22-1640.01

Antwort auf Anfrage SPD betr. Ascheverstreuung als Bestattungsform

Anfrage gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 19.05.2026 Hauptausschuss Ö 4.12

Sachverhalt


In Deutschland herrscht grundsätzlich eine Friedhofspflicht, die dafür sorgt, dass es hier im Lande nicht erlaubt ist, die Urne mit nach Hause zu nehmen. Nach der Einäscherung muss die Urne auf dem Friedhof, der See oder dem Wald beigesetzt werden.

Das Bestattungsrecht wird in Deutschland auf Bundeslandebene geregelt, in Hamburg durch das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz).

Es gibt heute bereits Anpassungen in einigen Bundesländern. Allen voran hat Bremen vor einigen Jahren das Bestattungsgesetz angepasst. In Bremen ist es möglich, dass die Urne den Angehörigen ausgehändigt wird und auch auf einem privaten Gelände verteilt werden darf.

"Seit Anfang 2015 ist es z.B. in Bremen erlaubt, die Asche Verstorbener auf privatem Grund auszubringen. Auch der Umweltbetrieb Bremen bietet für diese Art der Bestattung Aschestreuwiesen auf den Friedhöfen Osterholz und Blumenthal an.

Das Ausbringen der Totenasche ist eine der persönlichsten Bestattungsformen. Sie gibt den Menschen die Freiheit eines privaten Gedenkortes und eine weitere Möglichkeit, selbst bestimmt zu entscheiden, was mit ihren sterblichen Überresten geschieht.

Das Ausbringen von Totenasche auf privatem Grund ist eine neue Bestattungsform, bei der einige Regeln beachtet werden müssen. Die Zuständigkeit für die Antragstellung und Genehmigung in Bremen liegt seit dem 25. Mai 2019 bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft." [https://www.umweltbetrieb-bremen.de/friedhoefe/grabarten-und-bestattungsformen/ausbringen-von-totenasche-12387]

In der Schweiz, Tschechien, Frankreich, Belgien und den Niederlanden herrschen andere Gesetze und die Bestattungspflicht ist zum Teil aufgehoben. In der Schweiz gibt es keine Bestattungspflicht dadurch kann die Asche frei im Wald, auf Almwiesen oder in einem Fluss verstreut werden. Die schweizer Gesetze ermöglichen die Mitnahme der Urne für die Dauer der Trauerbewältigung, der Zeitraum ist nicht definiert oder zeitlich begrenzt. Die Menschen sind so sehr frei und selbstbestimmt im Bezug auf Ihr Lebensende und auch der Abschiednahme und Trauerbewältigung der Angehörigen. Die Schweiz ermöglicht Angehörigen so eine Vielzahl von Möglichkeiten der alternativen Bestattungsformen. Auch in Tschechien und den Niederlanden herrschen weniger strikte Bestattungsgesetze, die alternative Bestattungsformen unddie Verstreuung der Asche unter Umständen ermöglichen.

Zu Drs. 22-0803.01 Antrag SPD betr. 'Ascheverstreuung in Harburg möglich machen' antwortete das Bezirksamt Harburg "Grundsätzlich steht das Fachamt Management des öffentlichen Raumes (MR) Neuerungen im Friedhofswesen offen gegenüber. Auch ein Verstreuen der Asche Verstorbener wäre denkbar. Auf dem Heidefriedhof stünden hierfür ggf. Flächen zur Verfügung.

Allerdings bedarf es einer grundsätzlichen Klärung der Fachbehörde BUKEA, welche rechtlichen Rahmenbedingungen hier einzuhalten wären. Auch die Ermittlung der Gebühren wäre dort verankert. Ggf. müsste das Hamburger Bestattungsgesetz geändert werden."

Dies vorausgeschickt bitten wir um Beantwortung:

1. Gibt es bereits Planungen, Gespräche oder Pilotprojekte innerhalb Hamburgs, die eine solche Bestattungsform in Betracht ziehen? Falls ja, wo und in welchem Zeitrahmen ist die Umsetzung angedacht?

2. Sind dafür rechtliche Änderungen z.B. des Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) erforderlich? Falls ja, welche und fallen diese ggfs. unter die im § 33 verankerte Verordnungsermächtigung des Senats?

2.1. Kremierung in Leichentüchern in Abweichung zu §14(1) analog zu §12(1)?

2.2. Ascheverstreuung auf speziell dafür vorgesehenen Arealen der zugelassenen Friedhöfe?

2.3. Ascheverstreuung auf dafür geeigneten privaten Flächen?


2.3.1. Welche Anforderungen an die Eignung wären erforderlich?


2.4. See- und Flußbestattungen?


2.4.1. mit Verbringung in andere Bundesländer.


2.4.2. im Gebiet Hamburgs ggfs. durch Ausweisung entsprechender Gebiete um Neuwerk und/oder in der Elbe.

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende



8. Mai 2026

Die Behörde r Umwelt, Klima Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet die o.g. Anfrage der SPD-Fraktion, Drs. 22-1640, wie folgt:

  1. Gibt es bereits Planungen, Gespräche oder Pilotprojekte innerhalb Hamburgs, die eine solche Bestattungsform in Betracht ziehen? Falls ja, wo und in welchem Zeitrahmen ist die Umsetzung angedacht?
  1. Sind dafür rechtliche Änderungen z.B. des Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) erforderlich? Falls ja, welche und fallen diese ggfs. unter die im § 33 verankerte Verordnungsermächtigung des Senats?

2.1. Kremierung in Leichentüchern in Abweichung zu §14(1) analog zu §12(1)?

2.2. Ascheverstreuung auf speziell dafür vorgesehenen Arealen der zugelassenen Friedhöfe?

2.3. Ascheverstreuung auf dafür geeigneten privaten Flächen?

2.3.1. Welche Anforderungen an die Eignung wären erforderlich?

Hamburg hat sein Bestattungsgesetz letztmalig im Jahr 2018 novelliert. Die Novelle ist unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Entwicklungen und fachlicher wie politischer Abwägungen entstanden. Aus Sicht der BUKEA haben sich die grundlegenden Rahmenbedingungen der Friedhofskultur in Hamburg seitdem nicht verändert. Eine Aufhebung oder wesentliche Lockerung bei der Friedhofspflicht wird darüber hinaus auch von der Nordkirche im Sinne der Trauerndenund der Friedhofskultur kritisch gesehen.

Die Bestattung im Leinentuch ist in Hamburg schon gängige Praxis, sofern Gründe hierfür geltend gemacht werden. Der Sarg ist erfahrungsgemäß aus praktischen Erwägungen für den Transport, die Aufbewahrung auf dem Friedhof, die Beisetzung und den Verbrennungsvorgang (Sarg als Brennstoff/Hitzeschild) erforderlich. Diese Pflicht ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer verankert und dient der Hygiene, Pietät und dem Infektionsschutz.

Private Ascheaufbewahrung bzw. auf dem eigenen Grundstück

Eine seriöse Einschätzung der rechtlichen Herausforderungen kann immer nur für konkrete zu regelnde Sachverhalte getroffen werden. Eine pauschale Einschätzung zu „neuen Bestattungsarten“ im Allgemeinen nimmt die BUKEA daher nicht vor. Bei einer Aufbewahrung von Urnen außerhalb von Friedhöfen ist aus rechtlicher Sicht ein würdevoller Umgang mit den sterblichen Überresten zu gewährleisten. Im Rahmen einer privaten Aufbewahrung ist es kaum möglich, die Einhaltung von Pflichten hinsichtlich der Behandlung der sterblichen Überreste wie z.B. die Einhaltung der Totenruhe sicherzustellen. Darüber hinaus kann es mit der Aufbewahrung der sterblichen Überreste in einem privaten Haushalt für andere Angehörige oder Zugehörige unmöglich werden, den Ruheort der verstorbenen Person zum Trauern aufzusuchen. Auf einem Friedhof ist dies immer möglich.

Die Totenruhe, so wie sie in § 168 Strafgesetzbuch (StGB) implizit beschrieben wird, wäre nicht garantiert.

Folgende Gründe sprechen für diese gesetzliche Regelung:

Auf Friedhöfen wird die Totenruhe durch eine Reihe von Regelungen garantiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Urnen ohne diese Vorgabe in unangemessener Weise entsorgt oder an ungeeigneten Orten abstellt werden. Dies kann aus Gnden des Allgemeinwohls - Schonung der Gefühlswelt vieler Bürger:innen - nicht in Kauf genommen werden. Die private Aufbewahrung ist insofern nicht sicher der Verbleib der Urne während und ggf. nach der Ruhezeit kann durch Umzug oder Haushaltsauflösung verloren gehen oder in unwürdige Umstände kommen.

r ein Festhalten an der Friedhofspflicht spricht zudem, dass Menschen, die zu Lebzeiten in das Beziehungsgeflecht von Familie, Freund:innen und öffentlichem Leben eingebunden waren, nach dem Tode nicht in die absolute Privatheit überführt werden sollten. Die menschlichen Überreste eines:einer Verstorbenen sind nicht Eigentum der Hinterbliebenen oder der Bestattungspflichtigen. Personen außerhalb des engeren Familienkreises würden ggf. so vom Besuch der Grabstätte ausgeschlossen.

Aschestreuwiese

Bisher wurden keine Nachfragen/Wünsche für Aschestreufelder an die BUKEA herangetragen. Eine Anpassung der rechtlichen Regelungen wäre notwendig.

Der Hamburger Senat beobachtet die gesellschaftlichen Entwicklungen, sieht aber bisher keine Veranlassung zur Novellierung des Bestattungsgesetzes. Gegen die Ascheausstreuung auf einem Friedhof spricht wenig, ausgenommen der Staubentwicklung bei der Grünflächenmahd, denn der Staub wird aus Asche bestehen. Zusätzlich müsste ein Umgang mit den „nicht verbrennbaren Rückständen“ (Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) Vom 30. Oktober 2019, § (2)) gefunden werden. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben sind zu beachten. Gegen eine Ausstreuung im heimischen Garten gelten die oben beschriebenen Einwände im Hinblick auf die häusliche Aufbewahrung der Urne.

2.4. See- und Flußbestattungen?

2.4.1. mit Verbringung in andere Bundesländer.

2.4.2. im Gebiet Hamburgs ggfs. durch Ausweisung entsprechender Gebiete um Neuwerk und/oder in der Elbe.

In Hamburg wird der Wunsch nach Seebeisetzungen bereits seit Jahrzehnten umgesetzt. Der Anteil von Seebeisetzungen in Nord- und Ostsee beträgt rund 8 %. Auch wenn die Einträge von Salzen und Schadstoffen in Elbe, Bille und Alster durch Verstorbenenasche gering ausfallen würden, gelten die Hamburger Gewässer als touristische Ziele und Wirtschaftsfaktoren da müssen sie angesichts der geografischen Lage Hamburgs nicht zusätzlich als Bestattungsfläche in Anspruch genommen werden. Auch hier müsste ein Umgang mit den „nicht verbrennbaren Rückständen“ gefunden werden.

Beisetzungen von Verstorbenen aus Hamburg in andere Bundesländer sind zudem möglich.

gez. Böhm


f.d.R. Leptien

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
19.05.2026
Ö 4.12
Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.