Antwort auf Anfrage SPD betr. Harburger Kleingartenvereine
Letzte Beratung: 13.01.2026 Hauptausschuss Ö 3.21
Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges wurde das Wohnen in Behelfsunterkünften wie beispielsweise in Gartenlauben, Ley-Hütten und ähnlichem, aufgrund der damaligen Wohnungsnot, häufiger und gebilligt. Die Notwendigkeit einer solchen Nutzung von Kleingärten hat sich spätestens seit den 1980ziger überlebt.
Die Selbstversorgungsfunktion, die Kleingärten vorwiegend in der Vergangenheit hatten, wird heute zunehmend abgelöst durch die Freizeit- und Erholungsnutzung für die Familie und als Ausgleich zu den Anforderungen im Beruf. Gartenarbeit gilt als ein gesundheitsfördernder, stabilisierender und ausgleichender Faktor.
Kleingärten sind keine Wochenendhausgebiete. Das Bundeskleingartengesetz besagt, dass eine Laube eine einfache Ausstattung haben muss und nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein darf. Seit April 1983 verbietet das Bundeskleingartengesetz das dauerhafte Wohnen in Gartenlauben. Es wurde allerdings eine Ausnahme für Personen, die bereits in einem, sogenannten Behelfsheim leben, geschaffen, diese erhielten ein Wohnrecht auf Lebzeiten. Diese Recht ist nicht vererbbar.
Gem. § 3 Abs. 2 S. 2 BKleingG darf eine Gartenlaube ihrer Ausführung nach nicht zum dauerhaften Wohnen ausgestaltet sein. Eine Gartenlaube darf ebenso nicht vermietet werden. Wer illegal in einer Gartenlaube wohnt muss mit einer beträchtlichen Geldstrafe rechnen.
Nach der auf Hamburg.de veröffentlichten Übersichtskarte gibt es im Bezirk Harburg 47 Kleingärten mit einer Kleingartennummer. Der Dauerkleingarten im Nymphenweg ist in dieser Übersicht nicht erfasst. Er ist als Eigentümergemeinschaft organisiert.
Am 24.10.2025 wurde bekannt, dass dem Dauerkleingarten im Nymphenweg die Hausnummer aberkannt wird. Für die Menschen, die hier ihre Meldeadresse haben und damit hier offensichtlich dauerhaft wohnen, hat die Aberkennung erhebliche Konsequenzen.
Dieser Fall zeigt aber auch auf, dass es im Bezirk in den Kleingartenanlagen offensichtlich noch eine Anzahl von Behelfsheimen gibt, in denen Menschen dauerhaft wohnen. Die FHH hat in den letzten Jahren unter erhebliche Anstrengungen den Wohnungsbau vorangetrieben. Scheinbar sind die geschaffenen Angebote auf dem Wohnungsmarkt für die hier wohnenden Menschen nicht attraktiv oder erschwinglich. Hier schlummert im Verborgenen eine soziale Frage hinsichtlich der Wohnungsnot und ggf. Prekären Wohnverhältnissen.
Aus diesem Fall ergeben sich Fragen zum Sachstand im Bezirk Harburg. Die Bezirksverwaltung, die zuständige Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft und der Dachverband der Kleingartenvereine, dem „Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V.“ werden gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie viele Kleingartenvereine gibt es im Bezirk und wie sind diese organisiert? (Verein oder Eigentümergemeinschaft)
2. In wie vielen Vereinen existieren noch Behelfsheime?
3. Wie viele Menschen wohnen dauerhaft in einem Kleingarten?
4. Wie sehen die Satzungen der Vereine / Eigentümergemeinschaften, wenn eine vorhanden ist, den Umgang mit noch bestehenden Behelfsheimen vor?
5. Wie gehen die Vorstände der Kleingärten mit dem Sachverhalt um?
6. Wie viele Vereine haben eine Hausnummer? Wird derzeit geprüft, ob es auch in anderen Vereinen im Bezirk zu einer fälschlich vergebenen Hausnummer gekommen ist?
7. Wie geht die Bezirksverwaltung mit dem dauerhaften Wohnen in Kleingärten um?
8. Wie stellt sich die Verwaltung vor, dass der ordnungsgemäße Zustand hergestellt werden kann?
9. Werden die Betroffenen bei der Wohnungssuche unterstützt?
10. Wie sieht diese Unterstützung aus?
11. Wie stellen die Kleingartenvereine bzw. Eigentümergemeinschaften die Ent- und Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) der Behelfsheime bzw. Stätten mit dauerhaftem Wohnen sicher?
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
19. Dezember 2025
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet unter Beteiligung der Behörde für Finanzen und Bezirke und des Landesbundes der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH) die o.g. Anfrage der SPD-Fraktion, Drs. 22-1241,
wie folgt:
Die BUKEA als zuständige Fachbehörde für das Kleingartenwesen kann nur Auskünfte zu der Anzahl der Kleingartenvereine (KGV) i.S. § 1 Abs 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geben. Zu Flächen, die zwar die Wesensmerkmale des §1 Abs. 1 des BKleingG aufweisen, aber in Eigentümergemeinschaften organisiert sind, liegen der BUKEA keine Kenntnisse vor.
Es gibt im Bezirk Harburg 27 eigenständige KGV, die im Dachverband des LGH organisiert sind und vom LGH die Flächen gepachtet haben. Die Flächen sind, mit Ausnahme von Teilflächen in KGV 735 und KGV 739 (privater Verpächter), städtische Flächen:
Alle Vereine sind gemeinnützig.
Weitere Informationen dazu finden sich unter: https://www.gartenfreunde-hh.de/vereine/vereinsuche/#bezirk/9/Harburg. Zur Verortung der Kleingartenanlagen siehe auch Geoportal der Freien und Hansestadt Hamburg unter https://geofos.fhhnet.stadt.hamburg.de/FHH-Atlas/# durch den Layer „Kleingartenanlagen“.
Eigentümergärten sind im Digitalen Grünplan nicht dargestellt.
Behelfsheime sind „Lauben“ bei denen gem. § 18 Abs. 2 BKleingG bei Inkrafttreten des BKleingG am 01.04.1983 die Befugnis der Kleingärtnerin bzw. des -gärtners bestand, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen und dieses übergeleitete Wohnnutzungsrecht ohne Unterbrechung bis auf den heutigen Tag besteht. Nach Auskunft des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) existieren im Bezirk Harburg nur noch in drei Zeitkleingärten fest bewohnte Behelfsheime, die sich in drei unterschiedlichen Vereinen befinden. Nach Einschätzung des LIG ist nicht auszuschließen, dass in weiteren Zeitkleingärten im Bezirk Harburg ehemalige Behelfsheime als Laube genutzt werden. Grundsätzlich erfolgt nach dem „Auswohnen“ jedoch der Abbruch des Behelfsheims durch den LIG.
In drei Zeitkleingärten leben nach Kenntnis des LIG noch fünf Festbewohner:innen:
Alle KGV i.S.d. BKleingG (siehe Antwort zu 1.) in Hamburg haben eine Vereinssatzung. In der aktuellen Muster-Satzung der im LGH organisierten Kleingartenvereine ist zum Umgang mit einer Behelfsheimnutzung festgeschrieben:
§15 Wohnen im Kleingarten
Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig. Ein gelegentliches Übernachten ist erlaubt.
Eine bei Inkrafttreten des BKleinG (01. April 1983) bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen.
Bewohntes Behelfsheim (Fortfall des Wohnungsnutzungsrechts):
- Bei Tod: Abmeldung durch Erben oder Kleingartenverein beim LGH sowie LIG – Vorlage Sterbeurkunde
- Bei Auszug: Abmeldung durch die/den Pächter:in beim LGH sowie LIG – Vorlage Kündigung/Kündigungsbestätigung
Unbewohntes Behelfsheim:
Der BUKEA und dem LIG liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Fragen sind durch das Bezirksamt Harburg zu beantworten.
9. Werden die Betroffenen bei der Wohnungssuche unterstützt?
10. Wie sieht diese Unterstützung aus?
Rechtmäßig bewohnte Behelfsheime dürfen seitens des LIG ausgewohnt werden. Seitens des LIG erfolgen keine gesonderten Unterstützungsangebote bei einer Wohnraumsuche.
11. Wie stellen die Kleingartenvereine bzw. Eigentümergemeinschaften die Ent- und Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) der Behelfsheime bzw. Stätten mit dauerhaftem Wohnen sicher?
Bei rechtmäßig bewohnten Behelfsheimen auf städtischen Flächen innerhalb von Kleingartenanlagen nach dem BKleingG erfolgt die Wasserversorgung über einen Anschluss an das Trinkwassernetz. Die Abwasserentsorgung wird grundsätzlich über eine dichtheitsgeprüfte, abflusslose Abwassersammelgrube sichergestellt. Sofern in der Vergangenheit eine Sielanschluss-Genehmigung erteilt wurde, ist auch ein Anschluss an das Siel möglich. Ein neuer oder nachträglicher Anschluss an das Siel ist jedoch nicht vorgesehen.
Die Stromversorgung wird bei den rechtmäßig bewohnten Behelfsheimen durch die Hamburger Energienetze GmbH bereitgestellt.
Ob und wie ggf. eine Versorgung mit Gas erfolgt, ist der BUKEA nicht bekannt.
gez. Böhm
f.d.R. Leptien
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