22-1067.01

Antwort auf Anfrage SPD betr. Solarpotenziale nutzen

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 13.01.2026 Hauptausschuss Ö 3.6

Sachverhalt

Solarpanele werden immer bezahlbarer und gleichzeitig wird der Bedarf an Strom aus CO2-neutralen Quellen immer größer. Da läge es nahe, dass die Stadt und der Bezirk vorhandene Potenziale nutzbar machen. Auf vielen Gebäudedächern und übrigen Flächen besteht enormes Potenzial für die Nutzung durch Photovoltaik. Von daher läge es nahe, dass diese Potenziale zum Allgemeinwohl nutzbar gemacht werden.

Beispiele für bisher ungenutzte Potenziale sind u.a. (viele) öffentliche Gebäude, Schulen, Universitätsgebäude, Bahnsteigüberdachung, Bushaltestellenhäuschen, Toilettenhäuschen (z.B. am Neugrabener Markt), etc.

1. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind gegeben bzw. zu schaffen um die vorhandenen Potenziale zu nutzen bzw. nutzbar zu machen?

2. Welche Unterschiede gibt es hierbei für öffentliche ggü. privaten Unternehmen?

3. Besteht Wissen darüber ob der Eignung vorhandener Flächen zur Nutzung durch Photovoltaik?

a. Falls ja, wie kann auf dieses Wissen zugegriffen werden?

b. Falls nein, was wäre erforderlich an Aufwand um dieses Wissen zu schaffen?









BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende

21. November 2025

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet die o.g. Anfrage der SPD-Fraktion, Drs. 22-1067, wie folgt:

Vorbemerkung

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) teilt die Ansicht, dass ein enormes, bisher ungenutztes Solarpotential - nicht nur auf den genannten Gebäuden, sondern hamburgweit existiert. Dies zeigt auch die bereits im Jahr 2023 veröffentlichte Solarpotentialstudie des Cluster Erneuerbare Energien[1]. Das angesprochene Portfolio an Gebäuden ist recht breit. Es reicht von Gebäuden mit eher großen Dächern (Schulen, Universitätsgebäude, aber auch öffentliche, von Behörden genutzte Gebäude) bis hin zu sehr kleinen Gebäuden. Bei eher kleinen Dachflächen stellt sich häufig die Kosten/Nutzen-Frage, zumal kleinere Gebäude, wie genannte Bushaltestellenhäuschen oder Toilettenhäuschen, nicht immer über eine geeignete Infrastruktur für Photovoltaik (PV) verfügen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet die BUKEA die o.g. Anfrage wie folgt:

  1. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind gegeben bzw. zu schaffen, um die vorhandenen Potenziale zu nutzen bzw. nutzbar zu machen?

Die Installation und der Anschluss von PV-Anlagen sind grundsätzlich genehmigungsfrei (Ausnahmen bestehen im Bereich Denkmalschutz, Erhaltungsverordnungen und auf Hochhäusern) und müssen nur beim Netzbetreiber angemeldet werden. Bei Neubauten und Dachsanierungen greift die PV-Pflicht gem. § 16 Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) und es sind mindestens 30% der Dachfläche mit PV zu belegen. Für öffentliche Gebäude gilt darüber hinaus die Vollbelegungsvorgabe des § 21 Abs. 2, 3 HmbKliSchG. Rechtliche Hindernisse bestehen nur selten (beispielsweise in Bebauungsplänen vorgeschriebene anderweitige Dachnutzungen, Denkmalschutzvorgaben, städtebauliche Erhaltungsverordnungen).

Für die Entscheidung zum Betrieb einer PV-Anlage ist häufig die Wirtschaftlichkeit der Anlage ausschlaggebend. Hier ist der Rechtsrahmen insofern relevant, als sich eine Abschaffung der EEG-Vergütung, wie sie im Bund aktuell diskutiert wird, negativ auswirken könnte. Gleiches gilt für die Beteiligung von Erzeugungsanlagen an den Netzentgelten, welche ebenfalls in der Diskussion steht.

Ebenfalls auf Bundesebene liegt die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mieterstromprojekte und Quartierslösungen. Hier sind mit dem Solarpaket I neue Möglich-keiten geschaffen worden. Handlungsbedarf besteht noch bzgl. einer rechtssicheren Lösung für die energiewirtschaftliche Einordnung von grundstücksübergreifenden Anlagen (nach der Rechtsprechung zur Europarechtswidrigkeit der Kundenanlagenregelung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)) und der nationalen Ausgestaltung des sog. Energy Sharings, also der gemeinschaftlichen Nutzung von Strom aus EE-Anlagen unter Nutzung des öffentlichen Netzes.

  1. Welche Unterschiede gibt es hierbei für öffentliche ggü. privaten Unternehmen?

Es gibt keine bekannten grundsätzlichen Unterschiede, die die Realisierung von PV-Vorhaben in dem einen Segment ggü. dem anderen wesentlich bevor- oder benachteiligen.

  1. Besteht Wissen darüber ob der Eignung vorhandener Flächen zur Nutzung durch Photovoltaik?
    1. Falls ja, wie kann auf dieses Wissen zugegriffen werden?
    2. Falls nein, was wäre erforderlich an Aufwand um dieses Wissen zu schaffen?

Seitens der BUKEA ist für das kommende Jahr eine Potenzialanalyse von Dächern und Fassaden der öffentlichen Gebäude im Datenbestand der Behörde für Finanzen und Bezirke (ImmoPort) geplant. Diese Analyse soll anhand des digitalen Stadtmodells Solarpotentiale untersuchen und ggf. eine Priorisierung für weitere Untersuchungen darstellen. Die Ergebnisse sollen auch in den Bericht nach § 21 Abs.5 HmbKliSchG einfließen. Die Ergebnisse der Analyse werden den Gebäudeverantwortlichen zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus bedarf es zur Beurteilung der „PV-Eignung“ weiterer Information, wie der Statik des Daches, dem Sanierungszustand des Daches, einer Beurteilung des Netzanschlusses, ein Verbrauchsprofil vor Ort, etc. Diese Informationen müssen individuell pro Gebäude erfasst werden.


gez. Böhm

f.d.R. Leptien

[1] https://www.erneuerbare-energien-hamburg.de/de/news/details/zwei-drittel-der-stromnachfrage-in-hamburg-durch-solar-realisierbar.html

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