Gem. Antrag der GRÜNE- und SPD-Fraktion betr. Beteiligungs- und Präventionsstandards auch in der Flüchtlingshilfe vollständig anwenden
Letzte Beratung: 08.04.2025 Hauptausschuss Ö 6.9
In der Antwort auf eine Anfrage der Grünen Fraktion (22.-0334.01) stellt die Verwaltung des Bezirksamtes dar, wie das Förderverfahren für die so genannten SIN-Mittel in Harburg abläuft. Mit diesen Zweckzuweisungen der Sozialbehörde an die Bezirksämter soll die Bildung von Sozialen Integrationsnetzwerken (SIN) gefördert werden. Seit Ausbruch des Ukraine-Kriegs mit den daraus folgenden steigenden Flüchtlingszahlen beträgt die Fördersumme für das Bezirksamt Harburg etwas über eine Million Euro pro Jahr.
Nach einem anfänglichen Interessensbekundungsverfahren für den Aufbau dieser Netzwerke werden seitdem die Mittel vom Bezirksamt freihändig auf Basis der zum Programm gehörenden Förderrichtlinie vergeben. Die Bewilligung erfolgt jeweils jährlich, da auch die Bereitstellung der Mittel durch die Sozialbehörde jährlich erfolgt.
Als Alternative für die nicht vorgesehene Beteiligung der bezirklichen Fachausschüsse an den Vergabeentscheidungen schlägt die Verwaltung des Bezirksamtes vor, künftig regelmäßig im Rahmen der Berichterstattung nach §19 BezVG über die Mittelflüsse des Programms zu berichten.
Der Kreis der Zuwendungsempfangenden umfasst gemäß der Förderrichtlinie neben anerkannten Freien Trägern der Jugendhilfe, Vereinen, Verbänden und gemeinnützigen Unternehmen auch natürliche Personen, die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe machen.
Zu den Zuwendungsvoraussetzungen gehört eine Regelung zu den erforderlichen Präventionsmaßnahmen der Zuwendungsempfangenden. Geregelt sind in der Förderrichtlinie allerdings nur die Bestimmungen für „Einrichtungen und Dienste“, sowie für Freie Träger der Jugendhilfe. Es fehlen Bestimmungen zu erforderlichen Präventionsstrukturen bei anderen Zuwendungsempfangenden (denkbar lt. Kreis der Zuwendungsempfangenden: Vereine, Verbände, gemeinnützige Unternehmen oder natürliche Personen, die nicht Freie Träger der Jugendhilfe sind und keine Funktion als „Einrichtung“ oder „Dienst“ erfüllen). Diese Regelungslücke führt dazu, dass ausgerechnet in einem überdurchschnittlich mit Gefährdungspotenzial belasteten Umfeld die Präventionsstandards niedriger sind als in den anderen Feldern der Kinder- und Jugendhilfe. Dieser Verzicht auf Präventionskonzepte ausgerechnet bei Zuwendungsempfangenden, die in gewisser Weise „fachfremd“ als Teil der Sozialen Integrationsnetzwerke einsteigen, ist nicht hinnehmbar. Die Mindeststandards der Prävention in der Kinder- und Jugendhilfe sollten auch von diesen Zuwendungsempfangenden erfüllt werden.
1. Die Verwaltung des Bezirksamtes wird gebeten, das Bewilligungsverfahren für die Vergabe der „SIN-Mittel“ in den folgenden Punkten weiterzuentwickeln:
a. Nach spätestens fünf Jahren soll die Trägerschaft eines Sozialen Integrationsnetzwerkes rund um eine Flüchtlingseinrichtung überprüft und im Zweifelsfall neu ausgeschrieben werden.
b. In den lt. Förderrichtlinie vom Bezirksamt zu gestaltenden fortlaufenden Planungsprozess soll künftig der Jugendhilfeausschuss in geeigneter Weise eingebunden werden. Dazu soll die Verwaltung dem JHA Vorschläge vorlegen.
c. Ein Kinderschutzkonzept soll künftig von allen Zuwendungsempfangenden der SIN-Mittel vorgelegt werden müssen. Diese müssen so gestaltet sein, dass sie den Anforderungen genügen, die für den Abschluss einer Einzelvereinbarung nach §§ 8a und 72a SGB VIII gestellt werden. Alternativ können Standards verlangt werden, die von Zuwendungsempfangenden als Untergliederungen von Freien Trägern der Jugendhilfe mit gültiger Rahmenvereinbarung nach §§ 8a und 72a SGB VIII erfüllt werden müssen. Die fachliche Prüfung des Präventionskonzeptes erfolgt durch die dafür zuständige Stelle im Jugendamt und ist Teil des Bewilligungsverfahrens.
2. Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei der Sozialbehörde dafür einzusetzen, dass die Zweckzuweisungen für Soziale Integrationsnetzwerke (SIN) an die Bezirksämter künftig für einen vollständigen Doppelhaushalt verlässlich bewilligt werden und ggf. auch ein Vorgriff auf Folgejahre durch Verpflichtungsermächtigungen für Teile der Mittel ermöglicht wird, damit die Träger der Maßnahmen mehr Planungssicherheit bekommen.
3. Der Vorsitzende der Bezirksversammlung und die Verwaltung werden gebeten, die Berichterstattung über die SIN-Mittel und andere Zweckzuweisungen an den Bezirk Harburg in die Vereinbarung nach §19 BezVG ergänzend aufzunehmen. Die Berichterstattung soll jährlich zahlenmäßig im Haushaltsausschuss erfolgen. Für die fachliche Seite soll dem Jugendhilfeausschuss unter Hinzuziehung des SIGI bzw. dem jeweils zuständigen Fachausschuss berichtet werden.
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