Gemeinsamer Antrag SPD - GRÜNE betr. Akzeptanz von Windenergie- und Flächen-PV-Anlagen vor Ort fördern
Letzte Beratung: 05.11.2024 Bezirksversammlung Harburg Ö 8
Der Gesetzgeber hat in § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bereits 2021 die Möglichkeit geschaffen, über eine freiwillige Beteiligung von Gemeinden und Bürgerinnen und Bürgern die Akzeptanz von Windenergieanlagen, aber auch Flächen-PV-Anlagen zu fördern. Die Kommunen sollen am Ausbau der erneuerbaren Energien darüber finanziell beteiligt werden. Eines der Instrumente ist eine Akzeptanzabgabe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde der eingespeisten Energie.
Damit sind pro Windenergieanlage je nach Leistung finanzielle Abgaben von schätzungsweise etwa Euro 20.000,00 bis 30.000,00 pro Jahr möglich.
Zweck der Regelung ist es, den Kommunen zu ermöglichen, die Akzeptanz von Energieanlagen zu erhöhen und zu erhalten. Die Abgaben sind zweckgebunden und sollen im Rahmen dieses Zwecks für kommunale Projekte vor Ort verwendet werden, die BürgerInnen unmittelbar zugutekommen. Dieses Geld kann z.B. für kommunale Einrichtungen genutzt werden.
Da der Bundesgesetzgeber in kommunalen Angelegenheiten keine Gesetzgebungskompetenz hat, ist die gesetzliche Regelung als freiwillige Zahlung ausgelegt. Eine verpflichtende Zahlung bedarf eines Gesetzes des jeweiligen Bundeslandes. Diverse Bundesländer haben bereits gesetzliche Regelungen hierzu erlassen oder sind auf dem Gesetzgebungsweg. So hat Niedersachsen bereits im April 2024 ein Beteiligungsgesetz verabschiedet, in dem die Akzeptanzabgabe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde verpflichtend geregelt ist.
Die Bürgerschaft hat auf ihrer Sitzung am 10.07.2024 beschlossen, den Senat zu ersuchen, zu prüfen, mit welchen Modellen BürgerInnen und betroffene Bezirke am besten an den zu errichtenden Windenergieanlagen und deren Erträgen organisatorisch und finanziell beteiligt werden können. Dies soll auch das sog. Repowering bereits bestehender Anlagen einschließen. Eine Einbeziehung von Flächen-PV-Anlagen, wie es in § 6 Abs. 3 EEG geregelt ist, enthält das Ersuchen nicht.
Positiv ist, dass auch das Ersuchen schon das Ziel umschreibt, daraus resultierende Mittel trotz der anderen Verwaltungsstruktur den betroffenen BürgerInnen und Bezirken zukommen zu lassen, wie es die Zweckbindung entsprechender Abgaben vorsieht. Hierzu bietet sich eine Regelung an, die den Zufluss der Mittel in die Bezirkssondermittel der Bezirke vorsieht, denn die Bezirkssondermittel, über die die Bezirksversammlung verfügt, haben die gewünschte Zielsetzung, Projekte für den jeweiligen Bezirk und dessen BewohnerInnen zu fördern.
1. Die Bezirksversammlung Harburg begrüßt die Initiative der Bürgerschaft und des Senats, ein landeseigenes Beteiligungsgesetz an der Errichtung und dem Repowering von Windenergieanlagen mit der Zielsetzung die daraus resultierenden Mittel den betroffenen Bezirken zukommen zu lassen zu prüfen und zu verabschieden.
2. wird angeregt, bei der Prüfung und dem Entwurf eines Beteiligungsgesetzes eine Akzeptanzabgabe, wie u.a. in Niedersachsen geregelt, in Höhe der gesetzlich gem. § 6 EEG vorgesehenen 0,2 Cent pro Kilowattstunde zumindest ergänzend vorzusehen.
3. Es wird zudem angeregt, angesichts der eventuell ebenfalls noch zu erwartenden Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen – sei es auch in Form sogenannter Agri-PV-Anlagen – eine entsprechende Regelung auch für diese Anlagen gem. § 6 Abs. 3 EEG vorzusehen.
4. Es wird zudem angeregt, in der Prüfung und ggf. dem daraufhin geplanten Beteiligungsgesetz eine Möglichkeit vorzusehen, dass Erträge aus der Beteiligung an Windenergie- und Flächen-PV-Anlagen den Bezirkssondermitteln der jeweiligen Bezirke zugeführt werden, damit daraus die Projekte für die betroffenen BürgerInnen finanziert werden können.
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