Antwort Kleine Anfrage betr. Obi-Markt Cuxhavener Straße 366
Aufgrund der strikten Corona-Bestimmungen sind Bau- und Gartenmärkte für Privatkunden in Hamburg geschlossen. Allerdings gibt es offenbar Differenzen zwischen den Betreibern des Obi-Marktes in Hamburg-Neugraben und dem Bezirksamt.
Aufgrund der Öffnung des Marktes mit einer Fläche von 8.000 qm im Gartenbereich und weiteren 6.000 qm Innenfläche, auf der auch gartennahe Produkte angeboten werden, prüft das Bezirksamt, inwieweit dieses zulässig ist oder unterbunden werden muss.
Wir fragen die Bezirksverwaltung:
1. Welche konkreten Maßstäbe legt das Bezirksamt hinsichtlich der evtl. Untersagung des Verkaufs von gartennahen Produkten, die sich im kleineren Innenteil des Marktes befinden, an?
2. Welche Produkte werden seitens des Bezirksamtes im Einzelnen als Gartenbedarf eingestuft?
3. Gibt es insoweit eindeutige Listen und Aufstellungen von Gartenbedarfsartikeln, unabhängig von Corona-Bestimmungen aus anderen Rechtsgebieten?
4. In welchem Umfang sind Verkäufe der vorgenannten Gartenbedarfsartikel dann zulässig, wenn sie in dem Markt anderweitig platziert werden?
Hamburg, am 27.04.2021
Ralf-Dieter Fischer Robert Timmann
Fraktionsvorsitzender Lars Frommann
Brit-Meike Fischer-Pinz
Dr. Antje Jaeger