21-1341.01

Antwort zur Anfrage SPD betr. Psychosoziale Belastungen von Kindern und Jugendlichen als Folge der Corona-Pandemie

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 14.09.2021 Hauptausschuss Ö 4.3

Sachverhalt

Inzwischen blicken wir auf mehr als ein Jahr zurück, in dem unser Leben anders verlaufen ist, als wir es gewohnt waren. Während das Berufsleben vieler Menschen beinahe unverändert verlief, veränderte es sich bei anderen erheblich. Sei es durch Home-Office, Kurzarbeit, Jobverlust oder Wegfall der Geschäftsgrundlagen. Dies führte bei vielen Menschen zu ökonomischen Existenzängsten und psychosozialen Belastungen.

Kinder und Jugendliche blicken zudem auf Monate zurück, in denen sie nicht den klassischen Präsenzunterricht in der Schule besuchen konnten. Die Qualität des durchgeführten Distanzunterrichts spiegelt die gesamte Bandbreite von ‚abarbeiten‘ von Arbeitsblättern, die zum Wochenbeginn ausgeteilt und in der Folgewoche wieder abgegeben wurden, bis zu hochwertigem videogestütztem täglichen und vor allem interaktivem und responsivem Unterricht.

Darüber hinaus ist den Kindern und Jugendlichen der soziale Kontakt zu ihren Mitschülern, ihrer Peer-Group, ihren Freundinnen und Freunden seit Monaten nahezu versagt. Teilweise leben sie in beengten Wohnsituationen, in Familien mit den eingangs beschriebenen ökonomischen Existenzängsten und psychosozialen Belastungen, bis hin zu Situationen häuslicher Gewalt. Wir werden mit einer Generation umgehen müssen, in der die multiplen Deprivationen, also Mehrfachbelastungen bzw. Mehrfachbenachteiligungen, zugenommen haben.

Wir bitten um Beantwortung

Bitte beantworten für das 1. Quartal 2021 und aufschlüsseln nach Statistischen Gebieten unter Angabe des Vergleichswertes im gleichen Vorjahreszeitraum.

1. Wie viele Hilfen zur Erziehung sind in den ersten drei Monaten des Jahres 2021 beantragt bzw. gewährt worden? Bitte auflisten nach ambulant, teilstationär und stationär.

2. Wie viele Fälle häuslicher Gewalt sind gemeldet worden?

3. Bei wie vielen davon richtete sich die Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche?

4. Wie viele Fälle von Kindeswohlgefährdung sind gemeldet worden?

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende

16.06.2021

Die Sozialbehörde nimmt zu der Anfrage der SPD-Fraktion (Drs. 21-1341) wie folgt Stellung:

Vorbemerkung zu den Antworten der Fragen 1 bis 4:

Aufgrund des staatlichen Wächteramtes beginnt der Schutzauftrag des Jugendamtes immer dann, wenn von einer Kindeswohlgefährdung Kenntnis erlangt wird[1].

Im Rahmen der Aufnahme von Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen werden Gefährdungsinhalte/ Beobachtungen aufgenommen. Diese Gefährdungsinhalte/ Beobachtungen werden durch die Melderinnen und Melder benannt.

Zu den Gefährdungsinhalten/ Beobachtungen zählen u.a. Polizeimeldungen und „Partnerschaftsgewalt und häusliche Gewalt“. Die Polizeimeldungen werden unterschieden in Meldungen zu delinquentem Verhalten der Minderjährigen (N72) und Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen (N74). Eine weitere Spezifizierung der Polizeimeldung kann mithilfe der vorliegenden Daten nicht ausgewertet werden.

Durch die Fachkräfte des ASD erfolgt die Benennung der Gefährdungsinhalte/ Beobachtungen nach Mitteilung durch die Melderinnen und Melder oder eigener Einschätzung, es können mehrere Gefährdungsinhalte/ Beobachtungen je Hauptbeteiligtem bzw. angeblich betroffener Person angegeben werden.

Aufgrund der Datenlage kann keine eindeutige und verifizierte Feststellung der Anzahl der Fälle zu häuslicher Gewalt getroffen werden. Die Polizeimeldungen sind verifiziert und beinhalten die Beurteilung der Gefährdung durch die Polizei. Diese ist jedoch aus den Daten in JUS-IT DWH nicht auswertbar.

Die statistische Erhebung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen nach § 8a SGB VIII ist hinsichtlich ihrer Erhebungsmerkmale in § 99 Absatz 6 SGB VIII bundeseinheitlich gesetzlich geregelt[2].

Das Merkmal „Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen zum Zeitpunkt der Meldung“ wird als gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe erfasst. In Hamburg sind dies die Bezirke. Eine Erfassung nach den 104 Stadtteilen Hamburgs und den statistischen Gebieten erfolgt in diesem Zusammenhang regelhaft nicht und ist gesetzlich auch nicht vorgeschrieben (Vgl. z.B. Drs. 22/544 und 22/671)[3].

Soweit bei den Daten keine Angaben gemacht wurden, war die Beantwortung aus Gründen des Sozialdatenschutzes gemäß §§ 35 SGB I, 61 fortfolgende SGB VIII und 67 fortfolgende SGB X nicht zulässig.

Bei statistischen Werten, die nur eine sehr geringe Anzahl an Personen betreffen (kleiner als vier), ist von einer Identifizierbarkeit der Personen auszugehen, sodass es sich dann um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 DSGVO beziehungsweise um Sozialdaten (vergleiche § 35 SGB I, § 67 Absatz 2 Satz 1 SGB X) handelt.

Es handelt sich um Sozialdaten, wenn personenbezogene Daten von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden.

Eine Übermittlung von Sozialdaten an die Hamburgische Bürgerschaft ist dann unzulässig, wenn es hierfür in den §§ 35 SGB I, 61 fortfolgende SGB VIII und 67 fortfolgende SGB X keine Übermittlungsbefugnis gibt und eine Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO nicht vorliegt[4].

Die Sozialbehörde beantwortet die Fragen wie folgt:

  1. Wie viele Hilfen zur Erziehung sind in den ersten drei Monaten des Jahres 2021 beantragt bzw. gewährt worden? Bitte auflisten nach ambulant, teilstationär und stationär.

Anmerkung zur gewünschten Aufschlüsselung nach statistischen Gebieten:

Aufgrund der Datenschutzbeschränkungen (siehe Vorbemerkung, Abs. 6) ist in die Anzahl der anzuzeigenden Fälle pro statistischem Gebiet zu klein, um Fallzahlen darstellen zu dürfen, daher wurde auf die nächst höhere Gebietseinheit (Stadtteil) gewechselt. Auch hier unterliegt an vielen Stellen die (per Definition zu geringe) Fallzahl dem Sozialdatenschutz, so dass in diesen Fällen anstelle des tatsächlichen Wertes ein X dargestellt ist.

Um eine Auswertbarkeit pro Bezirk zu ermöglichen, wurden, wo die Datenschutzbestimmungen es zulassen, die Summen der Bezirke pro Ausgestaltung der Hilfe (ambulant, teilstationär und stationär) bereitgestellt.

Ergänzender Hinweis zu sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII):

Hier wird seitens JUS-IT die bzw. der Erziehungsberechtigte als Hauptbeteiligter des Services geführt, unabhängig davon a) wie viele Kinder und Jugendliche in der Familie leben und b) wie alt diese sind. Eine Unterteilung nach Kinder und Jugendlichen bei Separierung der Volljährigen ist somit i. S. d. Fragestellung nicht möglich.

Daher wurden alle der Fragestellung entsprechenden Fälle nach § 31 VIII ohne Berücksichtigung des Alters ermittelt und in einer separat ausgewiesenen Spalte für die ambulanten Hilfen aufgeführt. Zu beachten ist, dass hier neben Kindern und Jugendlichen auch Volljährige von der sozialpädagogischen Familienhilfe erfasst sind.

Die Datentabellen in der Anlage 1 stellen die in den ersten drei Monaten des Jahres 2021 (und 2020) gewährten Hilfen zur Erziehung dar.

2. Wie viele Fälle häuslicher Gewalt sind gemeldet worden?

3. Bei wie vielen davon richtete sich die Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche?

Daten siehe Anlage 2

4. Wie viele Fälle von Kindeswohlgefährdung sind gemeldet worden?

Datenbestand: 24.04.2021, DWH-JUS-IT

Eingang im ersten Quartal

Eingang im ersten Quartal

2020

2021

Zust. Bezirk/ Dst.

Anz. Meldungen

Anzahl HB

Anz. Meldungen

Anzahl HB

Hamburg-Mitte

507

474

487

434

Altona

380

310

362

300

Eimsbüttel

238

222

277

232

Hamburg-Nord

382

347

405

343

Wandsbek

832

727

810

711

Bergedorf

350

298

327

294

Harburg

381

329

350

301

BASFI-FIT

366

245

244

166

KJND

178

174

143

141

Summe:

3.614

3.126

3.405

2.922

Erläuterungen:

Anzahl der Meldungen: alle KWG-Meldungen, die jeweils im ersten Quartal (Eingangsdatum 01.01.-31.03.) je Bezirk eingegangen sind. Diese KWG-Meldungen werden vom ASD bearbeitet und bewertet.

HB=Hauptbeteiligte: die Person, die als von der Meldung vermutlich betroffene Person dokumentiert wurde

Gez. Heimath

[1] Zit. aus Vorbemerkung Drs. 22/3344

[2] Zit. aus Vorbemerkung Drs. 22/772

[3] Zit. aus Vorbemerkung Drs. 22/772

[4] Zit. aus Beantwortung Drs. 22/1064 zu Fragen 1,2,3

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