21-1849.01

Antwort Kleine Anfrage DIE LINKE betr.: Brachliegende Grundstücke und leerstehende Gebäude im Bezirk

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 11.01.2022 Hauptausschuss Ö 2.32

Sachverhalt

Am 23. Juni 2021 trat das neue Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft. Dieses soll den kommunalen Wohnungsbau fördern, insbesondere in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt.

Durch dieses werden den Gemeinden im Fall von Problemimmobilien und brachliegenden Grundstücken Vorkaufsrechte eingeräumt, um Grundstücksspekulationen zu unterbinden und größeren Druck auf die Eigentümer bezüglich einer Bebauung ausüben zu können. Wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt, kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen, d. h. den Eigentümer/innen unter bestimmten Voraussetzungen eine Wohnbebauung vorschreiben (Baugebot).

Mit  der Verordnung über die Bestimmung der Freien und Hansestadt Hamburg  als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 201 a BauGB, die am  24.7.2021 in Kraft getreten ist, liegen alle rechtlichen Voraussetzungen  für die Umsetzung aller Neuregelungen des Baulandmobilisierungsgesetzes  in Bezug auf Vorkaufsrechte in Hamburg vor.

In diesem Zusammenhang interessiert es, welche Grundstücke und Gebäude es im Bezirk Harburg gibt, auf die das Baulandmobilisierungsgesetz angewendet werden könnte, um den Wohnungsbau zu fördern.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1.      Welche unbebauten und brachliegenden Flächen, die als Bauland ausgewiesen sind, gibt es im Bezirk Harburg? Bitte für jede Fläche die Belegenheit und Größe angeben.

2.      Welche Schrott- oder Problemimmobilien, also seit Jahren leerstehende und ungenutzte Gebäude, gibt es im Bezirk Harburg? Bitte mit Angabe von Lage sowie Gebäude- und Grundstücksgröße auflisten.

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