21-3013.01

Antwort zur kleinen Anfrage CDU betr. Veranstaltungsplanung im Bezirksamtsbereich Harburg

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 13.06.2023 Hauptausschuss Ö 1.19

Sachverhalt


In der Vergangenheit ist es im Bezirksamtsbereich Harburg immer wieder zu Veranstaltungsabsagen, wie zum Beispiel der Disco Move, gekommen. Auch die zeitlich begrenzte Nutzung von bezirklichen Flächen, wie zum Beispiel durch den Betreiber eines Beachclub´s im Binnenhafen, sind davon betroffen. Die Gründe hierfür können unter anderen sein: gestiegene Kosten für die Unterhaltung, Stromkosten, Flächennutzungsgebühren etc..

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1.) Wieviel Veranstaltungen oder die temporäre Nutzung von Flächen wurden nach Beantragung wieder abgesagt und sind hierfür der Verwaltung Gründe mitgeteilt worden (Auflistung ab 2020)?

2.) Wenn ja, welche?

3.) Um welche Veranstaltungen oder die temporäre Nutzung von Flächen handelte es sich dabei (für Frage 1)?

4.) Für welche Veranstaltungen oder die temporäre Nutzung von Flächen liegen für das Jahr 2023 und 2024 Anträge vor?

5.) Um welche Veranstaltungen oder die temporäre Nutzung von Flächen handelte es sich dabei

(Für Frage 4)?

6.) Sieht die Verwaltung einen Handlungsbedarf, wenn Veranstaltungen oder die temporäre Nutzung von Flächen nach Beantragung wieder abgesagt werden?

7.) Wenn ja, welchen?

8.) Wenn nein, warum nicht?

9.) Wie haben sich die Flächennutzungsgebühren im Bezirksamtsbereich Harburg ab 2020 entwickelt?

Hamburg, am 04.05.2023

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

16. Mai 2023

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der kleinen Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 21-3013 wie folgt Stellung:

1.) Wieviel Veranstaltungen oder die temporäre Nutzung von Flächen wurden nach Beantragung wieder abgesagt und sind hierfür der Verwaltung Gründe mitgeteilt worden (Auflistung ab 2020)?

Der Abschnitt Sondernutzung führt keine separate Statistik über die Absagen von Veranstaltungen, ebensowenig über die Gründe. Zumal der Veranstalter zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet ist.

Eine Erstellung von Daten könnte nur durch manuelle Auswertung aller Einzelfallakten erfolgen, was die Sichtung von ca. 2.000 Einzelfallakten pro angefragtem Jahr bedeuten würde und in der Kürze der zur Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenen Zeit nicht leistbar war.

Es gibt systembedingt keine Möglichkeit, die Einzelfallakten nach der Nutzungsart „Veranstaltungen“ vorzufiltern, daher müssten alle Einzelfallakten zu Sondernutzungen ausgewertet werden.

Temporäre Nutzungen wie z. B. der Beachclub finden regelhaft nur auf Privatflächen statt und unterliegen damit dem Bauordnungs- und ggf. Gewerberecht, nicht dem Sondernutzungsrecht.

2.) Wenn ja, welche?

Nach allgemeinem Kenntnisstand sind die Gründe für Veranstaltungsabsagen vielfältig:

- gestiegene Energiekosten

- gestiegenen Einkaufspreise

- gestiegene Kosten für Miettoiletten, Absperrmaßnahmen etc.

- die gestiegenen Mindestlöhne

- fehlende Wirtschaftlichkeit der Veranstaltung

- Inflationsbedingt fehlende Kaufkraft der Kunden

- Fehlende Laufkundschaft

- Wegfall von Sponsoren bzw. Schwierigkeiten, neue zahlungswillige Sponsoren zu finden

- Schwierigkeiten ausreichend Mitwirkende zu finden, z. B. Schausteller. Durch die Pandemie haben viele Standbetreiber einen Branchenwechsel vollzogen und sind nicht mehr verfügbar

- Nichtzustandekommen von Veranstalterkooperationen

- Wechsel von veranwortlichen Veranstaltern während des Planungsprozesses, damit einhergehend zu kurze Zeitfenster für die Weiterplanung

- Wirtschaftlichkeitsrisiko im Allgemeinen

- Planungsunsicherheit hinsichtlich weiter steigender Kosten

3.) Um welche Veranstaltungen oder die temporäre Nutzung von Flächen handelte es sich dabei (für Frage 1)?

Siehe Antwort zu Frage 1.

4.) Für welche Veranstaltungen oder die temporäre Nutzung von Flächen liegen für das Jahr 2023 und 2024 Anträge vor?

Der Abschnitt Sondernutzung führt keine separate Statistik über beantragte Veranstaltungen und könnte mangels der bereits unter Antwort zu Frage 1. erwähnten Filterfunktion nur durch manuelle Auswertung aller Einzelfallakten Daten liefern, was die Sichtung von ca. 800 Einzelfallakten für 2023 bedeuten würde und in der Kürze der zur Beantwortung zur Verfügung stehenen Zeit nicht leistbar war.

Für 2024 liegen noch keine Anträge vor. Die Saisonplanung für das Folgejahr startet regelhaft erst im Herbst des Vorjahres, so dass dann erst für 2024 Anträge zu erwarten wären.

5.) Um welche Veranstaltungen oder die temporäre Nutzung von Flächen handelte es sich dabei (Für Frage 4)?

Siehe Antwort zu Frage 4.

6.)Sieht die Verwaltung einen Handlungsbedarf, wenn Veranstaltungen oder die temporäre Nutzung von Flächen nach Beantragung wieder abgesagt werden?

Nein. Begründung siehe Antwort zu Frage 8.

7.)Wenn ja, welchen?

Entfällt.

8.)Wenn nein, warum nicht?

Die Verwaltung bzw. der Abschnitt Sondernutzung fungiert zwar als Genehmigungsinstanz für die Nutzung öffentlicher Flächen, aber nicht als Eventmanager für die Flächen, d. h. es ist nicht Aufgabe des Abschnittes Sondernutzung dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltungsflächen optimal ausgelastet sind.

Versuche in der Vergangenheit, durch einen Vermittler eine Mehrauslastung von Flächen durch Veranstaltungen zu erreichen wie an der Freilichtbühne im Harburger Stadtpark durch die Hamburg Kreativgesellschaft, waren wegen der logistischen Herausforderungen (z. B. weite Anlieferungswege) und schlechten Flächeninfrastruktur (fehlende Wasser-, Abwasser-, Stromanschlüsse, fehlende feste Toiletten) und einschränkende Nutzugsbedingungen wenig erfolgreich.

9.)Wie haben sich die Flächennutzungsgebühren im Bezirksamtsbereich Harburg ab 2020 entwickelt?

Dies lässt sich pauschal nicht beantworten, da der gemäß Anlage 2 Ziffer 26.1 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen pro m² täglich anzusetzende Gebührensatz abhängig ist von der Wertigkeit (Stufe 1-4) der jeweiligen Veranstaltungsfläche, der Veranstaltungsart und der Art des Veranstalters.

Generell lässt sich aber sagen, dass bis vor Corona die wegerechtlichen Benutzungsgebühren sich jährlich um 2 % erhöht haben.

Dieser Erhöhungsturnus wird voraussichtlich ab 2024 erstmals wieder reaktiviert.

Fredenhagen

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