auf möglichst wenige Schwierigkeiten mit der Batteriereichweite ihrer Fahrzeuge stoßen. Ladevorgänge sollen zuhause möglich sein, aber auch am Arbeitsplatz oder zwischendurch, wenn das Auto bei alltäglichen Erledigungen geparktwird. Mittelbar soll das GEIG den Anreiz für Bürger erhöhen, sich beim nächsten Autokauf für ein Elektromodell zu entscheiden.
Das Gesetz kann damit als staatlicher Anstoß für eine flächendeckende Errichtung von E-Ladestellen verstanden werden: Durch das GEIG werden die Marktbedingungen für E-Autos verbessert. Wenn in der Folge mehr E-Autos gekauft werden, sind wiederum private Investitionen in weitere E-Ladeinfrastruktur zu erwarten. Das GEIG steht damit in einer Reihe mit anderen gesetzlichen Maßnahmen zur Förderung der E-Mobilität, welche die Bundesregierung im Zusammenhang mit ihrem „Klimaschutzprogramm 2030“ für geboten hielt, so z.B. der Anspruch des Mieters gegen seinen Vermieter nach § 554 BGB. Ab 1. Januar 2025 ist nun für sämtliche Nichtwohngebäude § 10 GEIG zu beachten. Diese Norm sieht die Schaffung solcher Infrastruktur auch für Bestandsgebäude vor, selbst wenn keine baulichen Maßnahmen am Gebäude geplant sind. Sofern das Gebäude über mehr als zwanzig Stellplätze verfügt, muss der Eigentümer einen Ladepunkt an den Stellplätzen errichten.
Jedoch hat das Gesetz einen 'Geburtsfehler', denn eigentlich müsste es regeln, dass bis 1.1.25. dieser Anspruch umzusetzen ist und nicht erst in einem unbestimmten Zeitraum ab dem 1.1.25.
Mit der Drucksache 22/0544 hatte die SPD-Fraktion die Bezirksverwaltung gebeten, über die Umsetzung im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren im Hinblick auf Gewährleistung der Umsetzung und ggf. Eine Nichteinhaltung kontrolliert und geahndet wird, zu berichten.
Im Stadtentwicklungsausschuss hat die Bezirksverwaltung berichtet, dass das Bezirksamt derzeit weder eine Zuständigkeit noch Personal für derartige Zwecke zur Verfügung hat, sondern die Umsetzung der Fachbehörde obliege.
Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sachkundige Vertreter der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) in den Stadtentwicklungsausschuss einzuladen, um über die Umsetzung und Kontrolle der neuen gesetzlichen Regelungen sowie die Ahndung von Verstößen gegen die gesetzlichen Pflichten sowie über Möglichkeiten einer zügigenUmsetzung mit einer prioritären Betrachtung z.B. von Parkplätzen bei Einzelhandelsbetrieben zu berichten. Gegebenenfalls wird gebeten, auch sachkundige Vertreter der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) und der Behörde für Umwelt, Klimaschutz, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) hinzuzuladen.
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