21-1849.01

Antwort Kleine Anfrage DIE LINKE betr.: Brachliegende Grundstücke und leerstehende Gebäude im Bezirk

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 11.01.2022 Hauptausschuss Ö 2.32

Sachverhalt

Am 23. Juni 2021 trat das neue Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft. Dieses soll den kommunalen Wohnungsbau fördern, insbesondere in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt.

Durch dieses werden den Gemeinden im Fall von Problemimmobilien und brachliegenden Grundstücken Vorkaufsrechte eingeräumt, um Grundstücksspekulationen zu unterbinden und größeren Druck auf die Eigentümer bezüglich einer Bebauung ausüben zu können. Wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt, kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen, d. h. den Eigentümer/innen unter bestimmten Voraussetzungen eine Wohnbebauung vorschreiben (Baugebot).

Mit der Verordnung über die Bestimmung der Freien und Hansestadt Hamburg als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 201 a BauGB, die am 24.7.2021 in Kraft getreten ist, liegen alle rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung aller Neuregelungen des Baulandmobilisierungsgesetzes in Bezug auf Vorkaufsrechte in Hamburg vor.

In diesem Zusammenhang interessiert es, welche Grundstücke und Gebäude es im Bezirk Harburg gibt, auf die das Baulandmobilisierungsgesetz angewendet werden könnte, um den Wohnungsbau zu fördern.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Welche unbebauten und brachliegenden Flächen, die als Bauland ausgewiesen sind, gibt es im Bezirk Harburg? Bitte für jede Fläche die Belegenheit und Größe angeben.

2. Welche Schrott- oder Problemimmobilien, also seit Jahren leerstehende und ungenutzte Gebäude, gibt es im Bezirk Harburg? Bitte mit Angabe von Lage sowie Gebäude- und Grundstücksgröße auflisten.

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg 29.11.2021

Das Bezirksamt Harburg beantwortet die Anfrage der DIE LINKE (Drs. 21-1849) wie folgt:

  1. Welche unbebauten und brachliegenden Flächen, die als Bauland ausgewiesen sind, gibt es im Bezirk Harburg? Bitte für jede Fläche die Belegenheit und Größe angeben.

Eine Erfassung brachliegender oder ungenutzter Flächen mit einer planungsrechtlichen Ausweisung als Bauland im Sinne der Kategorien der BauNVO oder der BPVO ist seitens des Bezirksamtes für eine SKA nicht mit einem vertretbaren Aufwand möglich. Ein Baulückenkataster, das diese Flächen umfasst, ist in Vorbereitung, aber bislang nicht abgeschlossen.

In den einschlägigen strategischen Konzepten des Bezirkes (Bspw. Wohnungsbauprogramm, Gewerbeflächenkonzept, Nahversorgungskonzept) werden diese Flächen in Einzelfällen aber als Potenzialflächen gelistet.

  1. Welche Schrott- oder Problemimmobilien, also seit Jahren leerstehende und ungenutzte Gebäude, gibt es im Bezirk Harburg? Bitte mit Angabe von Lage sowie Gebäude- und Grundstücksgröße auflisten.

Welche Gebäude sog. „Schrott-/ Problemimmobilien“ sind bedarf mindestens einer Definition. Die Verwaltung trifft keine Einschätzungen, ob Gebäude „Schrott“ sind, oder „Probleme“ haben.

Im Wohnraumschutzrecht ist der Begriff „Schrott-/ Problemimmobilien“ nicht definiert.

Sofern für Wohngebäude die notwendigen Instandsetzungskosten zwei Drittel des ortsüblichen Neubauwertes übersteigen, kann ein Gebäude durch die zuständige Behörde für unbewohnbar erklärt werden. Durch das für Wohnraumschutz zuständige Fachamt sind seit 2012 insgesamt für sechs verschiedene Gebäude unbefristete Unbewohnbarkeitserklärungen erstellt worden.

Da diese Immobilien nach entsprechender Erklärung mangels objektiver Geeignetheit zum Wohnen aus dem Anwendungsbereich des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes fallen (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 HmbWoSchG), werden diese Fälle seitens der für den Wohnraumschutz zuständigen Dienststelle nicht weiter verfolgt. Es kann seitens des Wohnraumschutzes von daher keine Aussage zum Schicksal dieser Grundstücke (z. B. Neubebauung) getroffen werden.

Die Beantwortung ist auch vor dem Hintergrund, dass eine leichtfertige Einschätzung mit nicht unerheblichem Schaden für den Grundstückseigentümer verbunden sein könnte, problematisch

Fredenhagen

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