20-0574.1

Gemeinsamer Antrag CDU/SPD betr. Polizeirecht für Flüchtlingsunterbringung

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

Antwort gemäß § 27 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz auf den Beschluss der Bezirksversammlung vom 24.03.2015, Drs. 20-0574

 

Die r die Zentrale Erstaufnahme (ZEA)  zuständige Behörde für Inneres und Sport (BIS) nimmt die rechtliche Bewertung der Bezirksversammlung zur Kenntnis.

Die stetig steigenden Zunge von Schutz suchenden Menschen stellt Hamburg vor große Herausforderungen. Im Jahr 2014 wurden Hamburg 6.970 Flüchtlinge zugewiesen, darunter 6.026 mit Unterbringungsbedarf. Im ersten Quartal 2015 wurden Hamburg bereits 2.941 Flüchtlinge zugewiesen, darunter 2.643 mit Unterbringungsbedarf. Zum Vergleich: im ersten Quartal 2014 waren es „nur“ 892 Personen mit Unterbringungsbedarf.

Die Flüchtlinge sind menschenwürdig unterzubringen, was bei den rasant ansteigenden Zahlen eine besondere Herausforderung für die Verwaltung darstellt. Durch die regelmäßig zeitintensiven Planungen und Verfahrensabläufe u.a. durch eine Berücksichtigung der in § 28 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) vorgesehenen Fristen kann dies r Standorte der ZEA nicht immer in der gebotenen Schnelligkeit sichergestellt werden. Ihrer Verantwortung kommt die BIS durch die Anwendung des § 3 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) nach, um eine Obdachlosigkeit der betroffenen Menschen abzuwenden.

Die Standorte werden dabei trotzdem aufgrund von individuellen Prüfungen ausgewählt. Unter Beteiligung der Bezirksverwaltung wird die technische Infrastruktur und - soweit möglich - das Umfeld des jeweiligen einzelnen Standortes berücksichtigt. Es findet daher die von der Bezirksversammlung verlangte Einzelfallentscheidung immer statt

gez. Schulz

 

f.d.R.

 

 

 

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