20-4223.01

Antwort zur kleinen Anfrage NEUE LIBERALE: Packstation DHL im Handweg in Marmstorf

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 15.01.2019 Hauptausschuss Ö 3.22

Sachverhalt

Es gibt Anwohnerbeschwerden wegen der Packstation im Handweg in Marmstorf.

Es entstehen Lärmbelästigungen, weil rund um die Uhr die Türen der Schließfächer zugeschlagen werden. Außerdem parken sowohl DHL-Fahrer als auch Kunden immer wieder wild auch in den angrenzenden Einfahrten der Anwohner. Die Packstation steht unmittelbar auf der Grundstückgrenze und somit nur 3-4 Meter vom nächsten Haus und den Fenstern entfernt.

Es handelt sich um eine reine Wohnstraße und es stellt sich die Frage, ob es nicht zentraler gelegene und bessere Standorte für die Packstation gäbe. Da es sich bei einer Packstation um eine sehr hoch frequentiertes und lärmproduzierende Gewerbeeinheit handelt, erscheint es fragwürdig, ob ein ausgewiesenes reines Wohngebiet der geeignete Standort ist.

Geeigneter erscheint ein Standort in direktem Umfeld es Einkaufszentrums.

Dies vorausgeschickt stellen sich folgende Fragen:

  1. Wurden direkte Anwohner vorher gefragt, ob die Packstadion direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe? Wenn nein, warum nicht. Wenn ja, in welcher Weise?
  2. Gibt es Parkplätze, die direkt für die Parkstation von DHL zur Verfügung gestellt werden müssen?
  3. Welche Richtlinien gelten für die Genehmigung und den Betrieb von Packstationen im reinen Wohngebiet?
  4. Gab es eine Beteiligung der Anwohner vor der Genehmigung? Wenn ja, in welcher Weise? Wenn nein, warum nicht?

Anfrage der Abgeordneten Barbara Lewy, Isabel Wiest, Kay Wolkau

Harburg, 08.11.2018

Kay Wolkau

Fraktionsvorsitzender

f. d. R.

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

16. November 2018

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der Fraktion Neue Liberale (Drs. 20-4223) wie folgt Stellung:

Vorbemerkung:

Das Vorhaben liegt im Baustufenplan Harburg mit der Festsetzung W1o. Es gilt die Baupolizeiverordnung vom 08.06.1938. Für das Vorhaben wurde mit Datum vom 01.09.2004 ein Abweichungsantrag positiv beschieden. Bei Packstationen handelt es sich um Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Dem Fachamt Verbraucherschutz liegen aktuell keine Immissionsbeschwerden bezüglich der Packstation vor. Im Rahmen einer Beschwerdeprüfung wird ggf. der ordnungsgemäße Betrieb einer Anlage überprüft. Bei Illegalem Verhalten wie z. B. dem Parken von Kunden in dafür nicht vorgesehenen Bereichen ist die Polizei und/oder der Landesbetrieb Verkehr zuständig.

  1. Wurden direkte Anwohner vorher gefragt, ob die Packstadion direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe? Wenn nein, warum nicht. Wenn ja, in welcher Weise?

Benachbarte Grundstückseigentümer wurden im Verfahren nicht beteiligt.

Der Packautomat wurde als nicht störende gewerbliche Anlage eingestuft. Als solche ist Sie in einem Wohngebiet nach der Baupolizeiverordnung (BPVO) allgemein zulässig. Eine Betroffenheit öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarbelange ist nicht ersichtlich.

  1. Gibt es Parkplätze, die direkt für die Parkstation von DHL zur Verfügung gestellt werden müssen?

Im Gebäude befand sich ehemals das örtliche Postamt. Für gewerblichen Anlagen in diesem Umfang sieht die Fachanweisung notwendige Stellplätze einen Stellplatz vor. Die Packstation profitiert von den Stellplätzen des ehemaligen Postamtes.

  1. Welche Richtlinien gelten für die Genehmigung und den Betrieb von Packstationen im reinen Wohngebiet?

Bei Packstationen handelt es sich um Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Sie unterliegen den Regelungen des Gesetzes und der damit verbundenen Vorschriften.

Maßgeblich für die lärmtechnische Beurteilung einer Packstation ist somit die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Bei der TA Lärm handelt es sich um eine normenkonkretisierende Verwaltungsvorschrift.

Die jeweils einzuhaltenden Lärmwerte sind nach dem Schutzanspruch der Nachbarschaft gestaffelt. Der Schutzanspruch eines Immissionsortes ergibt sich z. B. durch Ausweisungen in einem Bebauungsplan. Ansonsten gelten die Anforderungen an gewerbliche Anlagen.

  1. Gab es eine Beteiligung der Anwohner vor der Genehmigung? Wenn ja, in welcher Weise? Wenn nein, warum nicht?

Siehe Antwort zu Frage 1

Fredenhagen

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