21-0459.01

Antwort zur Anfrage SPD betr. Dachbegrünung - Pflicht in Harburg?

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 11.02.2020 Hauptausschuss Ö 7.24

Sachverhalt

Seit 2015 gibt es eine Kampagne zur Dachbegrünung, es werden Fördergelder in Höhe von drei Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Das damals ausgegebene Ziel: Bis zum Jahr 2020 sollen 100 Hektar neue Flächen entstehen. Doch das ist nicht mehr zu schaffen.

Hamburg hat heute 144 Hektar Gründächer, wie Hamburg Wasser durch Luftaufnahmen ermittelt hat, ein Drittel davon auf Wohngebäuden, ein weiteres Drittel auf Industrie- und Gewerbeflächen. Der Rest ist unter „Sonstige“ zusammengefasst. Vor fünf Jahren waren es 124 Hektar. So liegt das bisherige Wachstum nur bei 20 Hektar.

Trotz der Förderung scheinen viele Baufrauen und -herren vor der Dachbegrünung zurückzuschrecken. Daher wurde seitens der zuständigen Behörde wohl auch schon laut darüber nachgedacht, eine Grünpflicht in der Bauordnung festzuschreiben. Bereits heute gibt es schon Bebauungspläne, die dies zum Beispiel für Dächer von Carports vorschreiben. Doch dies wird nicht immer auch umgesetzt.

Wir bitten um Beantwortung:

1. In welchen Bebauungsplänen oder anderen Vorschriften sind im Bezirk Harburg Dachbegrünungen bereits verpflichtend vorgesehen? Bitte unterteilen nach Bebauungsplan und/oder Stadtteil und Art der verpflichtenden Dachbegrünung.

2. Wieviel Gründachfläche hätte aufgrund der Verpflichtung seit 2015 erstellt werden müssen?

3. Wieviel Gründachfläche ist dabei seit 2015 erstellt worden? Bitte jährliche Angaben unterteilen nach Privatpersonen, Unternehmen, ggfs. öffentliche Einrichtungen.

4. Wer ist für die Überwachung der Umsetzung der Verpflichtung zuständig?

5. Auf welche Art und zu welchen Zeitpunkten wird die Umsetzung geprüft?

6. Wird jede einzelne verpflichtende Maßnahme überprüft?

7. Was passiert, wenn die Verpflichtung nicht erfüllt ist?

7.1. Können Bußgelder oder Ordnungsgelder verhängt werden? Wenn ja, sind diese verhängt worden und in welcher Höhe?

7.2. Sind Gebäude, die gegen die Verpflichtung verstoßen wie ungenehmigte Bauten (‚Schwarzbauten‘) zu behandeln? Wenn ja, wie wird dann verfahren? Wenn nein, als was sind sie dann zu bezeichnen und welche Auswirkungen hat dies?

7.3. Gibt es weitere Sanktionsmöglichkeiten, wenn die verpflichtende Dachbegrünung nicht umgesetzt wird? Wenn ja, welche?

8. Wird die Aufrechterhaltung der Pflichtbegrünungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg 20.01.2020

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der SPD-Fraktion (Drs. 21-0459) wie folgt Stellung:

1. In welchen Bebauungsplänen oder anderen Vorschriften sind im Bezirk Harburg Dachbegrünungen bereits verpflichtend vorgesehen? Bitte unterteilen nach Bebauungsplan und/oder Stadtteil und Art der verpflichtenden Dachbegrünung.

s. beigefügte Tabelle

2. Wieviel Gründachfläche hätte aufgrund der Verpflichtung seit 2015 erstellt werden müssen?

Eine zu erbringende quantifizierte Sollflächengröße für den gesamten Bezirksamtsbereich auf Basis sämtlicher Bebauungsplan-Festsetzungen zu Dachbegrünungen auf Haupt- und / oder Nebengebäuden für den Zeitraum ab 2015 liegt nicht vor.

3. Wieviel Gründachfläche ist dabei seit 2015 erstellt worden? Bitte jährliche Angaben unterteilen nach Privatpersonen, Unternehmen, ggfs. öffentliche Einrichtungen.

Eine quantifizierende Zusammenstellung der seit 2015 realisierten Flächen mit Dachbegrünung als Ist-Flächengröße wird aktuell nicht geführt.

Daher gibt es keine Statistik, die erfasst, in welchem Umfang Dachbegrünungen hergestellt worden sind. Um diese Frage beantworten zu können, müssten sämtliche Baugenehmigungen händisch ausgewertet und vor Ort auf Fertigstellung überprüft werden. Dieser Aufwand ist zeitlich nicht zu bewältigen. Dachbegrünungen, die nach dem Förderprogramm 2015 bezuschusst und erstellt worden sind, werden ebenfalls nicht statistisch erfasst. Hierbei handelt es sich um freiwillige Leistungen, die nicht vom Bezirksamt erfasst und kontrolliert werden.

4. Wer ist für die Überwachung der Umsetzung der Verpflichtung zuständig?

Für zu realisierende Dachbegrünungen im Zusammenhang mit Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (VEPL) in Verbindung mit Durchführungsverträgen (DV) liegt die Überwachung bei der Stadtplanung.

Bei Angebotsplanverfahren ohne städtebauliche Verträge wird die Einhaltung der planungsrechtlichen Festsetzungen im Rahmen der Baugenehmigungen geprüft.

Für die Überwachung und die Kontrolle der Dachbegrünungen, die auf Grund von Bebauungsplänen oder anderen Vorschriften vom Bezirksamt genehmigt wurden, sind die Bauprüfabteilung und der Naturschutz zuständig.

5. Auf welche Art und zu welchen Zeitpunkten wird die Umsetzung geprüft?

Die Prüfung der Umsetzung bei Regelungen bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen erfolgt durch die Stadtplanung nach Fertigstellung der Haupt- und Nebengebäude im Rahmen einer zu terminierenden Abnahme.

Die Überprüfung einer Dachbegrünung findet vor Ort, durch den Nachweis des Bauherrn mittels Rechnung und Fotos oder durch Luftbildauswertung statt. Der Zeitpunkt der Kontrolle ist nicht festgelegt. Um zu erkennen, dass sich eine Dachbegrünung entsprechend entwickelt, sind Kontrollen auch mehrere Jahre nach Fertigstellung sinnvoll.

6. Wird jede einzelne verpflichtende Maßnahme überprüft?

Alle in vorhabenbezogenen Bebauungsplänen geregelten Maßnahmen / Dachbegrünungen werden vollständig abgenommen / überprüft.

Eine Überprüfung der Bauausführung in Bezug auf die Herstellung der Dachbegrünungen liegt im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Im Rahmen des Ermessens werden primär die verpflichtenden Maßnahmen gegenüber der freiwilligen kontrolliert. Hierbei wird die verpflichtende Maßnahme der Herstellung eines Gründaches in der Regel in gleichem Maß kontrolliert wie die weiteren Auflagen der Baugenehmigung.

7. Was passiert, wenn die Verpflichtung nicht erfüllt ist?

Wenn die verpflichtete Dachbegrünung nicht hergestellt worden ist und dies nach Aufforderung nicht nachgeholt wird, wird nach einer angemessenen Anhörungsfrist eine gebührenpflichtige Anordnung erlassen, die mit einer neuen Frist für die Herstellung und einem Zwangsgeld versehen ist. Wenn die Dachbegrünung wiederum in der Frist nicht hergestellt wurde, verdoppelt sich das Zwangsgeld und es gibt eine neue Frist.

Unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit kann dann bei erneutem Verstoß ein weiteres Zwangsgeld oder ein anderes Zwangsmittel angesetzt werden. Für die Verfahrensweise wird zumeist ein Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände nach § 79 HBauO gewählt.

7.1. Können Bußgelder oder Ordnungsgelder verhängt werden? Wenn ja, sind diese verhängt worden und in welcher Höhe?

Für die Sicherstellung der Umsetzung von Begrünungsmaßnahmen im Kontext mit vorhabenbezogenen Bebauungsplänen- also auch für Dachbegrünungen - werden in den flankierenden Durchführungsverträgen Bürgschaftssummen vereinbart. Diese Bürgschaften werden erst bei mängelfreier und vollständiger Umsetzung gegenüber dem Vorhabenträger freigegeben.

Es sind keine Bußgelder oder Ordnungsgelder verhängt worden, da es im Wesentlichen darum geht, dass die Auflagen erfüllt werden und die Dachbegrünungen hergestellt werden. Dies wird mit Bußgeldern und Ordnungsgeldern nicht erreicht.

7.2. Sind Gebäude, die gegen die Verpflichtung verstoßen wie ungenehmigte Bauten (‚Schwarzbauten') zu behandeln? Wenn ja, wie wird dann verfahren? Wenn nein, als was sind sie dann zu bezeichnen und welche Auswirkungen hat dies?

Nein, wenn das Gebäude an sich eine Genehmigung vorweisen kann, gilt es als genehmigt, auch wenn nicht alle Auflagen des Bescheides umgesetzt wurden. Der Bauherr hat dann lediglich gegen eine Auflage aus dem Bescheid verstoßen, sodass wie unter Ziffer 7 geantwortet verfahren werden kann.

7.3. Gibt es weitere Sanktionsmöglichkeiten, wenn die verpflichtende Dachbegrünung nicht umgesetzt wird? Wenn ja, welche?

Bei Nichtbefolgung der in den vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Durchführungsverträgen geregelten Maßnahmen zur Dachbegrünung werden die festgelegten Bürgschaften solange nicht freigegeben, bis eine vollständige Umsetzung erfolgt ist. Genehmigte Gebäude werden bis zu diesem Zeitpunkt nicht als "Schwarzbauten" sondern als noch nicht endgültig abgenommene Gebäude behandelt.

8. Wird die Aufrechterhaltung der Pflichtbegrünungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?

Sollten bei der ersten Abnahme der im vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und in Durchführungsverträgen geregelten Dachbegrünungsmaßnahmen Mängel festgestellt werden, wird eine Frist zur Mängelbeseitigung und eine Zweitabnahme vereinbart und durchgeführt.

Verpflichtete Dachbegrünungen werden nicht regelhaft zu einem späteren Zeitpunkt erneut überprüft, da dies nur mit einem hohen personellen und zeitlichen Aufwand möglich ist. Hierfür fehlen die notwendigen Kapazitäten.

Fredenhagen

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.

Themen Beta

Keine Themen erkannt.

Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.