Antwort Kleine Anfrage betr. Obi-Markt Cuxhavener Straße 366
Letzte Beratung: 08.06.2021 Hauptausschuss Ö 3.10
Aufgrund der strikten Corona-Bestimmungen sind Bau- und Gartenmärkte für Privatkunden in Hamburg geschlossen. Allerdings gibt es offenbar Differenzen zwischen den Betreibern des Obi-Marktes in Hamburg-Neugraben und dem Bezirksamt.
Aufgrund der Öffnung des Marktes mit einer Fläche von 8.000 qm im Gartenbereich und weiteren 6.000 qm Innenfläche, auf der auch gartennahe Produkte angeboten werden, prüft das Bezirksamt, inwieweit dieses zulässig ist oder unterbunden werden muss.
Wir fragen die Bezirksverwaltung:
1. Welche konkreten Maßstäbe legt das Bezirksamt hinsichtlich der evtl. Untersagung des Verkaufs von gartennahen Produkten, die sich im kleineren Innenteil des Marktes befinden, an?
2. Welche Produkte werden seitens des Bezirksamtes im Einzelnen als Gartenbedarf eingestuft?
3. Gibt es insoweit eindeutige Listen und Aufstellungen von Gartenbedarfsartikeln, unabhängig von Corona-Bestimmungen aus anderen Rechtsgebieten?
4. In welchem Umfang sind Verkäufe der vorgenannten Gartenbedarfsartikel dann zulässig, wenn sie in dem Markt anderweitig platziert werden?
Hamburg, am 27.04.2021
Ralf-Dieter Fischer Robert Timmann
Fraktionsvorsitzender Lars Frommann
Brit-Meike Fischer-Pinz
Dr. Antje Jaeger
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg 04.05.2021
Das Bezirksamt Harburg beantwortet die Anfrage der CDU (Drs. 21-1380) wie folgt:
Vorbemerkung:
Nach Kenntnis des Bezirksamts treffen die oben gemachten Flächenanagben nicht auf den OBI-Markt Neugraben, sondern auf den OBI-Markt Harburg, Großmoordamm 98 zu. Betreffend dieses Marktes kam es hinsichtlich der Öffnung der Verkaufsflächen für Privatkunden zu einer Prüfung durch das Bezirksamt und auch zu einer Berichterstattung in den lokalen Medien. Bei der Beantwortung der Fragen geht das Bezirksamt daher davon aus, dass der OBI-Markt am Großmoordamm gemeint ist.
Maßgeblich für das Bezirksamt sind die sich jeweils aus der aktuellen Fassung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (EVO) und dem weiteren Infektionsschutzrecht ergebenden Vorgaben.
Im Rahmen des Vollzugs der EVO und damit zusammenhängend der Beurteilung der Zulässigkeit der Öffnung von Verkaufsflächen für den allgemeinen Publikumsverkehr erfolgt durch das Bezirksamt grundsätzlich eine Sortimentsbetrachtung.
Eine abschließende Einstufung der einzelnen Artikel eines Sortiments erfolgt nicht.
Aufgrund § 4c Abs. 3 Nr. 21 EVO ist grundsätzlich die Öffnung jener Verkaufsstellen zulässig , deren Sortiment dem des Blumenhandels und desgärtnerischen Facheinzelhandels (Gärtnereien, Gartenmärkte und Gartencenter) entspricht.
Nein, solche Listen bzw. Aufstellungen gibt es nicht.
Gemäß § 4c Abs. 4 der EVO in der Fassung vom 23.4.2021 dürfen Betriebe und Einrichtungen mit gemischtem Warensortiment ihre Verkaufsstellen für den Publikumsverkehr dann öffnen, wenn Waren, die dem typischen Sortiment eines der in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebe oder einer der in Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtung entsprechen, den Schwerpunkt ihres Sortiments bilden. Diese Betriebe können Waren des gesamten Sortiments verkaufen, das sie gewöhnlich vertreiben. Das Warenangebot, das nicht dem Angebot einer der in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebe oder Einrichtungen entspricht, darf nicht erweitert werden. Bei Betrieben und Einrichtungen mit räumlich klar abgetrennten Bereichen gelten die Sätze 1 bis 3 für jeden Bereich gesondert.
Beim OBI-Markt ist nach Auffassung des Bezirksamts das Kriterium der räumlichen Abtrennung erfüllt, so dass für jede Teilfläche der Sortimentsschwerpunkt zu bestimmen ist.
Der Verkauf auch von nach § 4c Abs. 3 EVO privilegierten Artikeln wie z. B. Gartenbedarfsartikeln auf einer räumlich abgetrennten Verkaufsfläche deren Sortimentsschwerpunkt aber nicht einer der nach § 4c Abs. 3 EVO privilegierten Kategorien entspricht, ist nach Auffassung des Bezirksamts aufgrund der aktuellen EVO nicht zulässig.
Fredenhagen
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