21-1636

Gemeinsamer Antrag SPD - GRÜNE betr. Weitere Spekulation mit Neuländer Quarree und New-York-Hamburger effektiv verhindern

Gemeinsamer Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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01.11.2021
28.09.2021
Sachverhalt


 

Die bauliche Entwicklung der beiden im Osten des Binnenhafens befindlichen Grundstücke des geplanten Neuländer Quarrees und der ehemaligen New-York-Hamburger Gummiwaaren Compagnie an der Neuländer Straße beschäftigen Bezirksverwaltung und Bezirkspolitik schon seit Jahren. 

Nach der ersten Spekulationsphase hatte die CG-Gruppe zunächst das Grundstück des Neuländer Quarrees und später auch das gegenüberliegende Grundstück der New-York-Hamburger erworben. Die anfängliche Euphorie, ausgelöst durch ein erfolgreiches Wettbewerbsverfahren und den Beginn des Bebauungsplanverfahrens, wich einer Ernüchterung, nachdem die Grundstücke infolge einer Fusion an die Consus-Gruppe gingen, die allerdings wenig Interesse an der Entwicklung der beiden Grundstücke zeigte. 

Zwischenzeitlich wurden beide Grundstücke an eine weitere Firma veräußert, die ihren Sitz auf der als Steueroase bekannten Insel Guernsey hat. 

Der Senat hatte im Frühjahr einen guten Instinkt bewiesen und die beiden Grundstücke in die Voruntersuchung für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme einbezogen. Das bedeutet, dass die Stadt nun ein Vorkaufsrecht besitzt und der Preis auf dem Niveau bleibt, das zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung bestand.  

Allerdings ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ein langwieriges Verfahren, das eine kurzfristige Aktivierung der Grundstücke und eine endgültige Herausnahme aus der Spekulation durch Übernahme der Grundstücke nicht erwarten lässt. 

Der Gesetzgeber hat allerdings im Mai dieses Jahres das sogenannte Baulandmobilisierungsgesetz in der Absicht beschlossen, gerade solche Zustände, durch die bebaubare Grundstücke über Jahre nicht entwickelt werden zu vermeiden bzw. Derartige Probleme zeitnah zu beheben. 

Zu den Instrumenten dieses Gesetzes gehören neben einem Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken in Bereichen, die die Gemeinde näher bezeichnet hat, auch das in § 176 BauGB geregelte Baugebot.  Danach kann eine Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplans einen Eigentümer verpflichten, sein Grundstück entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans zu bebauen. 

Petitum/Beschluss


 

Die Bezirksversammlung möge beschließen: 

Die Verwaltung möge - ggf. Unter Einbeziehung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnungsbau (BSW) - prüfen und im Stadtentwicklungsausschuss berichten, ob nach einem Beschluss des Bebauungsplans Harburg 73 (Neuländer Straße) über das Baugebot nach § 176 BauGB die Möglichkeit besteht, die Fläche zeitnah zu aktivieren, indem der Eigentümer selbst verpflichtet wird, dort plangemäß zu bauen oder die FHH die Fläche zur weiteren Entwicklung übernimmt. 

Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen und im Stadtentwicklungsausschuss zu berichten, ob und mit welchem zeitlichen Horizont die Möglichkeit besteht, dass Bebauungsplanverfahren Harburg 73 als Angebotsplanverfahren fortzuführen und zum Abschluss zu bringen, um die Voraussetzung für die Nutzung der neuen Aktivierungsmöglichkeiten des Baulandmobilisierungsgesetzes zu schaffen.