Antwort Kleine Anfrage gem. §24 BezVG der GRÜNE-Fraktion betr. Wohnungsleerstand
Letzte Beratung: 14.02.2023 Hauptausschuss Ö 3.14
2018 hat die CDU Fraktion mit der Drucksache 20-3723 eine Anfrage nach §24 BezVG zum Wohnungsleerstand in Harburg gestellt. Vor diesem Hintergrund und der zunehmen schwieriger werdenden Situation auf dem Wohnungsmarkt stellt sich die Grüne Fraktion in Harburg die Frage,
- mehr als vier Monaten,
- mehr als einem Jahr,
- mehr als zwei Jahre?
7. In wie viel Prozent der Fälle wurden für Wohnungsleerstand bzw. Zweckentfremdung in den Jahren 2028 bis 2022 Genehmigungen erteilt?
8. Welche Gründe gab es für diese Genehmigungen und zu welchen Anteilen kamen sie in den betrachteten Jahren jeweils vor?
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg 26.01.2024
Das Bezirksamt Harburg beantwortet die Anfrage (Drs. 21-2680) der GRÜNEN-Fraktion wie folgt:
- mehr als vier Monaten,
- mehr als einem Jahr,
- mehr als zwei Jahre?
Die statistische Erfassung der Dauer von Leerständen ist gesetzlich nicht vorgegeben und wird aus Eigeninitiative im Bezirk Harburg erst seit dem Jahr 2021 umgesetzt.
Die Auswertung der Leerstandsdauer für die Jahre 2018 bis 2020 würde die Auswertung von ca. 250 Einzelakten / Vorgängen erfordern. Diese Auswertung ist in dem gegebenen Zeitfenster nicht leistbar.
Im Rahmen der statistisch erfassten Fälle wird darauf hingewiesen, dass die Leerstände zum 31.12. des jeweiligen Jahres erfasst werden. Im laufenden Jahr werden regelmäßig Leerstände gemeldet, die innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres zu Zu- und Abgängen führt, die statistisch allerdings nicht erfasst werden können.
Im überwiegenden Fall handelt es sich bei den statistisch erfassten Leerständen um Fälle, bei denen umfangreiche Sanierungs-, Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden.
Darüber hinaus steht ein nicht unerheblicher Anteil von Wohnungen leer, da bei Mehrfamilienhäusern ein Abbruch mit dem Ziel des Neubaus von zeitgerechten Wohnansprüchen vorgesehen ist und in diesem Zusammenhang häufig keine Vermietung der Wohnungen im Rahmen der Zwischenvermietung realisiert werden kann. Die Leerstandszeit hängt in diesen Fällen auch davon ab, ob und in welchem Zeitrahmen die einzelnen Bestandsmieter mit Ersatzwohnraum versorgt werden können.
Statistik der Leerstände zum 31.12. im Bezirk Harburg:
Jahr Dauer |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
-mehr als vier Monate |
118 |
26 |
|||
-mehr als ein Jahr |
57 |
65 |
|||
-mehr als zwei Jahre |
101 |
156 |
|||
Summe |
218 |
234 |
252 |
276 |
254 |
Bei insgesamt 7 im Jahr 2022 gemeldeten Wohneinheiten betrug der Leerstand im Rahmen der Meldung zum Stichtag des 31.12.2022 weniger als vier Monate. Zur Dauer des jeweiligen Leerstandes kann aufgrund laufender Sachverhaltsermittlungen aktuell keine Aussage getroffen werden.
Im Rahmen der Internetrecherche lassen sich regelmäßig weder bestehende Wohnungsleerstände dokumentieren, noch lässt diese Schlüsse auf die Dauer bestehender Leerstände zu.
Durch Internetrecherche wird im Bereich der unterschiedlichen Tatbestände der Zweckentfremdung insbesondere bei der Ferienwohnungsnutzung ermittelt.
Bauantragslisten werden regelmäßig durch die Bauprüfabteilung wöchentlich übermittelt. Sofern hieraus Rückschlüsse auf Wohnungsleerstände gezogen werden können, werden diese im Anhörungsverfahren weiterverfolgt.
Das Bezirksamt weist darauf hin, dass ein Leerstand ab vier Monaten nur dann ein Eingreifen rechtfertigt, wenn der Leerstand nicht genehmigt oder nicht gerechtfertigt ist.
Für Ein- und Zweifamilienhäuser, die zum Zwecke des Neubaus abgebrochen werden sollen, sind Zweckentfremdungsgenehmigungen nicht erforderlich, sofern die Baugenehmigung für Wohnraum erteilt ist (vgl. hierzu Fachanweisung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes -HmbWoSchG- gemäß § 45 Abs. 2 und 3 Bezirksverwaltungsgesetz unter Ziff. 10. 2).
Eine statistische Erfassung der Orts- und Straßenbegehungen findet nicht statt. In der Regel werden Außentermine anlassbezogen durchgeführt, wobei in den überwiegenden Fällen wohnungspflegerische Problematiken abgearbeitet werden.
Sofern bei Außenterminen nicht gemeldete Leerstände festgestellt werden, werden diese weiterverfolgt. Bei festgestellten Leerständen, die gesetzeswidrig sind, findet eine regelmäßige Nachkontrolle statt.
Eine statistische Erfassung von Drittanzeigen erfolgt nicht. Erfahrungsgemäß beläuft sich die Anzahl der Drittanzeigen durchschnittlich im einstelligen Bereich. Eine händische Auswertung des Jahres 2022 ergab, dass in diesem Jahr insgesamt vier Drittanzeigen erfolgten.
Prinzipiell werden gemeldete Leerstände sowie von Seiten H/VS 33 festgestellte Leerstände in eine Statistik aufgenommen.
Antragsbedingte Leerstande werden von H/VS 33 nach Eingang aufgrund des Umstands, dass diese zeitkritisch sind (Eintritt der Genehmigungsfiktion nach vier Monaten), priorisiert bearbeitet und im Rahmen der Genehmigungsgründe im Sinne des § 10 HmbWoSchG geprüft.
Eingehende (erweiterte) Leerstandsanzeigen im Sinne des § 13 Abs. 3 HmbWoSchG werden regelmäßig durch die größeren Baugesellschaften (z.B. Eisenbahnbauverein und SAGA/GWG) mitgeteilt. Die entsprechenden Zu- und Abgänge werden nach Plausibilitätsprüfung (insbesondere Grund und Dauer des Leerstands) entsprechend statistisch erfasst.
7. In wie viel Prozent der Fälle wurden für Wohnungsleerstand bzw. Zweckentfremdung in den Jahren 2028 bis 2022 Genehmigungen erteilt?
Bei den amtsbekannten Wohnungsleerständen handelt es sich zum überwiegenden Teil um Fälle, bei denen umfangreiche Sanierungs-, Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden oder eine Entmietung des jeweiligen Wohnobjekts für geplante Neubauten stattfindet.
Als zweckfremde Nutzung im Sinne des Gesetzes im Sinne des § 9 Abs. 2 HmbWoSchG kommen insbesondere in Betracht:
• Verwendung von Wohnraum für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 HmbWoSchG)
• Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 HmbWoSchG)
• Abbruch von Wohnraum (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 HmbWoSchG)
• Unbrauchbarmachen durch Zerstören von Wohnraum
(§ 9 Abs. 2 Nr. 4 HmbWoSchG)
• Leerstehenlassen von Wohnraum über einen Zeitraum von länger als vier Monaten (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 HmbWoSchG)
Es wird bei der folgenden zahlenmäßigen Darstellung davon ausgegangen, dass sich die Frage ausschließlich auf den Tatbestand des (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 HmbWoSchG -Leerstand-) bezieht:
Jahr Dauer |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022** |
Genehmigungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 5) |
1 (1 WE) |
2 (14 WE) |
0 |
1 (8 WE) |
0 |
Fiktive Genehmigungen nach § 13 (3) |
23 (161 WE) |
37 (234 WE) |
19 (239 WE) |
20 (276 WE) |
39 (126 WE) |
Summe |
24 |
39 |
19 |
21 |
39 |
*WE = Wohneinheiten
** Die Zahlen für das Jahr 2022 sind vorläufig. Eine abschließende Anzahl kann erst nach vollständiger Auswertung der Statistikdaten für den Wohnraumschutzbericht der Behörde für Stadtenwicklung und Wohnen zum 31.03.2023 getroffen werden.
Ergibt die Prüfung von bekannt gewordenen Leerständen, dass der Leerstand nicht genehmigungsfähig ist, erfolgt in der Regel zunächst eine Beratung bzw. ggf. Anhörung des Verfügungsberechtigten. Dem Betroffenen wird hierbei regelmäßig Gelegenheit zur freiwilligen Abhilfe gegeben. In einer Reihe von Fällen erfolgt in diesem Rahmen eine Beendigung des Leerstandes bzw. Rücknahme eines etwaigen Antrages. In anderen Fällen schließt sich ein Verwaltungsverfahren an, das sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken kann. Die Angabe prozentualer Werte würde eine umfassende Auswertung zahlreicher Einzelfälle bedeuten und zusätzlich Fragen der zeitlichen Zuordnung von Einzelfällen aufwerfen. In der zur Verfügung stehenden Zeit kann dieses mit den verfügbaren Ressourcen zusätzlich zur Wahrnehmung der originären Aufgaben nicht geleistet werden.
8. Welche Gründe gab es für diese Genehmigungen und zu welchen Anteilen kamen sie in den betrachteten Jahren jeweils vor?
Eine statistische Erfassung der Gründe für Genehmigungen von Wohnungsleerständen erfolgt nicht. Aussagen könnten erst nach Auswertung der 142 einzelnen Vorgänge erfolgen, was im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit mit den zur Verfügung stehenden Stellen neben den originären Aufgaben des Wohnraumschutzes nicht möglich ist.
Die Erfahrungen aus der Vollzugspraxis zeigen jedoch, dass eine Vielzahl der Leerstände aufgrund von Modernisierungs- und/oder Sanierungsarbeiten besteht. Leerstände aufgrund von Sanierungs- und/oder Modernisierungsarbeiten und auch sonstige Maßnahmen werden hierbei überwiegend durch die Verfügungsberechtigten angezeigt. Weitere Gründe für befristete Leerstände können Erbauseinandersetzungen oder laufende Sachverhaltsermittlungen sein.
Fredenhagen
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