Antwort zur Anfrage SPD betr. Dachbegrünung - Pflicht in Harburg?
Letzte Beratung: 11.02.2020 Hauptausschuss Ö 7.24
Seit 2015 gibt es eine Kampagne zur Dachbegrünung, es werden Fördergelder in Höhe von drei Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Das damals ausgegebene Ziel: Bis zum Jahr 2020 sollen 100 Hektar neue Flächen entstehen. Doch das ist nicht mehr zu schaffen.
Hamburg hat heute 144 Hektar Gründächer, wie Hamburg Wasser durch Luftaufnahmen ermittelt hat, ein Drittel davon auf Wohngebäuden, ein weiteres Drittel auf Industrie- und Gewerbeflächen. Der Rest ist unter „Sonstige“ zusammengefasst. Vor fünf Jahren waren es 124 Hektar. So liegt das bisherige Wachstum nur bei 20 Hektar.
Trotz der Förderung scheinen viele Baufrauen und -herren vor der Dachbegrünung zurückzuschrecken. Daher wurde seitens der zuständigen Behörde wohl auch schon laut darüber nachgedacht, eine Grünpflicht in der Bauordnung festzuschreiben. Bereits heute gibt es schon Bebauungspläne, die dies zum Beispiel für Dächer von Carports vorschreiben. Doch dies wird nicht immer auch umgesetzt.
Wir bitten um Beantwortung:
1. In welchen Bebauungsplänen oder anderen Vorschriften sind im Bezirk Harburg Dachbegrünungen bereits verpflichtend vorgesehen? Bitte unterteilen nach Bebauungsplan und/oder Stadtteil und Art der verpflichtenden Dachbegrünung.
2. Wieviel Gründachfläche hätte aufgrund der Verpflichtung seit 2015 erstellt werden müssen?
3. Wieviel Gründachfläche ist dabei seit 2015 erstellt worden? Bitte jährliche Angaben unterteilen nach Privatpersonen, Unternehmen, ggfs. öffentliche Einrichtungen.
4. Wer ist für die Überwachung der Umsetzung der Verpflichtung zuständig?
5. Auf welche Art und zu welchen Zeitpunkten wird die Umsetzung geprüft?
6. Wird jede einzelne verpflichtende Maßnahme überprüft?
7. Was passiert, wenn die Verpflichtung nicht erfüllt ist?
7.1. Können Bußgelder oder Ordnungsgelder verhängt werden? Wenn ja, sind diese verhängt worden und in welcher Höhe?
7.2. Sind Gebäude, die gegen die Verpflichtung verstoßen wie ungenehmigte Bauten (‚Schwarzbauten‘) zu behandeln? Wenn ja, wie wird dann verfahren? Wenn nein, als was sind sie dann zu bezeichnen und welche Auswirkungen hat dies?
7.3. Gibt es weitere Sanktionsmöglichkeiten, wenn die verpflichtende Dachbegrünung nicht umgesetzt wird? Wenn ja, welche?
8. Wird die Aufrechterhaltung der Pflichtbegrünungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?
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