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Antwort zur kleinen Anfrage Matthias Arft (AfD) und Ulf Bischoff (AfD) betr.: Grundsteuer-Erklärungen für Immobilien im Bezirkseigentum

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 09.05.2023 Hauptausschuss Ö 1.16

Sachverhalt

 

In diesen Tagen haben laut Medienberichten rund 60.000 Immobilieneigentümer in Hamburg vom zuständigen Finanzamt eine Erinnerung an die Abgabe der Grundsteuer-Erklärung erhalten. Unter den Empfängern waren auch Immobilieneigentümer, die ihre Grundsteuer-Erklärung bereits abgegeben hatten, deren Steuererklärung aber fehlerhaft gewesen sein soll.

 

Sollten die Grundsteuer-Erklärungen nicht innerhalb des in der Erinnerung genannten Abgabedatums abgegeben werden, wird in der Erinnerung ein Verspätungszuschlag von bis zu 25.000 Euro sowie eine Schätzung des Immobilienwertes durch das Finanzamt angedroht.

 

Während Bayern die Abgabefrist bis zum 31.3.2023 verlängert hat, hat Hamburg die Frist vom 31.1.2023 nicht mehr verlängert. Der Bund lässt sich mit der Abgabe seiner Grundsteuer-Erklärungen bis Ende September 2023 Zeit. Obwohl der größte Teil der Immobilien des Bundes von der Grundsteuer befreit ist, müssen dafür dennoch Grundsteuer-Erklärungen abgegeben werden.

 

Auch der Bezirk ist Immobilieneigentümer.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

1. Hat der Bezirk Harburg Immobilieneigentum, für die er zur Abgabe von Grundsteuer-Erklärungen verpflichtet ist?

2. Wann hat der Bezirk Harburg die Grundsteuer-Erklärungen abgegeben, oder wann wird er sie abgeben?

3. Sind die Immobilien im Eigentum des Bezirks Harburg von der Grundsteuer befreit?

 

3.1 Sind alle Immobilien im Eigentum des Bezirks Harburg von der Grundsteuer befreit?

 

3.2. Wenn nur einige Immobilien im Eigentum des Bezirks von der Grundsteuer befreit sind, wie viele sind
3.2.1 von der Grundsteuer befreit?
3.2.2 nicht von der Grundsteuer befreit?

 

3.3 Wenn der Bezirk Harburg Eigentümer von Immobilien ist, die von der Grundsteuer befreit sind,
3.3.1 welches ist die rechtliche Grundlage für die Befreiung?
3.3.2 welches ist die sachlogische Grundlage für die Befreiung?

4. Wenn der Bezirk Harburg Eigentümer von Immobilien ist, für die eine Grundsteuerpflicht besteht, wie wird sich die Höhe der zu entrichtenden Grundsteuer verändern?

5. Wenn der Bezirk Harburg Grundeigentümer ist, wer hat die Grundsteuer-Erklärung für die Immobilien erstellt?

 
5.1. War es ein oder waren es mehrere Mitarbeiter des Bezirksamts Harburg?

 

5.2 War es ein oder  waren es mehrere Steuerberater, der bzw. die vom Bezirksamt mit der Erstellung der Grundsteuer-Erklärung beauftragt  war bzw. waren?

 

5.3 Werden Grundsteuer-Erklärungen für den Bezirk Harburg von einer anderen Behörde erstellt?
5.3.1 Wenn ja, welche Behörde ist für die Erstellung der Grundsteuer-Erklärungen zuständig.
5.3.2 Hat diese Behörde die Grundsteuer-Erklärungen für das Immobilieneigentum des Bezirks Harburg selbst erstellt, oder hat die Behörde einen oder meherere Steuerberater mit der Erstellung beauftragt?
 

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